LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2006 - 13 AS 1824/06
Zuständiger Leistungsträger für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II, einstweiliger Rechtsschutz
1. Wenn der sachlich zuständige kommunale Träger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bewilligt und dabei die Bewilligung
von Arbeitslosengeld II mit einschließt, so kann die Agentur für Arbeit bei Fortdauer der sachlichen Zuständigkeit die Bewilligung
des Arbeitslosengeldes nicht aufheben.
2. Nach der Grundregel des §
86a Abs.
1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage wegen der Erstattung von Arbeitslosengeld II aufschiebende Wirkung. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 39 Nr. 1 § 40 Abs. 1 S. 1 § 40 Abs. 2 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB X § 44 Abs. 3 Halbs. 1 § 48 Abs. 1 S. 2 § 48 Abs. 4 S. 1 § 50
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 06.03.2006 S 14 AS 706/06 ER