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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 13 AS 4496/10
Wirkt ein Hilfebedürftiger mit seiner darlehensgewährenden Bank derart zusammen, dass eine nicht abgetretene Bausparsumme ausbezahlt und für den Hilfebedürftigen unzugreifbar auf ein bei der Bank geführtes Sperrkonto einbezahlt wird, um den Betrag später zur Tilgung von Schulden bei dieser Bank (Sondertilgung für einen Hauskredit) zu verwenden, und hat die Bank Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit, verstößt die Vereinbarung der Kontensperre gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Vorinstanzen: SG Freiburg 13.08.2010 S 4 AS 364/10
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

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