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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - 11 R 609/17
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Betriebsprüfung Verwertung der Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung Bedingt vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen
1. Der Rentenversicherungsträger kann sich im Rahmen der Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p SGB IV allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen.
2. Das Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.3. In subjektiver Hinsicht ist zumindest bedingter Vorsatz bezogen auf die Vorenthaltung der Beiträge und Steuern zu fordern. 4. Bedingt vorsätzlich handelt, wer seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat.
Normenkette:
SGB IV § 28p
Vorinstanzen: SG Freiburg 30.12.2016 S 4 R 984/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.12.2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Verfahrens im Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 28.489,26 EUR festgesetzt.

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