Gründe:
I. Der 1962 geborene Kläger ist blind. Er studiert Rechtswissenschaften in M. Im August 1989 beantragte der Kläger (damals
im 9. Fachsemester) bei dem Beklagten, die Kosten eines blindengerechten Personal-Computers für die Durchführung seines Studiums
aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 1990 ab, weil es
dem Kläger möglich und zumutbar sei, sein Studium mit den konventionellen Hilfsmitteln für Blinde zu absolvieren.
Die vom Kläger nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1990) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens (Ende 1991/Anfang 1992) schaffte er
sich einen blindengerecht ausgestatteten Personal-Computer an. Die finanziellen Mittel hierfür hatte er von gemeinnützigen
privaten Stiftungen erhalten und in Höhe von 15.600 DM selbst aufgebracht. Auf den daraufhin geänderten Klageantrag hat das
Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Beihilfe zur Anschaffung eines
blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatzes in Höhe von 15.600 DM zu gewähren. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen
wie folgt begründet:
Dem Anspruch des Klägers, der sich aus § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG ergebe, könne nicht entgegengehalten werden, daß er bereits seit Anfang 1992 über einen blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz
verfüge. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Bei Erlaß
des Widerspruchsbescheides habe der Kläger noch keine der Komponenten des Computersystems erworben gehabt, so daß zu diesem
Zeitpunkt sein Bedarf noch nicht gedeckt gewesen sei. Ein blindengerecht ausgestatteter Computer-Arbeitsplatz sei ein "anderes
Hilfsmittel" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG. Dem stehe nicht entgegen, daß der Einsatz des Computersystems der juristischen Ausbildung des Klägers diene. Im Hinblick
auf die in § 39 Abs. 3
BSHG umschriebenen Aufgaben der Eingliederungshilfe erfülle der blindengerechte Personal-Computer auch das Tatbestandsmerkmal
der Erforderlichkeit in § 9 Abs. 3 EinglH-VO. Auf die von der Universität angebotenen Computer-Arbeitsplätze könne der Kläger
nicht gemäß § 2 Abs. 1
BSHG verwiesen werden, da diese kein gleichwertiges, bereites Mittel der Hilfegewährung darstellten. Das beruhe zum einen auf
den relativ kurzen Öffnungszeiten des Computersaals des Fachbereichs, die sich mit den Studienveranstaltungen der Universität
stark überschnitten, und zum anderen auf der Eigenart der juristischen Arbeitsweise. Notwendige Recherchen in Literatur und
Rechtsprechung sowie Arbeitsschritte, die nicht selten das Ergebnis unvorhergesehener Gedankengänge und -entwicklungen seien,
könne der Kläger ohne fremde Hilfe nur durchführen, wenn eine Nutzung eines blindenspezifischen Computersystems jederzeit
möglich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten; er rügt die Verletzung von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1
BSHG und § 9 Abs. 3 EinglH-VO.
Der Kläger und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.
II. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger nach Maßgabe der
§§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG in Verbindung mit § 9 EinglH-VO ein Rechtsanspruch auf die begehrte Beihilfe für die Anschaffung eines blindengerechten Personal-Computers zustehen
kann. Zu Unrecht nimmt die Vorinstanz jedoch an, daß für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung (hier: Erlaß des Widerspruchsbescheids) maßgeblich sei. Insoweit verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht
(§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO). Es ist daher aufzuheben. Da sich die Begründetheit der Klage auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz nicht abschließend beurteilen läßt, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2
VwGO).
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß ein Personal-Computer (nebst Drucker und Software) mit einer blindenspezifischen
Zusatzausrüstung in Gestalt einer Braillezeile - für die Anschaffung einer solchen Anlage hat der Kläger nach seinen Angaben
im Berufungsverfahren eigene Mittel aufgewendet, deren Übernahme er als Beihilfe von dem Beklagten begehrt - den "anderen
Hilfsmitteln" zuzurechnen ist, die nach § 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG Gegenstand der Eingliederungshilfe für Blinde sein können. Nach § 9 Abs. 1 EinglH-VO sind andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG nur solche, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz erfüllt ein Personal-Computer mit Braillezeile diese Voraussetzung und ist der Kläger in der
Lage, eine solche Anlage zu bedienen (zu letzterem vgl. § 9 Abs. 3 EinglH-VO). Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.
Dieser rechtlichen Zuordnung steht nicht entgegen, daß ein blindengerechter Personal-Computer in der Aufzählung der Hilfsmittel
in § 9 Abs. 2 EinglH-VO nicht enthalten ist. Denn diese Aufzählung ist (ebenso wie die der Hilfemaßnahmen in § 40 Abs. 1
BSHG; dazu vgl. Senatsurteil vom 16. November 1972 - BVerwG 5 C 88.72 - [Buchholz 436.0 § 40
BSHG Nr. 5 S. 8]) nur beispielhaft ("gehören auch") und nicht abschließend. Der Begriff der "anderen Hilfsmittel" in § 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG und § 9 Abs. 1 EinglH-VO ist daher entwicklungsoffen auszulegen. Er läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Raum für neue
technische Mittel der elektronischen Texterfassung und Textverarbeitung, die dazu bestimmt und geeignet sind, zum Ausgleich
der durch Blindheit bedingten Mängel beizutragen.
Wie das Berufungsgericht ferner zu Recht entschieden hat, hindert der Umstand, daß der Einsatz des Computersystems nach dem
Vorbringen des Klägers seiner juristischen Ausbildung dient, die Einordnung der Computeranlage als anderes Hilfsmittel im
Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG nicht. Ungeachtet dieser subjektiven Zweckbestimmung kann der Kläger die begehrte Beihilfe daher nicht nach § 40 Abs. 1 Nr. 4
BSHG als Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf beanspruchen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
stellt § 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG eine Spezialregelung für die Versorgung mit solchen Hilfsmitteln dar, die dazu bestimmt sind, "ganz allgemein" zum Ausgleich
der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (Senatsurteil vom 5. Juni 1975 - BVerwG 5 C 5.74 - [Buchholz 436.0 § 40
BSHG Nr. 7 S. 11]). Zwar werden von dieser Sonderregelung solche Gegenstände nicht erfaßt, die speziell auf die Schulausbildung
(vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3
BSHG - s. dazu das vorgenannte Senatsurteil vom 5. Juni 1975 aaO.) oder auf die Ausbildung für einen bestimmten Beruf zugeschnitten
sind. Das Berufungsgericht hat jedoch hierzu für das Revisionsgericht bindend (§
137 Abs.
2
VwGO) festgestellt, daß ein blindengerecht ausgestattetes Computersystem kein typischerweise nur für die Ausbildung einsetzbares
Hilfsmittel, sondern gerade durch eine viel umfassendere Verwendbarkeit gekennzeichnet sei.
Mit der Zuordnung eines Gegenstandes zur Gruppe der "anderen Hilfsmittel" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG und § 9 Abs. 1 EinglH-VO ist allerdings noch nicht entschieden, daß der Hilfesuchende einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Versorgung
mit diesem Hilfsmittel hat. Denn nach Absatz 3 des § 9 EinglH-VO wird die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel nur gewährt,
wenn das Hilfsmittel "im Einzelfall erforderlich und geeignet" ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich (der durch die
Behinderung bedingten Mängel) beizutragen. Die Kriterien der Geeignetheit und Erforderlichkeit betreffen die einzelfallabhängige
Relation zwischen dem Zweck der Eingliederungshilfe und dem zu seiner Verwirklichung eingesetzten Hilfsmittel. Dieses Mittel
muß also geeignet und erforderlich sein, um über den Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel (vgl. § 9 Abs. 1 EinglH-VO) die in § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG normierte Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu
mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Insoweit kommt § 39 Abs. 3
BSHG eine inhaltliche Leitfunktion bei der Auslegung von § 9 Abs. 3 EinglH-VO zu. Dies hat die Vorinstanz auch nicht verkannt. Normativ begrenzt wird der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel
außerdem durch § 39 Abs. 4
BSHG, nach dem Eingliederungshilfe (nur) gewährt wird, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach
Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Das Berufungsgericht geht ferner mit Recht davon aus, daß der Gesetzgeber sich in § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht darauf beschränkt hat, die Eingliederungshilfe für Behinderte durch eine schlichte Aufzählung einzelner Aufgaben zu
konkretisieren, sondern darüber hinaus eine Reihenfolge dieser Aufgaben ("... eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen
zu beseitigen oder zu mildern ...") bestimmt hat, in der eine Rangfolge der Hilfemaßnahmen angelegt ist: An erster Stelle
stehen die Beseitigung oder Milderung der Behinderung; sind sie nicht möglich, rangiert die Beseitigung der Behinderungsfolgen
vor deren Milderung. Die darin liegende - das Gebot der Wahrung der Menschenwürde des Hilfeempfängers (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) konkretisierende - gesetzgeberische Wertung verpflichtet den Sozialhilfeträger, im Einzelfall die Maßnahme zu ergreifen,
die im Hinblick auf die Person des Hilfesuchenden sowie Art und Schwere seiner Behinderung am besten verspricht, daß die Aufgabe
der Eingliederungshilfe, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG), und die in § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG hervorgehobenen Einzelziele soweit wie möglich wirksam und nachhaltig erfüllt werden können. Dieses Gebot der möglichst wirksamen
Hilfeleistung ist auch bei der Auslegung und Anwendung von § 9 Abs. 3 EinglH-VO zu beachten, wenn zu entscheiden ist, ob ein
vom Hilfesuchenden begehrtes Hilfsmittel erforderlich ist, um zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen
und die Ziele der Eingliederungshilfe (vgl. vor allem § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG) zu verwirklichen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Versorgung
des Klägers mit einem blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz zur Durchführung seines Studiums gemäß § 9 Abs.
3 EinglH-VO für erforderlich gehalten hat. Zu den näher umschriebenen Aufgaben der Eingliederungshilfe gehört nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG u.a., dem Behinderten die Ausübung eines angemessenen Berufs (oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit) zu ermöglichen
(vgl. auch §
10 Nr. 2
SGB I). Diese Zielvorgabe umfaßt auch die Versorgung mit "anderen Hilfsmitteln" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG, die - obwohl umfassender verwendbar - vom Hilfesuchenden speziell zu seiner Ausbildung für einen angemessenen Beruf benötigt
werden. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Einsatz blindengerechter Computertechnik dem Kläger ermögliche,
unabhängig von fremder Hilfe Texte zu erfassen und sie so zu ver- und bearbeiten, daß das Arbeitsergebnis auch für Sehende
unmittelbar zugänglich sei, die Computertechnik den Kläger also befähige, ähnlich wie ein sehender Student zu arbeiten. Dies
beruht auf im einzelnen bezeichneten Tatsachen, an deren Feststellung und Würdigung der erkennende Senat nach §
137 Abs.
2
VwGO gebunden ist. Auf dieser Tatsachengrundlage ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der blindengerechte Personal-Computer,
der hier Gegenstand des Klagebegehrens ist, ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG, § 9 Abs. 1 und 3 EinglH-VO darstellt, welches geeignet und erforderlich ist, um die Folgen der Blindheit zum Zweck des Studiums soweit wie
möglich zu beseitigen und die Studiensituation des Klägers der Lage nichtbehinderter Studenten anzunähern, also es ihm zu
ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 36, 256 [258]). Auf weniger wirksame Hilfsmittel (wie z.B. Schreibmaschine, Blindenschrift-Bogenmaschine oder ein Tonbandgerät mit
Zubehör für Blinde - vgl. § 9 Abs. 2 EinglH-VO) zur Durchführung seines Studiums kann der Kläger daher nicht verwiesen werden.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen in seiner Annahme, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
maßgebliche Zeitpunkt, in dem die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des vom Kläger verfolgten Eingliederungshilfeanspruchs
(neben dem Bestehen des gegenständlichen Bedarfs die finanzielle Hilfebedürftigkeit und die Wahrung des Nachrangs der Sozialhilfe,
§ 2 Abs. 1
BSHG) erfüllt sein müssen, sei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1990.
Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich
nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in
dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung,
also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 [308 f.]; 39, 261 [264 ff.]), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (s. Urteile
vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - [Buchholz 436.0 § 39
BSHG Nr. 5] und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - [Buchholz 436.0 § 40
BSHG Nr. 12]). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, daß für die gerichtliche
Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160 [162]; 96, 152 [154]; st.Rspr.).
Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen
Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen
längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 [265]; 89, 81 [85]; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 aaO. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung
von Leistungen der Eingliederungshilfe über einen längeren Zeitraum (über den Erlaß des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken
kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung
betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid
auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - [UA S. 7]). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit
dieser Maßnahme nicht, wie das Berufungsgericht hier angenommen hat, auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt,
wie sie bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung
einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 [aaO.]). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann
die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten)
tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
Im Bereich der Eingliederungshilfe gelten die vorstehenden Grundsätze für eine mögliche zeitliche Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle nicht nur für Bescheide des Sozialhilfeträgers, durch die "laufende" Leistungen für einen begrenzten, längeren Zeitraum
(z.B. die Kosten für Schulgeld, Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer Ausbildung - s. dazu BVerwGE 89, 81) abgelehnt werden. Sie sind vielmehr auch dann anzuwenden, wenn der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel
(§ 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG) von längerer Gebrauchsdauer, das der Hilfesuchende für einen in die Zukunft hineinreichenden Bedarfszeitraum begehrt, für
die Dauer dieses Zeitraums abgelehnt hat. So liegt es hier. Denn der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Übernahme der
Kosten eines blindengerechten Personal-Computers zum Zweck des Studiums, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide
ergibt, für die gesamte Studiendauer (einschließlich des 1. Staatsexamens) abgelehnt. Im Hinblick auf diesen Regelungszeitraum
durfte das Berufungsgericht die Überprüfung der angefochtenen Bescheide nicht auf die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des Widerspruchsbescheides
beschränken, sondern mußte den gesamten Regelungszeitraum (bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung) in die Prüfung miteinbeziehen.
Dies hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen.
Aufgrund der für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der erkennende Senat allerdings
davon ausgehen, daß dem Kläger bei Erlaß des Widerspruchsbescheides ein Anspruch auf Versorgung mit einem blindengerechten
Personal-Computer zum Zwecke seines Studiums gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 3
BSHG, § 9 EinglH-VO zustand. Das Berufungsgericht hat dabei offensichtlich als unstreitig zugrunde gelegt, daß der Kläger zu diesem
Zeitpunkt in finanzieller Hinsicht hilfebedürftig war; der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Die Vorinstanz hat ferner
das Klagevorbringen des Klägers dahin gewürdigt, daß dieser (im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides) nicht nach
§ 2 Abs. 1
BSHG auf die vorrangige Nutzung der von der Universität angebotenen (drei) blindengerechten Computer-Arbeitsplätze im Fachbereich
Rechtswissenschaften verwiesen werden konnte. Der dagegen erhobene Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe insoweit
das Individualisierungsgebot des § 3 Abs. 1
BSHG verletzt und die Erforderlichkeit des Hilfsmittels im Sinne von § 9 Abs. 3 EinglH-VO nicht einzelfallbezogen geprüft, greift angesichts der auf das Klagevorbringen zugeschnittenen Argumentation
der Vorinstanz nicht durch.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, welche rechtlichen Auswirkungen auf das Klagebegehren dem Umstand beizumessen
ist, daß der Kläger sich im Winter 1991/92 im Verlauf des Berufungsrechtsstreits die ihm nach Einsatz der Stiftungsmittel
noch fehlenden Computer-Komponenten "auf eigene Kosten" selbst beschafft hat. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Selbsthilfe-Vorgangs
ist folgendes zu beachten:
Sozialhilfe ist nach Wesen, Sinn und Zweck Hilfe in gegenwärtiger Not. Nach Wegfall der Notlage ist Sozialhilfe grundsätzlich
ausgeschlossen (st.Rspr., s. etwa BVerwGE 90, 160 [162]; 96, 152 [154]). Wie der erkennende Senat ebenfalls stets betont hat, hängt das Einsetzen der Sozialhilfe deshalb (zunächst) davon
ab, daß im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf (fort-)besteht ("Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"
- vgl. BVerwGE 90, 154 [156] m.w.N.; 96, 152 [154 f.]). Nach ihrer Eigenart als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt die gerichtliche Verpflichtung
zu einer Sozialhilfeleistung grundsätzlich weiter voraus, daß die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf, auch noch zur Zeit
der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung (fort-)besteht. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs
hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe
oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung
des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (zu beiden
Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [156]; 90, 160 [162]; 94, 127 [133]; 96, 152 [155 ff.] m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger die berufungsgerichtliche Verpflichtung des Beklagten, ihn mit einem blindengerechten
Personal-Computer zum Zwecke seines Studiums zu versorgen, nicht mehr für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume erreichen,
in denen sein Hilfsmittelbedarf ungedeckt geblieben war. Das betrifft den Zeitraum zwischen Antragstellung bei dem Beklagten
und der Beschaffung eines Personal-Computers im Winter 1991/92. Insoweit ist der Bedarf durch Zeitablauf erloschen. Eine nachträgliche
Hilfeleistung für diesen Zeitraum scheidet also aus. Soweit der Kläger im Winter 1991/92 finanzielle Mittel von gemeinnützigen
privaten Stiftungen zum Erwerb blindenspezifischer Computer-Komponenten erhalten und eingesetzt hat, ist sein Bedarf ebenfalls
untergegangen. Denn eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter wirkt anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d.h.
als "verlorenen Zuschuß" (z.B. durch Schenkung) leistet (vgl. BVerwGE 96, 152 [157]). Von einer solchen Sachlage ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Der Kläger
hat dem auch durch eine Änderung seines Klageantrags Rechnung getragen.
Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen läßt sich im Revisionsverfahren hingegen nicht die Frage beantworten,
ob die Beschaffung der restlichen Computerteile durch den Kläger selbst die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, unter denen
der Einsatz eigener Mittel zur Bedarfsdeckung einen sozialhilferechtlichen Anspruch des Hilfesuchenden auf Übernahme der eingesetzten
Mittel begründet und auf diese Weise - trotz des insoweit eingetretenen Bedarfswegfalls - anspruchserhaltend wirkt. Nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats darf sich der Hilfesuchende in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger wie hier die Hilfegewährung
rechtswidrig abgelehnt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme
der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, wenn es ihm nicht (länger) zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers
oder - was hier allein in Betracht kommt - des Verwaltungsgerichtshofs abzuwarten (vgl. BVerwGE 94, 127 [133]; 96, 152 [157 f.]; m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe ineffektiv
wäre, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf
Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte (s. BVerwGE 94,
127 [133]). Daraus ergibt sich, daß über die durch Selbstbeschaffung (Selbsthilfe) eingetretene Bedarfsdeckung nur dann hinweggesehen
werden kann, wenn die Notlage des Hilfesuchenden im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch gegenwärtig war, d.h. in diesem Zeitpunkt
der sozialhilferechtlich anzuerkennende (gegenständliche) Bedarf und die finanzielle Hilfebedürftigkeit andauerten und der
Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1
BSHG) dem Anspruch des Hilfesuchenden nicht entgegenstand.
Unaufgeklärt ist im vorliegenden Fall zunächst die Herkunft der Mittel, die der Kläger für die Beschaffung der ihm noch fehlenden
Computer-Komponenten eingesetzt hat. Insoweit stellt sich die Frage nach der finanziellen Hilfebedürftigkeit des Klägers im
Zeitpunkt der Selbstbeschaffung. Das Berufungsgericht hat ferner nicht ermittelt, ob das Universitäts-Angebot an blindengerechten
Computer-Arbeitsplätzen im Fachbereich Rechtswissenschaften mit Rücksicht auf die konkrete Studiensituation des Klägers in
dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sich die fehlenden Ausrüstungsgegenstände selbst beschafft hat, eine ihm zumutbare Alternative
der Bedarfsdeckung darstellte (§ 2 Abs. 1
BSHG). Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenslage des Klägers oder
beim Computer-Angebot der Universität (Erhöhung der Anzahl blindengerechter Personal-Computer im Fachbereich Rechtswissenschaften,
verlängerte Öffnungszeiten, Sonderregelungen für Examenskandidaten) in dem Zeitraum zwischen Erlaß des Widerspruchsbescheides
und der Selbstbeschaffung der restlichen Computerteile durch den Kläger Änderungen eingetreten sind, aufgrund derer der Hilfeanspruch
des Klägers im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung nicht mehr bestanden hat. Ermittlungen in dieser Richtung sind dem Revisionsgericht
verwehrt. Das nötigt dazu, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. In dem fortzusetzenden Berufungsverfahren wird im
übrigen auch zu klären sein, ob der Sozialhilfeantrag des Klägers vom August 1989 die Kosten für ein Notebook (3.500 DM),
Juris data disc Bundesrecht (1.800 DM) und einen "Akku-Satz für die Audiobox" (300 DM), soweit sie Bestandteil der begehrten
Beihilfe sind, mitumfaßte oder ob die Klage insoweit mangels Vorverfahrens unzulässig ist.
Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, durch die gerichtliche Berücksichtigung anspruchsvernichtender Umstände,
die nach Erlaß des Widerspruchsbescheides eingetreten sein könnten, werde er ungleich schlechtergestellt, als ein Hilfeempfänger,
den der Beklagte antragsgemäß für ein Studium mit einem blindengerechten Personal-Computer versorgt hätte. Denn wird ein Hilfsmittel
(§ 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG) von längerer Gebrauchsdauer und hohem Anschaffungswert, hier der blindengerechte Personal-Computer, für eine längere Zeit
und damit auf eine gewisse Dauer gewährt, so kann der gewährende Verwaltungsakt bei einer nachträglichen wesentlichen Änderung
der anspruchsbegründenden Verhältnisse im Falle eines entsprechenden Widerrufsvorbehalts nach § 47 Abs. 1
SGB X widerrufen oder sonst nach § 48
SGB X für die Zukunft aufgehoben werden. Nach dem Widerruf oder der Aufhebung ist der Hilfeempfänger verpflichtet, das Hilfsmittel
an den Sozialhilfeträger zurückzugeben oder den Zeitwert des Hilfsmittels zu erstatten.