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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - 10 R 1154/15
Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtsstreit über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Regelaltersrente; Keine analoge Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI bei Unfällen vor Erreichen der Regelaltersgrenze aber nach dem Eintritt einer Erwerbsminderung im Rahmen einer unentgeltlichen Helfertätigkeit
1. Ein Bescheid über die Bewilligung von Altersrente eines krankenversicherungs- und pflegeversicherungspflichtigen Rentners, bei dem Einkommen (hier: Verletztenrente) auf die Rente angerechnet wird, enthält getrennte Verfügungssätze: Neben der Regelung von Rentenart, Rentenbeginn und der Höhe der monatlichen Brutto-Rente auch eine Regelung über die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt sowie eine Regelung über die Höhe der auf die Rente anzurechnenden Einkünfte und über die Höhe des schließlich zustehenden monatlichen Zahlbetrages.
2. Wendet sich der Kläger gegen die Einkommensanrechnung ist Gegenstand des Rechtsstreits somit die vom Kläger mit der - isolierten - Anfechtungsklage angegriffene Festsetzung des Anrechnungsbetrages aus der Verletztenrente und auch das - insoweit mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte - Begehren des Klägers auf einen höheren monatlichen Zahlbetrag wegen Wegfalls der Anrechnung.
3. Dem entsprechend werden Bescheide über die Änderung des anzurechnenden Einkommens ebenso gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits wie Bescheide über die Änderung des monatlichen Zahlbetrages.
4. § 93 Abs. 5 SGB VI ist nicht deshalb analog anzuwenden, weil es durch den Arbeitsunfall nicht zu einem Ausfall von Arbeitsentgelt kam (Unfallversicherungsschutz wegen unentgelticher Helfertätigkeit).
1. Ein Bescheid über die Bewilligung von Altersrente eines krankenversicherungs- und pflegeversicherungspflichtigen Rentners, bei dem Einkommen (hier: Verletztenrente) auf die Rente angerechnet wird, enthält getrennte Verfügungssätze: Neben der Regelung von Rentenart, Rentenbeginn und der Höhe der monatlichen Brutto-Rente auch eine Regelung über die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt sowie eine Regelung über die Höhe der auf die Rente anzurechnenden Einkünfte und über die Höhe des schließlich zustehenden monatlichen Zahlbetrages.
2. Wendet sich der Kläger gegen die Einkommensanrechnung ist Gegenstand des Rechtsstreits somit die vom Kläger mit der - isolierten - Anfechtungsklage angegriffene Festsetzung des Anrechnungsbetrages aus der Verletztenrente und auch das - insoweit mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte - Begehren des Klägers auf einen höheren monatlichen Zahlbetrag wegen Wegfalls der Anrechnung.
3. Dem entsprechend werden Bescheide über die Änderung des anzurechnenden Einkommens ebenso gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits wie Bescheide über die Änderung des monatlichen Zahlbetrages.
4. § 93 Abs. 5 SGB VI ist nicht deshalb analog anzuwenden, weil es durch den Arbeitsunfall nicht zu einem Ausfall von Arbeitsentgelt kam (Unfallversicherungsschutz wegen unentgeltlicher Helfertätigkeit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 31
,
SGB VI § 93 Abs. 1
,
SGB VI § 93 Abs. 2
,
SGB VI § 93 Abs. 3
,
SGB VI § 93 Abs. 5
,
SGB VII § 2 Abs. 2
,
SGG § 54
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 11.02.2015 S 9 R 3773/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: