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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2010 - 11 R 5564/08
Statusfeststellung über die Sozialversicherungspflicht; Hinausschieben durch Zustimmung des Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung auch nach der Abführung von Beiträgen
Liegen sämtliche Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV vor, tritt die Versicherungspflicht von Gesetzes wegen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung durch Deutsche Rentenversicherung Bund ein. Die Deutsche Rentenversicherung Bund oder der Arbeitgeber haben kein Wahlrecht. Allein der Arbeitnehmer hat durch die ihm eingeräumte Befugnis der "Zustimmung" das Recht, den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung zu verschieben. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für den in Frage stehenden Zeitraum bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 28.10.2008 S 4 R 5268/07
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 16. Januar 2006 bis 31. Januar 2007 nicht sozialversicherungspflichtig war.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Kläger in beiden Rechtszügen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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