Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2011 - 13 R 203/11
Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe
§ 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI stellt nicht alleine auf den Erhalt einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI ab, sondern auf einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Ausreichend für die Annahme, dass im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden soll, ist es, wenn Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z.B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z.B. öffentlichrechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten - zumindest in geringem Grad - finanziell versorgt ist. Damit genügt es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der Gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden war oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt.
Selbst wenn eine Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI nicht Gegenstand der Versorgungsabsicht gewesen war, so genügt bereits die allgemeine und auch nicht auf eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI bezogene Absicht, die Ehefrau nach dem Tod des Versicherten zu versorgen (hier: Zuwendung erheblicher Vermögenswerte schon zu Lebzeiten und Schaffung einer Hinterbliebenenversorgung über das Versorgungswerk der Presseangehörigen), um die Vermutung des § 46 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VI nicht zu widerlegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 386
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2a
Vorinstanzen: SG Stuttgart 16.12.2010 S 5 R 914/10
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: