Gründe:
I.
Der 1950 geborene Kläger, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, ist infolge seelischer Erkrankung zu den in seinem Einpersonenhaushalt
anfallenden hauswirtschaftlichen Verrichtungen nicht imstande.
Durch Bescheid vom 19. Oktober 1992 bewilligte der Beklagte "ab dem 1. November 1992 eine Putzhilfe gemäß § 11 Abs. 3
BSHG in Höhe von 189,54 DM". Er legte dabei "Aufwendungen für (eine) Putzhilfe" in Höhe von monatlich 575,70 DM abzüglich eines
Kostenbeitrages zugrunde, den er unter Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrages in Höhe von 50,90 DM, entsprechend 10
v.H. von dem Regelsatz eines Haushaltsvorstandes, ermittelte, sowie abzüglich eines Betrages von 200 DM, entsprechend der
Hälfte einer vom Kläger nach §
57
SGB V bezogenen Geldleistung der Betriebskrankenkasse. Der Widerspruch des Klägers gegen den Ansatz eines Kostenbeitrages und gegen
die Teilanrechnung der Krankenkassenleistung wurde durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1993 u.a. mit dem Hinweis zurückgewiesen,
nach den Feststellungen des Sozialhilfeträgers benötige der Kläger eine Hilfe im Haushalt für zwei Stunden täglich an sieben
Tagen in der Woche, so daß sich ein monatlicher Zeitaufwand von 60, 6 Stunden ergebe; bei einem Stundenlohn von 9,50 DM ergäben
sich monatliche Aufwendungen von 575,70 DM. Ein Teil der gemäß §
55
SGB V als häusliche Pflegehilfe gewährten Krankenkassenleistung stehe für eine Versorgung im hauswirtschaftlichen Bereich zur Verfügung;
es sei ermessensgerecht, diese Leistung zur Hälfte auf die Hilfe im Haushalt im Rahmen der Sozialhilfe anzurechnen.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Haushaltshilfe in Höhe von monatlich weiteren 200 DM
zuzüglich weiterer 5 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes gerichtete Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die
streitige Hilfegewährung beurteile sich zwar nicht nach § 11 Abs. 3
BSHG, sondern nach §§ 11, 12 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG; der maßgebliche, nicht durch Einkommen des Klägers gedeckte sozialhilferechtliche Bedarf sei aber durch die vom Beklagten
bewilligten Leistungen (mehr als) gedeckt. Für den Kläger sei in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1. November 1992 bis zum
31. Juli 1993 unstreitig ein - vom Regelsatz nicht gedeckter - zusätzlicher monatlicher Bedarf in Höhe von 575,70 DM für die
Haushaltshilfe angefallen, auf den er sich wegen des Nachrangs der Sozialhilfe die mit den Leistungen der Sozialhilfe für
die Haushaltshilfe zweckidentische und gleichartige Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung anrechnen lassen müsse.
Die Geldleistung nach §
57
SGB V werde als häusliche Pflegehilfe anstelle der Sachleistungen im Sinne von §
55 Abs.
1 Satz 3 und 4
SGB V gewährt. Da die auf hauswirtschaftliche Versorgung einerseits und die Grundpflege andererseits entfallenden Komponenten der
häuslichen Pflegehilfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch nach der gesetzlichen Neuregelung des
§ 69
BSHG mit jeweils 200 DM zu bemessen seien, verbleibe ein anrechenbarer Betrag von 200 DM. Dementsprechend verringere sich der
sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers hinsichtlich der Kosten für eine Haushaltshilfe von 575,70 DM um 200 DM auf 375,70
DM.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er rügt die Verletzung
von §§ 2, 11 Abs. 3 und § 22
BSHG.
II.
Die unter Übergehung der Berufungsinstanz nach §
134 Abs.
1
VwGO zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich aus bundesrechtlicher Sicht
(§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO) als im Ergebnis richtig, so daß die Revision zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
4
VwGO).
Im Einklang mit Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren nicht nach § 11 Abs. 3
BSHG, sondern nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 12, 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG beurteilt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 11 Abs. 3
BSHG sind hier nicht erfüllt.
Nach § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt auch dem gewährt werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen
oder Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten - hierzu gehören unstreitig die hauswirtschaftlichen
Arbeiten, um deren Kostenübernahme es vorliegend geht - nicht verrichten kann. Diese Ermessensvorschrift setzt mithin voraus,
daß das einzusetzende Einkommen oder Vermögen des Hilfesuchenden dessen sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigt. Dies ist
hier - wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht entschieden hat - nicht der Fall:
Das Verwaltungsgericht ist unter Modifizierung der Berechnung in dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 1992 für den hier
maßgeblichen Zeitraum vom 1. November 1992 bis zum 31. Juli 1993 von einem Einkommen des Klägers in Gestalt seiner Erwerbsunfähigkeitsrente
in Höhe von zuletzt monatlich 1014,86 DM zuzüglich Wohngeld von 96 DM ausgegangen und hat dem einen Bedarf von 1249,50 DM
gegenübergestellt. Daß es dabei den von ihm für anrechnungsfähig gehaltenen Anteil der Krankenkassenleistung in Höhe von 200
DM nicht auf der Einkommensseite berücksichtigt, sondern ihn auf der Bedarfsseite gemäß § 2 Abs. 1
BSHG durch Abzug bei den Kosten der Haushaltshilfe (575,70 DM - 200 DM = 375,70 DM) bedarfsmindernd in Ansatz gebracht hat, verletzt
zwar Bundesrecht, weil die §§ 76 ff. BSHG der Anwendung des § 2 Abs. 1
BSHG vorgehen, wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus. Denn wenn die 200 DM dem Einkommen zugeschlagen werden, erhöht sich auch
der Bedarf um 200 DM, weil dann die Bedarfsminderung bei den Kosten der Haushaltshilfe wegfällt und diese mit 575,70 DM zu
Buche schlagen.
Das vom Verwaltungsgericht über § 2 Abs. 1
BSHG gefundene Ergebnis rechtfertigt sich aus § 77 Abs. 1
BSHG. Diese Vorschrift bestimmt, daß Leistungen, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten
Zweck gewährt werden, soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
Diese Voraussetzungen treffen auf die vom Kläger beanspruchte Sozialhilfeleistung und die Geldleistung der Krankenkasse in
Höhe eines (Teil-) Betrages von monatlich 200 DM zu.
Die Krankenkasse gewährt Geldleistungen nach §
57
SGB V, also aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, zu einem ausdrücklich genannten Zweck; denn das Gesetz sieht solche
Leistungen anstelle der häuslichen Pflegehilfe im Sinne von §
53 Abs.
1
SGB V vor, die wiederum nach ihrem gesetzlichen Zweck gemäß §
55 Abs.
1 Satz 1
SGB V die Pflege und Versorgung (§
55 Abs.
1 Satz 3
SGB V spricht konkreter von "Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung") schwerpflegebedürftiger Versicherter in ihrem Haushalt
oder dem ihrer Familie ergänzen soll. Die allgemeine Zweckbeschreibung des Leistungsprogramms "häusliche Pflegehilfe", wie
sie aus §
55 Abs.
1 Satz 1 und
2
SGB V hervorgeht, erfaßt demgemäß die Sachleistung des §
53 Abs.
1
SGB V ebenso wie die an ihre Stelle tretende Geldleistung (BVerwGE 92, 220 [228]).
Im Umfang von 200 DM besteht auch die nach § 77 Abs. 1
BSHG erforderliche Zweckidentität von Krankenkassen- und Sozialhilfeleistung. Zur Bestimmung der Zweckidentität ist dem Zweck
der Krankenkassenleistung im Sinne des §
57 Abs.
1
SGB V der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung gegenüberzustellen (s. BVerwGE 69, 177 [181]; Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 24.85 - [Buchholz 436. 0 § 76
BSHG Nr. 16, S. 2]). Zweckidentität besteht sodann in dem Umfang, in dem beide Leistungen der Deckung desselben Bedarfs dienen.
Auf welchen sozialhilferechtlichen Bedarf der Beklagte Sozialhilfe hat leisten wollen, richtet sich nach dem Inhalt seiner
Bescheide, und zwar insbesondere auch seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1993. Dort wurde an "vom Sozialhilfeträger
vorgenommene Feststellungen" hinsichtlich der vom Kläger benötigten "Hilfe im Haushalt" angeknüpft und ein zeitlicher Rahmen
von "zwei Stunden pro Tag an sieben Tagen in der Woche", entsprechend einem "durchschnittlichen Monatsaufwand von 60, 6 Stunden",
gezogen (S. 2 f. des Widerspruchsbescheides). Das Ergebnis jener behördlichen Feststellungen war dem Kläger mit Widerspruchsbescheid
vom 1. Juni 1990 mitgeteilt worden. Danach verrichtete seine Mutter für den Kläger "sämtliche Haus- und Putzarbeiten wie Einkäufe
erledigen, Kochen, Bereitung des Frühstücks und des Abendessens, Waschen und Bügeln der Wäsche" (S. 4 dieses Bescheides).
Entgegen der Behauptung der Revision sollte also ebenfalls das Zubereiten der Mahlzeiten von der Hilfe im Haushalt erfaßt
sein. Auch die vom Verwaltungsgericht angeführte Erklärung der Mutter des Klägers (vgl. S. 9 des VG-Urteils) enthält insoweit
keine Einschränkungen. Angesichts der schon im Verwaltungsverfahren - für den Kläger erkennbar - erfolgten Spezifizierung
seines sozialhilferechtlichen Bedarfs ist ohne Bedeutung, daß die Hilfemaßnahme in dem Bescheid vom 19. Oktober 1992 dahin
gehend bezeichnet ist, daß dem Kläger "eine Putzhilfe bewilligt" werde.
Dem gleichen Zweck - der Abdeckung des Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung - dient zur Hälfte die pauschalierte Geldleistung
nach §
57
SGB V von insgesamt 400 DM, da von ihr die beiden Komponenten der häuslichen Pflegehilfe, nämlich Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung, gleichgewichtig erfaßt werden (vgl. BVerwGE 92, 220 [229 ff.]). Gegen diese (hälftige) Zweckidentität kann nicht eingewandt werden, mit der Geldleistung nach §
57
SGB V würden anders als mit der Haushaltshilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12
BSHG nicht Kosten einer (selbstbeschafften) Haushaltshilfe getragen (s. auch BVerwGE 92, 220 [227]: Der Anspruch nach §
57
SGB V ist kein pauschalierter Erstattungsanspruch für die Kosten einer selbstbeschafften Pflegekraft). Denn im Unterschied zu §
69 Abs. 3 Satz 3 BSHG setzt § 77
BSHG nur Zweckidentität, nicht darüber hinaus auch Gleichartigkeit der Leistungen voraus (vgl. BVerwGE 92, 220 [225]).
Ist nach alledem die Hälfte der dem Kläger aufgrund von §
57
SGB V gewährten Geldleistung als Einkommen im Sinne von § 77 Abs. 1
BSHG anzurechnen, bleibt das gesamte nach §§ 76 ff. BSHG anrechenbare Einkommen des Klägers um 138,64 DM hinter seinem sozialhilferechtlichen Bedarf zurück. Dies zeigt die Gegenüberstellung
der Einkommens- und Bedarfsseite nach Maßgabe der in dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 1992 (S. 1 f.) sowie in dem
angegriffenen Urteil (S. 12) aufgeführten Positionen:
Einkommen:
Erwerbsunfähigkeitsrente 1014,86 DM
pauschaliertes Wohngeld 96,-- DM
Hälfteanteil der Geldleistung nach §
57
SGB V 200,-- DM
1310,86 DM
Sozialhilferechtlicher Bedarf:
Regelsatz 509,-- DM
Mehrbedarf 101,80 DM
Miete 196,-- DM
Heizkosten 67,-- DM
Haushaltshilfe 575,70 DM
1449,50 DM
Über die vom Beklagten durch den Bescheid vom 19. Oktober 1992 bewilligten 189,54 DM hinaus stehen dem Kläger folglich - wie
die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - keine Sozialhilfeleistungen zu.
Das Verwaltungsgericht hat sich im Einklang mit der Rechtslage gehindert gesehen, einen Freibetrag vom Einkommen des Klägers
zu berücksichtigen, wie dies in dem zu Unrecht auf § 11 Abs. 3
BSHG gestützten Bescheid des Beklagten geschehen ist. Ein Freibetrag ist für die als Sozialhilfeleistung nach § 11 Abs. 1, §§ 12, 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu wertende Leistung, die der Kläger empfangen hat, vom Gesetz nicht vorgesehen. Im übrigen wäre selbst mit einem vom Beklagten
angenommenen Freibetrag in Höhe von 10 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes, hier in Höhe von 50,90 DM, der vom Beklagten im
Bescheid vom 19. Oktober 1992 anerkannte, vom Einkommen des Klägers nicht gedeckte Bedarf in Höhe von 189,54 DM (138,64 DM
+ 50,90 DM) nicht überschritten. Darüber hinausgehende, gesetzlich nicht gerechtfertigte Leistungen kann der Kläger selbst
unter Berufung auf Vertrauensschutz vom Beklagten nicht verlangen.
Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Beklagte den Kläger auf der Grundlage des § 11 Abs. 3
BSHG (gesondert) zu einem Kostenbeitrag herangezogen hätte - so daß die Geltendmachung eines höheren als des vom Beklagten bereits
anerkannten Einkommensfreibetrages als (teilweise) Anfechtung einer solchen Heranziehung aufgefaßt werden könnte (vgl. §
88
VwGO) -, kann offenbleiben. Eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag neben einer ihr gegenüber rechtlich selbständigen Leistungsbewilligung
kann in dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 1992 nämlich nicht gesehen werden. Regelungsinhalt dieses Bescheides war
- neben der Bewilligung von Wohngeld nach §§ 31 ff. WoGG - allein die "Bewilligung ... (einer) Putzhilfe" (S. 1 des Bescheides). Lediglich im . Rahmen der dem zugrundeliegenden "Berechnung"
sind der "angemessene Kostenbeitrag" und der seiner Berechnung zugrunde gelegte "Freibetrag" als Rechnungsposten aufgeführt
(a.a.O. S. 2). Der Bescheid vom 19. Oktober 1992 war darum kein Kostenbeitragsbescheid. Der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli
1993 führt zu keinem abweichenden Verständnis. Er enthält den Hinweis darauf, daß von dem den sozialhilferechtlichen Bedarf
übersteigenden Einkommen des Klägers "186,16 DM als angemessener Kostenbeitrag angesehen" worden und "ein Betrag in Höhe von
10 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand ... bei der Berechnung frei (geblieben sei), um (dem Kläger) einen finanziellen
Spielraum für einmalige Anschaffungen, die durch den Regelsatz nicht abgedeckt sind, zu lassen" (S. 3 des Widerspruchsbescheides).
Auch in Anbetracht dessen kann vorliegend nicht von einer gegenüber der Sozialhilfebewilligung gesonderten Kostenbeitragsheranziehung
ausgegangen werden. Dem Kläger ist vielmehr Sozialhilfe von vornherein lediglich in geringerem Umfang bewilligt worden.
Der Kläger kann die Berücksichtigung eines über den bereits vom Beklagten zuerkannten hinausgehenden Freibetrages schließlich
auch nicht mit der Behauptung beanspruchen, es sei ständige Verwaltungspraxis der Sozialhilfeträger, bei der Bewilligung von
Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen pauschal einen Teil des Einkommens anstelle zusätzlicher Gewährung einmaliger Leistungen
freizulassen; denn die Vorinstanz hat eine solche Verwaltungsübung - insbesondere auch des Beklagten - nicht festgestellt,
so daß von ihr im Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden kann (vgl. §
137 Abs.
2
VwGO).
Der Revision ist sonach der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §
188 Satz 2
VwGO.
Beschluß
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 2025 DM (entsprechend einem monatlichen
Differenzbetrag von [200 + 25 =] 225 DM für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. November 1992 bis 31. Juli 1993) festgesetzt
(vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).