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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2016 - 11 R 2091/13
Keine Sozialversicherungspflicht bei einer Frachtführertätigkeit mit Erlaubnis für einen grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
Ein Fahrer, der im Besitz einer Erlaubnis für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr ist, mit dem eigenen Kraftfahrzeug Waren transportiert und dessen Bezahlung sich nach der Entfernung und dem Gewicht der Frachtstücke richtet, übt als selbständiger Frachtführer keine sozialverischerungspflichtige Beschäftigung aus.
Ein Fahrer, der im Besitz einer Erlaubnis für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr ist, mit dem eigenen Kraftfahrzeug Waren transportiert und dessen Bezahlung sich nach der Entfernung und dem Gewicht der Frachtstücke richtet, übt als selbständiger Frachtführer keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
HGB §§ 407 ff
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 16.04.2013 S 10 R 4082/10
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.04.2013 sowie der Bescheid vom 05.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2010 und des Bescheides vom 06.03.2013 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Beigeladenen vom 01.01.2002 bis 31.12.2011 nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: