Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2012 - 2 AS 5392/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung zugeflossenen Kindergeldes als Einkommen; Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Anzahl von Optionskommunen
1. Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vergleiche BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R).
2. Außerhalb der Rechtsbeziehungen zum Jobcenter kommt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht (vergleiche BFH 22.9.2011 - III R 78/08).
3. § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II, wonach die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger höchstens 25 Prozent der Aufgabenträger nach den SGB II beträgt, ist verfassungskonform.
1. Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird.
2. Außerhalb der Rechtsbeziehungen zum Jobcenter kommt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht.
3. § 6a Abs. 2 S. 4 SGB II, wonach die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger höchstens 25 Prozent der Aufgabenträger nach dem SGB II beträgt, ist verfassungskonform. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 756
Normenkette:
AO (1977) § 227 Halbs. 1
,
GG Art. 91e Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 6a Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Reutlingen 31.10.2011 S 7 AS 1656/11
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: