Gründe:
I.
Der kriegsbeschädigte (MdE 100 v.H.), nicht berufstätige Kläger erhielt von der Beklagten einkommensunabhängig eine Kfz-Betriebskostenbeihilfe
als Pauschale in Höhe von monatlich 82 DM. Diese Pauschale hatte der Niedersächsische Sozialminister auf der Grundlage von
bundeseinheitlichen Vereinbarungen der Länderreferenten festgelegt (RdErl vom 16. März 1972 [NdsMBl S. 669] und vom 12. Mai
1981 [NdsMBl S. 514]).
Im Juni 1990 beantragte der Kläger, die Betriebskostenbeihilfe auf monatlich 382 DM zu erhöhen, weil er überdurchschnittlich
viel fahre. Mit Bescheid vom 20. September 1990 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, ein ausschließlich schädigungsbedingter
Mehraufwand über die in der Pauschale bereits berücksichtigten monatlich 342 km hinaus sei nicht nachgewiesen.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch eingelegte Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab
dem 1. Juni 1990 eine um 50 v.H. erhöhte Kfz-Betriebskostenbeihilfe zu gewähren, und die Klage im übrigen abgewiesen. Die
Erhöhung sei angemessen im Sinne von § 25 Abs. 2
BVG, weil der Kläger zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf sein Auto angewiesen sei und damit 50 v.H. mehr fahre als
im Durchschnitt andere Autofahrer.
In ihren Berufungen gegen dieses Urteil haben die Beklagte Klagabweisung und der Kläger die Verpflichtung der Beklagten beantragt,
ihm ab 1. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 die Kfz-Betriebskostenbeihilfe in Höhe einer um 100 v.H. erhöhten Pauschale
zu bewilligen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger Angaben zu den Zielen und Entfernungen
der Fahrten gemacht, für die er die erhöhte Kfz-Betriebskostenbeihilfe begehrt.
Mit Urteil vom 24. November 1993 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für
die Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 eine Betriebskostenbeihilfe in Höhe von monatlich 164 DM zu bewilligen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Unstreitig stehe dem Kläger eine laufende Beihilfe für die Unterhaltung und den Betrieb seines Kraftfahrzeuges nach § 25 Abs. 2, § 27 d
BVG, § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV dem Grunde nach zu. Zur Höhe dieser Beihilfe sei zu beachten, daß es nach § 25 Abs. 2
BVG Aufgabe der Kriegsopferfürsorge sei, die Folgen der Schädigung (nur) "angemessen" auszugleichen oder zu mildern. Leistungen
in Gestalt von Pauschalen für den Regelfall seien nicht zu beanstanden. Bei im Einzelfall höherem Aufwand sei dieser in angemessenem
Umfang für eine über die Pauschale hinausgehende Beihilfe zu berücksichtigen. Der Kläger habe in der Berufungsverhandlung
in einem für sein Klagebegehren ausreichenden Umfange Fahrten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dargelegt. Der dafür
geltend gemachte (Mehr-)Bedarf könne bis zur Obergrenze des Doppelten des der Pauschale zugrundeliegenden Bedarfs für den
Normalfall (Pauschale von 82 DM für 342 km) als angemessen berücksichtigt, die Beihilfe folglich bis zur Obergrenze des Doppelten
der Pauschale auf 164 DM erhöht werden.
Mit der Revision gegen dieses Urteil begehrt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Sie rügt die Verletzung von § 25 Abs. 2 und § 27 d
BVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht zum einen alle vom Kläger angegebenen Fahrten als berücksichtigungsfähig erachtet
und zum anderen eine pauschalierte Obergrenze gezogen, statt die Angemessenheit eines höheren (als des bereits mit der Pauschale
gedeckten) Bedarfs und einer höheren Beihilfe einzelfallbezogen zu prüfen.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe den mit der pauschalen Kfz-Betriebskostenbeihilfe
verfolgten Zweck verkannt und § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG nicht beachtet. Auch Nichtbeschädigten entstünden für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft Aufwendungen. Eine einkommensunabhängige
Kfz-Betriebskostenbeihilfe über die gewährte Pauschale hinaus stünde dem Kläger nur zu, wenn er einen mit der Pauschale noch
nicht berücksichtigten Mehrbedarf habe, der ausschließlich schädigungsbedingt sei. Ein solcher sei vom Berufungsgericht nicht
festgestellt.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Seine Entscheidungsgründe rechtfertigen die Verpflichtung der
Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 eine Kfz-Betriebskostenbeihilfe in Höhe von
monatlich 164 DM zu bewilligen, nicht. Die abschließende Entscheidung auf der Grundlage der im nachfolgenden darzustellenden
rechtlichen Beurteilungskriterien erfordert indes noch tatsächliche Feststellungen, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt
ist (§
137 Abs.
2
VwGO), so daß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2
VwGO).
Da die Beklagte dem Kläger aufgrund der Runderlasse des Niedersächsischen Sozialministers vom 16. März 1972 (NdsMBl S. 669)
und vom 12. Mai 1981 (NdsMBl S. 514) bereits eine Pauschale in Höhe von monatlich 82 DM als Kfz-Betriebskostenbeihilfe gewährt
und ausgezahlt hat, ist nur noch eine Kfz-Betriebskostenbeihilfe in Höhe von monatlich weiteren 82 DM im Streit und damit
Gegenstand der Verpflichtung im Berufungsurteil.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Höhe der dem Kläger zustehenden Kfz-Betriebskostenbeihilfe
nach § 25 Abs. 2, § 27 d
BVG und § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV bemißt und die genannten Runderlasse des Niedersächsischen Sozialministers einer Festsetzung dieser Beihilfe über
den dort festgelegten Pauschbetrag hinaus nicht entgegenstehen. Allerdings steht dem Kläger eine KfzBetriebskostenbeihilfe
einkommensunabhängig nur zu, wenn der geltend gemachte Bedarf ausschließlich schädigungsbedingt ist (§ 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG).
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kfz-Betriebskostenbeihilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV nur für Fahrten
zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft oder auch für andere Fahrten zu gewähren ist, offengelassen, weil es zu Unrecht
angenommen hat, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausreichend Fahrten zur Teilnahme am
Leben in der Gemeinschaft nachgewiesen. Denn die vom Kläger in der Berufungsverhandlung angeführten Fahrten "zum Schwimmen
und zur Bewegungstherapie", zu Ärzten und "zur Bewegungstherapie und zu einem Lauftraining" sind - ungeachtet ihrer Schädigungsbedingtheit
- keine Fahrten "zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen" (s. dazu
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV). Die vom Kläger für diese Fahrten angegebenen Kilometer machen zusammen überschlägig die Hälfte
der rund 700 km aus, die der Kläger nach seinen Angaben monatlich durchschnittlich aus schädigungsbedingten Gründen gefahren
ist, so daß der Kläger bisher nicht Fahrten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft von mehr als 350 km nachgewiesen hat.
Da der Pauschale von 82 DM, vom Kläger unbestritten, monatlich 342 km zugrunde liegen, sind für eine über diese Pauschale
hinausgehende Kfz-Betriebskostenbeihilfe nicht ausreichend Fahrten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nachgewiesen.
Die Auslegung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV dahin, daß er eine Beihilfe nur für Fahrten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
vorsieht, ergibt sich aus der Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. So sind die Nummern 1 und 2 des § 28 Abs. 1
KFürsV im Zusammenhang zu sehen. Während § 28 Abs. 1 Nr. 1 KFürsV die Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft allgemein
regelt - in Nummer 1 wird mit "Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" der Umfang der Hilfe auf der Rechtsfolgenseite
beschrieben und auf der Tatbestandsseite nur mit dem Begriff "Teilnahme" auf diese Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
Bezug genommen - regelt § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV als besondere Fallgestaltung einer solchen Hilfe zur Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft, die Hilfe zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
In § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV werden auf der Rechtsfolgenseite direkt die Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung,
zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges aufgeführt, ohne das auch diesen Hilfen zugrundeliegende und aus
der vorstehenden Nummer 1 bekannte Hilfeziel "zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" zu wiederholen. Die Bindung der
Kfz-Betriebskostenbeihilfe an die Voraussetzung, daß der Beschädigte auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges "zur Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft" angewiesen ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV), gebietet eine entsprechende Bestimmung des Normzwecks.
Es ist nur dann sinnvoll, eine Kfz-Betriebskostenbeihilfe vom Erfordernis, ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zweck (hier
zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) zu benutzen, abhängig zu machen, wenn sie gerade einer solchen Kraftfahrzeugnutzung
(hier zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) dienen soll.
Das Berufungsgericht wird also in erneuter Verhandlung aufzuklären haben, ob der Kläger einen Eingliederungshilfebedarf hat,
der über den mit der gewährten Beihilfe gedeckten Bedarf hinausgeht. Dabei ist jedoch zu beachten, daß dem Kläger, auch wenn
er Fahrten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft von monatlich über 342 km nachweisen kann, nur dann eine höhere als
die von der Beklagten bereits zuerkannte Kfz-Betriebskostenbeihilfe nach § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG einkommensunabhängig zusteht, wenn der Bedarf für diese Fahrten ausschließlich schädigungsbedingt ist. Ausschließlich schädigungsbedingt
ist ein solcher Bedarf z.B., wenn ein Beschädigter auch für Strecken, die ein Nichtbeschädigter zu Fuß zurücklegen kann, auf
die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder wenn ihm durch die notwendige Benutzung eines Kraftfahrzeuges höhere
Aufwendungen entstehen als einem Nichtbeschädigten, der andere Verkehrsmittel benutzen kann.
Erst wenn das Berufungsgericht feststellen sollte, daß dem Kläger gegenüber einem Nichtbeschädigten dadurch höhere Mehrkosten
als monatlich 82 DM entstehen, daß er zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen
ist, stellt sich die Frage nach der angemessenen Höhe einer die Pauschale übersteigenden Kfz-Betriebskostenbeihilfe.
Richtig ist dabei der Ansatz des Berufungsgerichts, daß mit der Kfz-Betriebskostenbeihilfe kein voller, sondern nur ein angemessener
Ausgleich der Schädigungsfolgen erreicht werden soll (§ 25 Abs. 2
BVG). Aber dem entspricht es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die Pauschalleistung von 82 DM im Verhältnis der für
Fahrten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nachgewiesenen Kilometer zu den der Pauschale zugrundeliegenden 342 km
zu erhöhen, und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht, die Pauschalleistung bis zum Doppelten des im Erlaß
für den Normalfall berücksichtigten Bedarfs zu erhöhen. Eine solche Obergrenze unter der vom Berufungsgericht als ausreichend
angesehenen Voraussetzung des Nachweises von mehr als 342 Kilometern zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gefahrenen
bedeutete in der praktischen Auswirkung weitgehend die Anhebung der von der Verwaltung ohne Nachweis gewährten Pauschale bis
zum Doppelten. Für eine solche gerichtliche Korrektur findet sich im Gesetz keine Stütze.
Auch eine Anhebung der Pauschale für die Kfz-Betriebskostenbeihilfe im Verhältnis der vom Beschädigten gefahrenen zu den von
anderen durchschnittlich gefahrenen Kilometern, wie sie das Verwaltungsgericht für möglich gehalten hat, läßt sich aus dem
Gesetz nicht begründen.
Hält ein Beschädigter die von der Verwaltung ohne Nachweis als Pauschale gewährte Kfz-Betriebskostenbeihilfe für nicht ausreichend,
so müssen grundsätzlich der Bedarf und die dafür angemessene Hilfeleistung konkret, d.h. ohne Rückgriff auf die vom Beschädigten
nicht akzeptierte Pauschale, ermittelt werden. Die Aufgabe der Kriegsopferfürsorge, die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen
oder zu mildern (§ 25 Abs. 2
BVG), rechtfertigt keine Kfz-Betriebskostenbeihilfe, die dem Beschädigten eine unbegrenzte Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
ermöglichen würde. Der Beschädigte muß sich vielmehr mit einer angemessenen Hilfe begnügen. Das läßt sich jedoch nur unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Art und Schwere der Schädigung und der hierdurch ausgelösten
Bedarfslage beurteilen.