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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2008 - 10 R 4433/08
Erstattung der Kosten des Vorverfahrens, Ruhen wegen anhängigem Normenkontrollverfahren beim BVerfG, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Ruhte der Widerspruch im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollen und wurde er nach Inkrafttreten einer vom Bundesverfassungsgericht geforderten Übergangsregelung, die den Widerspruchsführer nicht erfasst, für erledigt erklärt, so sind die Kosten des Vorverfahrens mangels Erfolgs des Widerspruchs nicht nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstatten. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten im Vorverfahren kann auch nicht über den von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mit der Begründung hergeleitet werden, der Versicherungsträger hätte den Leistungsbescheid im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollen nur mit einem Vorbehalt erlassen dürfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 21.08.2008 S 9 R 2054/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.08.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: