Gründe:
I. Der 1911 geborene, seit Juli 1990 in einem Altenpflegeheim untergebrachte Kläger erhielt von dem beklagten Landkreis seit
Oktober 1990 Hilfe zur Pflege durch Übernahme von Heimkosten einschließlich eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung.
Das Altersruhegeld des Klägers, das im Wege der Erstattung an den Beklagten ausgezahlt wurde, und seine Betriebsrente, die
der Beklagte auf sich übergeleitet hatte, reichten zur Deckung der Heimkosten nicht aus.
Der Kläger bezog außerdem eine Altersrente (180 bis 190 DM monatlich) von einem Versicherungsträger in Belgien, die nach belgischem
Recht nicht an den Beklagten gezahlt werden durfte und deshalb dem (damaligen) Gebrechlichkeitspfleger des Klägers, einem
berufsmäßig mit Pflegschaften befaßten Rechtsanwalt, überwiesen wurde, der die Rentenbeträge auf ein Konto des Klägers einzahlte
und nicht zur Deckung von Heimkosten an den Beklagten weiterleitete. Im Hinblick darauf kürzte der Beklagte mit Bescheid vom
13. Juni 1991 die Hilfe zur Pflege für den Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 1991 um 180 DM monatlich. Mit seinem Widerspruch
machte der Kläger geltend: Die Altersrente aus Belgien könne er nicht in voller Höhe für die Heimkosten einsetzen, da er sie
zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs seines Pflegers benötige. Das Vormundschaftsgericht werde seinen Pfleger nach Ablauf
des jährlichen Abrechnungszeitraums darauf verweisen, seine Vergütung den eingehenden Rentenbeträgen zu entnehmen. Da die
Höhe des Vergütungsanspruchs nicht voraussehbar sei, sei es auch nicht möglich, monatlich einen festen Betrag als Vorschuß
auf die Vergütung einzubehalten. Nach Abzug der Vergütung verbleibende Rentenüberschüsse werde er an den Beklagten abführen.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Kläger Klage erhoben mit dem im zweiten Rechtszug gestellten Antrag, den Beklagten
zu verpflichten, ihm Sozialhilfe zur Heimunterbringung in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Oktober 1991 ohne Anrechnung von
Mitteln zu gewähren, die für die Kosten der bestehenden Betreuung (für den genannten Zeitraum richtig: Pflegschaft) zu erbringen
sind. Das Oberverwaltungsgericht hat das stattgebende erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil
ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäß §§ 28, 68, 85 Nr. 3 S. 2 BSHG könne vom Kläger verlangt werden, die Rente aus Belgien in voller Höhe zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Zu Recht habe
der Beklagte daher die Hilfe zur Pflege um 180 DM monatlich gekürzt und es dem Kläger überlassen, Heimkosten in dieser Höhe
zu begleichen. Dies sei auch nicht im Hinblick darauf unangemessen, daß der Kläger nach Einsatz der Rente finanziell nicht
mehr in der Lage sei, die Auslagenersatz- und Vergütungsansprüche seines Pflegers zu befriedigen. Durch den Einsatz der Rente
werde die Pflegschaft nicht gefährdet. Denn gemäß §§
1915,
1835 Abs.
3
BGB a.F. könne der Pfleger, wenn der Pflegebefohlene mittellos sei, wegen seiner Aufwendungen, zu denen auch der Vergütungsanspruch
zähle, Vorschuß und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Aufwendungsersatz- und
Vergütungsanspruch des Pflegers gegen den Kläger zähle zum notwendigen Lebensunterhalt des Klägers, so daß der Beklagte nach
§§ 11 ff. BSHG verpflichtet sei, die Kosten der Pflegschaft zu tragen, könne mit Rücksicht auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn
und Zweck von §
1835 Abs.
3
BGB a.F. nicht gefolgt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von § 12 Abs. 1 S. 1, §§ 28, 68, 85 Nr. 3 S. 2 BSHG sowie §
1836
BGB rügt.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Revision ist nicht begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei verpflichtet, seine Altersrente aus
Belgien in vollem Umfang zur Deckung der Kosten seiner Heimunterbringung einzusetzen, steht mit Bundesrecht im Einklang, so
daß die Revision zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2
VwGO).
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Beklagte gemäß §§ 28, 68 Abs. 1, § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG berechtigt war, die monatliche Rente des Klägers aus Belgien auf die ihm gewährte Hilfe zur Heimpflege anzurechnen und die
monatliche Hilfeleistung in dieser Höhe zu kürzen. Denn nach § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG soll die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, über die häusliche Ersparnis
hinaus in angemessenem Umfange von solchen Hilfeempfängern verlangt werden, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege
in einem Heim bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind
im Fall des Klägers, der nach den tatsächlichen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz auf längere
Zeit der Pflege in einem Altenheim bedurfte und keine andere Person überwiegend unterhielt, erfüllt.
Die Altersrente aus Belgien gehörte im streitbefangenen Zeitraum zum Einkommen des Klägers (§ 76 Abs. 1
BSHG). Sie ist ferner Einkommen, das unter der Einkommensgrenze des § 79 Abs. 1
BSHG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Nr. 5
BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I. S.94) liegt. Dem Berufungsgericht ist schließlich
auch darin zuzustimmen, daß das Einsatzverlangen des Beklagten auch insoweit mit § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG in Einklang steht, als nach dieser Vorschrift der Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze (über die häusliche Ersparnis
im Sinne von § 85 Nr. 3 S. 1 BSHG hinaus) "in angemessenem Umfange" verlangt werden soll. Das hier umstrittene Einsatzverlangen des Beklagten überschreitet
diese Angemessenheitsgrenze nicht. Besonderheiten, die im Falle des Klägers ein Abweichen von der Sollvorschrift gebieten
könnten, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und der Kläger auch nicht vorgetragen.
Das Bundessozialhilfegesetz verwendet den Begriff des angemessenen Umfanges nicht nur in § 85 Nr. 3 S. 2, sondern auch in § 84 Abs. 1 S. 1, um die Höhe der Eigenbeteiligung des Hilfesuchenden näher zu bestimmen. Zu der letztgenannten
Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30. 86 - (Buchholz 436. 0 § 84
BSHG Nr. 1 S. 2 f. = NVwZ 1990, 370 f.) bereits entschieden, daß das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der
Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, vielmehr der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Für das wortgleiche Tatbestandsmerkmal in § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG kann nichts anderes gelten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 7. April 1995 - BVerwG 5 B 36.94 -).
Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, sind für die Auslegung und Anwendung von § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG auch die in § 84 Abs. 1 S. 2 BSHG beispielhaft genannten Angemessenheitskriterien heranzuziehen (vgl. den vorgenannten Senatsbeschluß vom 7. April 1995): Bei
der Prüfung, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und
Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten (vom
Hilfesuchenden nicht überwiegend unterhaltenen, vgl. § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG) Angehörigen zu berücksichtigen. Hierbei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles in den Blick zu nehmen (vgl. §
3 Abs. 1
BSHG). Bei Auslegung und Anwendung von § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG ist ferner zu beachten, daß der Gesetzgeber den Einsatz von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze zwar im Grundsatz nur
unter den in § 85 Nr. 1, 2 und 3 S. 1 BSHG näher bestimmten, eng umgrenzten Voraussetzungen für zulässig erklärt hat, die Einsatzpflicht in Fällen einer voraussichtlich
längeren Anstalts- oder Heimpflege jedoch deutlich erweitern wollte. Die Sollvorschrift in § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG will nämlich vermeiden, daß dem Hilfesuchenden (Hilfeempfänger) daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, daß er auf
Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht
ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 13. 82 - [Buchholz 436. 0 § 85
BSHG Nr. 7 S. 4 f.]). Deshalb kann bei einer dauerhaften, umfassenden Heimbetreuung, wie sie der Kläger seit Juli 1990 in einem
Altenpflegeheim erhielt, die volle Heranziehung des Einkommens angemessen sein, wenn der nach § 21 Abs. 3
BSHG zu gewährende Barbetrag ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen, u n d der Hilfesuchende
(Hilfeempfänger) keine besonderen finanziellen Belastungen zu tragen hat, die eine (teilweise) Freilassung seines Einkommens
erforderlich machen oder doch zumindest rechtfertigen.
Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der dem Kläger gewährte Barbetrag
zur persönlichen Verfügung ausreichend bemessen. Als den Einkommenseinsatz mindernde, besondere Belastung kommt - darin stimmen
auch die Beteiligten überein - allein der vom Kläger angeführte Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch seines Pflegers
in Betracht. Das darauf gestützte Vorbringen des Klägers greift jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat,
nicht durch.
Der Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch seines Pflegers stellt keine im Rahmen von § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG zu berücksichtigende besondere Belastung des Klägers dar. Denn nach § 1915 Abs. 1, §
1835 Abs.
2 und
3
BGB in der hier noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243), die bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002) am 1. Januar 1992 galt, besaß ein Berufspfleger - als solcher ist der Pfleger des Klägers tätig gewesen - unter der Voraussetzung,
daß der Pflegebefohlene mittellos war, einen eigenen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse, der auch eine Vergütung
umfaßte. Angesichts dieses pflegschaftsrechtlichen Ersatzanspruchs war der Beklagte nicht verpflichtet, die vom Kläger angeführten
Aufwendungen seines Pflegers (Barauslagen, Zeitaufwand, anteilige Bürokosten) als besondere Belastungen im Rahmen vom § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG anzuerkennen. Vielmehr durfte und mußte der Beklagte den Kläger, der nach dem Einsatz der Altersrente aus Belgien (und damit
seines gesamten Renteneinkommens) zur Deckung der Heimkosten keine Mittel mehr besitzen würde, um Kosten der Pflegschaft zu
bestreiten, insoweit auf den Anspruch seines Pflegers aus § 1915 Abs. 1, §
1835 Abs.
2 und
3
BGB a.F. gegen die Staatskasse verweisen. Das entspricht der besonderen fürsorgerechtlichen Zielsetzung des §
1835 Abs.
2 und
3
BGB a.F., die sich kraft der Verweisung in §
1915 Abs.
1
BGB auf das Pflegschaftsrecht erstreckt hat.
Nach §
1835 Abs.
2
BGB a.F. galten als Aufwendungen, für die nach §
1835 Abs.
1
BGB von dem Mündel Vorschuß oder Ersatz verlangt werden kann, auch solche Dienste des Vormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem
Berufe gehören. War der Mündel mittellos, so konnte der Vormund nach §
1835 Abs.
3 S. 1
BGB a.F. Vorschuß und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Diese Vorschriften sind hier mit dem Inhalt anzuwenden, den ihnen
das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251) beigemessen hat. Danach ist §
1835 Abs.
2
BGB a.F. im Hinblick auf die in Art.
12 Abs.
1
GG geschützte Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1
GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß als Aufwendungen neben Barauslagen auch Zeitaufwand und anteilige Bürokosten des
Berufsvormunds gelten (BVerfGE 54, 251 [270 ff., 273 ff.]). Die Einbeziehung dieses erweiterten Aufwendungsbegriffs in die Erstattungsregelung des §
1835 Abs.
3 S. 1
BGB a.F. beruht auf der Erwägung, der Gleichheitssatz verlange in Verbindung mit der Sozialpflicht des Staates eine weitgehende
Angleichung der prozessualen Stellung von Bemittelten und Unbemittelten. Das Bundesverfassungsgericht zieht in diesem Zusammenhang
seine Rechtsprechung zur Bewilligung des damaligen Armenrechts als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" heran (vgl. BVerfGE
35, 348 [355] m.w.N.) und führt aus, auch im Bereich des Vormundschaftswesens sei sicherzustellen, daß mittellose Mündel aus finanziellen
Gründen keine schlechtere Betreuung als vermögende erhielten (BVerfGE 54, 251 [273]).
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund stellte der erweiterte Aufwendungsersatzanspruch aus §
1835 Abs.
3
BGB a.F. eine fürsorgerechtliche Sonderregelung dar, die den Bedarf mittelloser Mündel und Pfegebefohlener (§
1915 Abs.
1
BGB) an einer wirksamen und qualifizierten Wahrnehmung ihrer Interessen durch einen Berufsvormund oder Berufspfleger gewährleisten
sollte. Nach Inhalt und Zielsetzung war der Ersatzanspruch gegen die Staatskasse (Justizfiskus) aus §
1835 Abs.
3
BGB a.F. daher der Prozeßkostenhilfe als spezialgesetzlich geregelter Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege
(vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1991 und 8. Juli 1992 - BVerwG 5 B 127.90 und BVerwG 5 B 111.92 - [Buchholz 310 §
166
VwGO Nrn. 24, 30]) vergleichbar. In Übereinstimmung damit wurden die Aufwendungen, die nach §
1835 Abs.
3
BGB a.F. aus der Staatskasse zu erstatten waren, auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als "Kosten der fürsorgenden
Rechtshilfe" (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. April 1983 - 3 W 38/83 - [Rpfleger 1983, 312]) bzw. als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" (z.B. LG Mainz, Beschluß vom 9. April 1990 - 8 T 44/90 - [Rpfleger 1990, 358/359]; Bobenhausen, Rpfleger 1985, 426 [427]) bezeichnet. Dementsprechend hatte sich in der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu §
1835 Abs.
3
BGB a.F. die Auffassung durchgesetzt, daß als "mittellos" derjenige anzusehen ist, dessen Einkommen und Vermögen unterhalb der
Grenzen liegen, die nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Hilfe in besonderen Lebenslagen maßgeblich sind, wobei überwiegend an die Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
angeknüpft wurde (vgl. hierzu die vorgenannten Entscheidungen m.w.N.; ferner LG Bonn, Beschluß vom 17. August 1987 - 5 T 90/87 - [Rpfleger 1988, 104], und LG Mainz, Beschluß vom 15. November 1989 - 8 T 77/89 - [Rpfleger 1990, 70]; aber auch Soergel/Damrau,
BGB, 12. Aufl. 1987, Rn. 10 zu §
1835).
Der sozialhilfeähnliche Charakter des (erweiterten) Ersatzanspruchs gegen die Staatskasse aus §
1835 Abs.
3
BGB a.F. zeigt sich darin, daß er mittellose Mündel und Pflegebefohlene (§
1915 Abs.
1
BGB davon entlastet hat, dem Berufsvormund oder Berufspfleger Barauslagen, Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zu ersetzen.
Deshalb kam für diese Kosten dem Ersatzanspruch gegen die Staatskasse ein spezialgesetzlich begründeter Vorrang zu, den der
Träger der Sozialhilfe bei der Bestimmung des vom Hilfesuchenden aufzubringenden Einkommens im Rahmen von § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG zu beachten hatte. Angesichts dieses Vorrangs war es (entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts) auch grundsätzlich ausgeschlossen,
dem mittellosen Mündel oder Pflegebefohlenen für die Aufwendungen des Vormunds oder Pflegers Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§§ 11 ff. BSHG zu gewähren.
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, auf die vom Kläger mit der Revision sinngemäß aufgeworfene Frage einzugehen, ob einem
sozialhilfebedürftigen Pflegebefohlenen in Anwendung von § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG Mittel zur Bestreitung von Pflegschaftskosten jedenfalls dann zu belassen waren, wenn nach Ansicht der zuständigen Zivilgerichte
Mittellosigkeit im Sinne von §
1835 Abs.
3
BGB a.F. nicht bestand und deshalb ein Ersatzanspruch des Pflegers gegen die Staatskasse entfiel. Anhaltspunkte dafür, daß für
den hier streitbefangenen Zeitraum ein Aufwendungsersatzanspruch des Pflegers gegen die Staatskasse etwa im Hinblick darauf,
daß dem Kläger monatlich die Altersrente aus Belgien (180 bis 190 DM) zufloß, an dem Erfordernis der Mittellosigkeit des Klägers
gescheitert wäre, sind weder von der Revision dargetan noch nach den vorstehend zitierten Entscheidungen des hier örtlich
zuständigen Landgerichts Mainz ersichtlich.
Der Kläger kann gegen die vom Beklagten verfügte Kürzung der Hilfe zur Pflege auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe die
Rentenbeträge aus Belgien (jedenfalls teilweise) zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber seinem Pfleger benötigt,
weil das Vormundschaftsgericht Mainz ihn hinsichtlich der Pflegervergütung nach Ablauf des jährlichen Abrechnungszeitraums
auf die Inanspruchnahme der Rente aus Belgien verwiesen und die Festsetzung einer Pflegervergütung unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Landgerichts Mainz abgelehnt hätte. Diesem Einwand hat bereits die Vorinstanz zutreffend entgegnet, daß
die vom Kläger angeführte Entscheidung des Landgerichts Mainz eine Fallgestaltung betrifft, die mit der hier zu beurteilenden
Sach- und Rechtslage nicht vergleichbar ist. Der Beschluß des Landgerichts Mainz vom 11. Dezember 1985 - 8 T 191/85 -, auf den der Kläger seine Argumentation stützt, behandelt die Festsetzung einer Pflegervergütung nach §
1915 in Verbindung mit §
1836
BGB a.F. Ein solcher Vergütungsanspruch bestand nach Absatz 1 S. 3 dieser Vorschrift nur dann, wenn das Vermögen des Mündels
die Bewilligung einer Vergütung rechtfertigte. In dem vom Landgericht entschiedenen Fall war Vermögen des Pflegebefohlenen
im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung einer Pflegervergütung nach Rechnungslegung des Pflegers vorhanden. Im
Fall des Klägers stellt sich hingegen die Rechtsfrage, ob der Kläger die monatlichen Rentenbeträge aus Belgien überhaupt zurückhalten
durfte, um Vermögen als Grundlage für eine Vergütung nach §
1836
BGB a.F. zu bilden. Da der Kläger, wie ausgeführt, die Altersrente aus Belgien Monat für Monat zur Deckung der Heimkosten einzusetzen
hatte, stand diese Rente zur Vermögensbildung im Hinblick auf eine vom Vormundschaftsgericht später festzusetzende Pflegervergütung
nicht zur Verfügung.
Unerheblich ist ferner, ob - wie der Kläger im Revisionsverfahren geltend gemacht hat - der Bewilligung einer Pflegervergütung
durch das Vormundschaftsgericht "konstitutive Wirkung" und deshalb "Tatbestandswirkung" im Verhältnis zu den Verwaltungsgerichten
zukommt. Denn die Rechtswirkungen einer Vergütungsfestsetzung nach §
1836
BGB a.F. sind hier nicht im Streit. Nicht weiterführend ist deshalb auch der mit der Revision erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht
sei zu einer ausdrücklichen Prüfung der eigentlichen Rechtsfrage, "nämlich ob Vergütungen eines Betreuers, die einmal durch
das zuständige Vormundschaftsgericht festgesetzt sind, als sozialhilferechtlich relevanter Bedarf zu betrachten sind", nicht
mehr gelangt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus §
188 S. 2
VwGO.