Gründe
I.
Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung des von ihm gestellten Antrages auf
Verzinsung einer durch Bescheid vom 26.04.2016 festgestellten Rentennachzahlung in Höhe von 33,36 € für die Zeit ab 01.01.2012.
Eine diesbezügliche Leistungsklage wurde vom Sozialgericht Heilbronn - inhaltlich - durch Urteil vom 13.12.2016 abgewiesen
(S 4 R 2295/16), die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.01.2017,
L 13 R 4827/16 NZB zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, der Bescheid vom 26.04.2016 enthalte keine ablehnende Entscheidung
über eine Verzinsung. Hierauf bezugnehmend hat der Kläger am 08.02.2017 beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erhoben, die
das Sozialgericht mit dem Kläger am 10.06.2017 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 02.06.2017 und der Begründung abgewiesen
hat, die Klage sei unzulässig, weil über die Verzinsung in dem auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.04.2016
ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.07.2016 sachlich entschieden worden sei, ebenso durch das Urteil des Sozialgerichts
vom 13.12.2016. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Berufung alternativ zum Antrag auf mündliche Verhandlung hingewiesen.
Am 13.06.2017 hat der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid "1. Berufung eingelegt, 2. hilfsweise beantragt,
die Berufung zuzulassen" (L 10 R 2307/17). Mit Verfügung vom 19.06.2017 hat der Senat im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass die bedingte Einlegung eines
Rechtsmittels prozessual fraglich sein dürfte.
Nachdem der Kläger das Vorliegen einer Bedingung in Zweifel gezogen hat, hat der Senat weiter darauf hingewiesen, dass ein
Hilfsantrag grundsätzlich unter einer Bedingung steht und dass der Senat die Auffassung des Sozialgerichts zur fehlenden Statthaftigkeit
der Berufung teilt. Daraufhin hat der Kläger mit am 21.07.2017 eingegangenem Schriftsatz vom 19.07.2017 die Berufung zurückgenommen
und "den Klagantrag Ziff. 2 'Zulassung der Berufung' (nicht mehr hilfsweise) ... weiter verfolgt".
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz
und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erhoben worden.
Allerdings ist die Beschwerde statthaft.
Nach §
144 Abs.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist zwar eine Untätigkeitsklage. Indessen werden von der Berufungsbeschränkung des
§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 zweite Alternative
SGG ("hierauf gerichteten Verwaltungsakt") auch Untätigkeitsklagen erfasst, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet
sind, der u.a. Geldleistungen betrifft, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen (BSG, Beschluss vom 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B in SozR 4-1500 § 144 Nr. 7). Dies hat das BSG in der Entscheidung ausführlich und umfassend unter Hinweis auf Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung dargelegt und ist
zu dem Schluss gekommen, maßgebend sei, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft. Der Senat schließt
sich dieser Rechtsauffassung des BSG an und auch der Kläger hat die ursprünglich eingelegte Berufung entsprechend wieder zurückgenommen.
Aus §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG folgt nichts anderes. Zwar bezieht sich der geltend gemachte Verzinsungszeitraum auf mehr als ein Jahr. Indessen handelt
es sich bei solchen isoliert geltend gemachten Nebenforderungen um keine wiederkehrenden Leistungen, sondern um einmalige
Leistungen (BSG, Urteil vom 13.12.1984, 11 RA 30/84 in SozR 1500 § 144 Nr. 28).
Vorliegend bedarf die Berufung somit der Zulassung, wobei das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hat. Die somit statthafte
Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zwischenzeitlich auch eingelegt. Indessen ist diese Beschwerde unzulässig, da nicht
innerhalb der vom Gesetz bestimmten Frist bei Gericht eingegangen.
Nach §
145 Abs.
1 Satz 2
SGG ist die Beschwerde bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils - für Gerichtsbescheide
gilt dies entsprechend, §
105 Abs.
1 Satz 3
SGG - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Hier wurde der Gerichtsbescheid dem Kläger am 10.06.2017
gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Nach §
64 Abs.
1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der
Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem
Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen
Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§
64 Abs.
3 SGG). Die einmonatige Beschwerdefrist hat somit am 11.06.2017 begonnen und am Montag, dem 10.07.2017 geendet. Die (unbedingte)
Beschwerde des Klägers ist dagegen erst am 21.07.2017 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.
Hieran ändert auch die anfangs, zusammen mit der Berufung hilfsweise eingelegte Beschwerde nichts. Zwar ist diese Beschwerde
fristgerecht eingegangen. Es hat sich hierbei jedoch um ein nicht ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel gehandelt, das unzulässig
ist und dem keine fristwahrende Bedeutung zukommt.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die - wie hier - nur hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der primär eingelegten Berufung
erhoben wird, ist unzulässig (u.a. BFH, Beschluss vom 27.03.2013, I R 71/12, in [...]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2011, L 11 R 3679/11, in [...]). Es handelt sich insoweit um ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel, das wegen der im Prozessrecht erforderlichen
Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits als unzulässig anzusehen ist (BFH, a.a.O., m.w.N.). Dem
entsprechend - wegen des Erfordernisses der prozessualen Klarheit - kommt einem solchen bedingt eingelegten Rechtsmittel für
den Fall späterer unbedingter Einlegung keine fristwahrende Bedeutung zu.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach §
67 Abs.
1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
Verfahrensfrist einzuhalten. Hier liegt keine unverschuldete Fristversäumnis vor. Vielmehr ist der Kläger durch die dem Gerichtsbescheid
beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die das Sozialgericht sogar unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 06.10.2011 (a.a.O.) begründet hat, über das richtige Rechtsmittel und dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen belehrt worden.
Die weiteren Ausführungen des Klägers lassen keine andere Entscheidung zu. Soweit er rügt, der Senat sei verpflichtet gewesen,
bereits vor Fristablauf einen entsprechenden Hinweis zu geben, übersieht der Kläger bereits, dass ihm dieser Hinweis - Unzulässigkeit
eines bedingten Rechtsmittels - im Berufungsverfahren durch die gerichtliche Verfügung vom 19.06.2017 - allerdings zunächst
erfolglos - erteilt worden ist. Soweit der Kläger Ausführungen zur Auslegung von Prozesserklärungen macht, erschließt sich
deren Bedeutung für den vorliegenden Sachverhalt nicht. Der anwaltlich und damit rechtskundig vertretene Kläger hat mit seinen
ausdrücklich gestellten Anträgen im Berufungsverfahren L 10 R 2307/17 "1. Berufung eingelegt, 2. hilfsweise beantragt,die Berufung zuzulassen" unmissverständlich deutlich gemacht, dass er die
Zulassung der Berufung (Antrag Nr. 2) nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Antrages Nr. 1 beantragt. Dem entsprechend
ergibt die Auslegung seiner Erklärung im Schriftsatz vom 12.06.2017, dass das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar
gewesen ist (so das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 23.02.2017, B 11 AL 2/16 R), auf eine hilfsweise, also bedingte Einlegung der Beschwerde gerichtet gewesen ist. Dies stellt auch der Kläger nicht in
Abrede. Vielmehr hat er auf die aufgestellte Bedingung selbst erneut Bezug genommen, als er zugleich mit der Rücknahme des
Antrages Nr. 1 ausgeführt hat, "den Klagantrag Ziff. 2 'Zulassung der Berufung' (nicht mehr hilfsweise)" weiter verfolgen
zu wollen. Er hat damit selbst wiederum an die aufgestellte Bedingung (hilfsweise) angeknüpft und sie nicht mehr aufrecht
erhalten, inhaltlich also nunmehr unbedingt Beschwerde eingelegt, allerdings - wie dargelegt - nach Fristablauf.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).