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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2016 - 13 R 5102/13
Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Zuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse als erstangegangener Sozialversicherungsträger; Umfang der Leistungspflicht beim Nichtausreichen des Festbetrags
Die Krankenkasse kann schon dann erst angegangener Träger und damit für die Entscheidung über einen Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten zuständig sein, wenn der Versicherte vom Hörgeräteakustiker noch vor Vorlage einer kassenärztlichen Verordnung über den Leistungsanspruch, der jedenfalls gegenüber der Krankenkasse besteht und über die Höhe des Kassenanteils sowie etwaiger Eigenanteile beraten wird sowie die Hörgeräteversorgung eingeleitet wird (Anschluss an BSGE, Urteil vom 30.10.2015, B 5 R 8/14 R, [...]).
Normenkette:
SGB IV § 19 S. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 12 Abs. 2
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 34 Abs. 4
,
SGB V § 36 Abs. 1
,
SGB V § 36 Abs. 2
,
SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
,
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 bis S. 3
,
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 4
,
SGB IX § 31 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Ulm 25.10.2013 S 7 R 1241/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Oktober 2013 abgeändert.
Die Beigeladene wird unter Abänderung des Bescheids vom 19. April 2011 verurteilt, dem Kläger die über den Festbetrag hinausgehenden Kosten für die Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten der Marke Life 301 in Höhe von 1.668,00 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat dem Kläger 3/4 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Beklagte hat dem Kläger 1/4 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

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