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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2016 - 11 R 3476/15
Keine Sozialversicherungspflicht einer Altenpflegerin bei einer Tätigkeit für eine Sozialstation; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Eine Altenpflegerin ist in ihrer Tätigkeit für eine Sozialstation nicht abhängig beschäftigt, wenn sie selbst bestimmen kann, welche Einsätze ("frühe" oder "späte" Tour) sie übernimmt, für Hausbesuche bei Patienten den eigenen Pkw benützt und nicht verpflichtet ist, über die Pflegearbeiten hinausgehende administrative oder organisatorische Tätigkeiten durchzuführen.
Normenkette: ,
SGB IV § 7a
Vorinstanzen: SG Reutlingen 13.07.2015 S 12 R 1967/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1).

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