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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2008 - 13 AS 4562/08
Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen der Versagung von Leistungen nach dem SGB II, Aufhebung der Anordnung bei aufrechnenden Verwaltungsakten
1. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen der Versagung von Leistungen nach dem SGB II kann nicht ergehen, wenn die Antragsteller einen Anordnungsgrund wegen völlig unzureichender Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation nicht glaubhaft gemacht haben und auch im Übrigen konkrete Umstände für eine Notlage weder dargelegt noch glaubhaft gemacht werden.
2. In Bezug auf einen aufrechnenden Verwaltungsakt ist die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusprechen, auch wenn es sich lediglich um einen Formalverwaltungsakt handelt und die Verrechnung als öffentlich-rechtliche Willenserklärung anzusehen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 51, § 66 Abs. 1, § 66 Abs. 3
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB II § 39 Nr. 1, § 7, § 9
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 86b Abs. 2 S. 2, § 86b Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Freiburg 10.09.2008 S 14 AS 4391/08 ER