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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2021 - 12 AS 1677/19
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Leistungsaufhebung bei ungenehmigter Ortsabwesenheit Anforderungen an die Erreichbarkeit bei nicht rechtzeitiger Erteilung oder unrechtmäßiger Verweigerung der Zustimmung
Wird die Zustimmung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO nicht rechtzeitig erteilt oder zu Unrecht verweigert, schließt das die Erreichbarkeit dann nicht aus, wenn die Ortsabwesenheit unaufschiebbar ist und die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre. Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich der Leistungsempfänger i.S. des § 3 Abs. 4 EAO zusammenhängend länger als 6 Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will ist, die ex ante-Sicht.
Normenkette:
SGB II a.F. § 7 Abs. 4a
,
SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 4
,
SGB X § 48 Abs. 4 S. 1
,
EAO a.F. § 1 Abs. 1 S. 1
,
EAO a.F. § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
EAO a.F. § 3 Abs. 2
,
EAO a.F. § 3 Abs. 3
,
EAO a.F. § 3 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Reutlingen 24.04.2019 S 3 AS 33/19
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.04.2019 abgeändert.
Der Bescheid vom 31.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2018 wird aufgehoben, soweit Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vor dem 16.06.2018 aufgehoben worden ist und soweit die Erstattung von Arbeitslosengeld über 334,35 € hinaus geltend gemacht worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Soweit im Urteil der Klage für den Zeitraum vor dem 16.06.2018 stattgegeben worden ist, wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.

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