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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - 2 AS 1300/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Anwendbarkeit eines neuen Mietspiegels vor dessen Gültigkeitszeitraum
Stellt der Grundsicherungsträger zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft auf einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB ab, so steht höheren Kosten der Unterkunft im Sinne der Angemessenheit der noch gültige Mietspiegel nicht entgegen, wenn sich durch die mit der Zufallsstichprobe erhobenen Daten für den nächsten Mietspiegel Preissprünge nach oben dargetan haben. Die neu erhobenen, ausgewerteten Daten spiegeln die aktuelle Wohnungsmarktlage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wider (Anschluss an BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R , [...] Rn. 21).
Normenkette:
BGB § 558d
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 17.02.2012 S 15 AS 3936/10
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2012 werden zurückgewiesen.
Klarstellend fasst der Senat den Tenor des Sozialgerichts Freiburg in Ziff. 1 wie folgt neu:
Der Bescheid vom 28.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11.10.2010, 21.03.2011 und vom 10.01.2012, wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin anteilig höhere Kosten der Unterkunft in der Zeit vom 01.07.2010 bis 30.11.2010 unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 508,50 € zu gewähren.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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