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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - 11 BA 2509/20
Versicherungspflicht des mitarbeitenden Kommanditisten einer GmbH & Co KG in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
Bei einer GmbH & Co KG sind Kommanditisten, deren Mitarbeit in der KG auf einem (zivilrechtlichen) Dienstvertrag beruht, selbständig tätig, wenn sie als Mitunternehmer zu betrachten sind. Dies ist nur der Fall, wenn sie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Regelungen die Stellung eines geschäftsführenden (unternehmensleitenden) Kommanditisten innehaben oder über ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementär-GmbH verfügen. Die Darlehensgewährung eines Kommanditisten begründet kein mit seiner Tätigkeit für die KG verbundenes Unternehmerrisiko. Der Gesellschafter übernimmt damit nur ein Haftungs- oder Ausfallrisiko, wie es mit jeder Darlehensgewährung verbunden ist.
Fundstellen: DStR 2021, 1243
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
HGB § 163
,
HGB § 164 S. 1
,
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
,
EStG § 15 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Reutlingen 25.06.2020 S 9 BA 1731/18
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.06.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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