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LSG Bayern, Urteil vom 12.11.2015 - 18 SO 29/15
Anspruch auf Sozialhilfe Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen Unzulässigkeit der Feststellungsklage auf ein zukünftiges Rechtsverhältnis und bei strittigem Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers
Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses und zur Subsidiarität einer Feststellungsklage vor den Sozialgerichten gegenüber einem unterhaltsrechtlichen Klageverfahren vor den Zivilgerichten.
1. Dem LSG als Berufungsgericht ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG untersagt zu prüfen, ob für einen streitgegenständlichen Klageanspruch der beschrittene Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig ist.
2. Eine Feststellungsklage ist schon deshalb unzulässig, wenn der Klageantrag auf die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
3. Erst wenn ein bezifferbarer Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen festgestellt ist, ist beurteilbar, ob und inwieweit dieser gegebenenfalls übergeht oder nicht übergeht; denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen.
Normenkette:
SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 94 Abs. 5 S. 3
,
SGG § 55
Vorinstanzen: SG Bayreuth 27.01.2015 S 4 SO 82/14
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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