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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - 12 AS 3569/11
Streitgegenstand einer vorläufigen Leistungsbewilligung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsabsenkung bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsvertrag
Ausführungsbescheide zu einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz werden weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, noch erledigen sie den ursprünglichen Bescheid (teilweise). Sie sind nur vorläufig und verlieren mit der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihre Wirkung. Sind Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt und durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als gleichwertige Handlungsformen anzusehen, sind hinsichtlich der Sanktionierung nach § 31 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgen ausgeschlossen.
1. Ausführungsbescheide zu einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz werden weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, noch erledigen sie den ursprünglichen Bescheid (teilweise). Sie sind nur vorläufig und verlieren mit der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihre Wirkung.
2. Sind Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt und durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als gleichwertige Handlungsformen anzusehen, sind hinsichtlich der Sanktionierung nach § 31 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgen ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB II § 15 Abs. 1
,
SGB II § 31 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 4
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 22.06.2011 S 10 AL 678/11
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Juni 2011 und die Bescheide des Beklagten vom 8. und 9. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 insoweit abgeändert, als der Klägerin für Januar und Februar 2011 höhere Leistungen ohne Abzug der Warmwasserpauschale sowie unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von 364 € und um 12 € höherer KdU zu gewähren sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage wegen des Bescheids vom 9. November 2011 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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