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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - 11 R 2289/15
Rechtmäßigkeit der Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen nach dem Ausscheiden aus einer geistlichen Genossenschaft nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage
Nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage war eine geistliche Genossenschaft beim Ausscheiden eines ihrer satzungsmäßigen Mitglieder aus der Gemeinschaft zur Nachversicherung verpflichtet, wenn die Tätigkeit des Mitglieds in der Glaubensgemeinschaft nicht der Versicherungspflicht nach § 9 AVG idF des Art 1 § 2 Nr 3 RRG v 16.10.1972 (BGBl I S 1965) unterlegen hatte. Die Verpflichtung zur Nachversicherung hing bei einem Ausscheiden aus der Gemeinschaft in der Zeit vom 01.01.1973 bis zum 31.12.1991 nicht mehr - wie noch zuvor - von einem fristgebundenen Antrag ab. Die Erhebung der Einrede der Verjährung des zur Nachversicherung verpflichteten Trägervereins (e. V.) ist nicht in jedem Fall als rechtsmissbräuchlich zu werten. Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles.
Normenkette:
AVG § 2
,
AVG § 9
,
Vorinstanzen: SG Heilbronn 27.01.2015 S 15 R 3254/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.01.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013 aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

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