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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016 - 11 R 1032/16
Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der über keine Sperrminorität verfügt und dessen Anstellungsvertrag mit der GmbH mehr für eine selbständige als für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist dennoch abhängig beschäftigt, weil er bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden ist, kraft seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung der GmbH ausüben und im Bedarfsfall etwaige ihm unangenehme Weisungen nicht jederzeit verhindern kann.
Normenkette:
GmbHG § 37 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a
Vorinstanzen: SG Heilbronn 24.02.2016 S 2 R 3390/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.02.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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