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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2017 - 2 R 3987/16
Keine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der Durchführung von Operationen in einer Privatklinik durch einen angestellten Chefarzt in einem zugelassenen Krankenhaus
Zur Frage der Selbstständigkeit hinsichtlich der von einem in einem zugelassenen Krankenhaus angestellten Chefarzt daneben in einer Privatklinik durchgeführten Schönheitsoperationen entsprechend individueller Vereinbarungen mit den Patientinnen.
1. Die Tätigkeit als Honorararzt kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
2. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Tätigkeit als Facharzt in einem Krankenhaus grundsätzlich selbstständig auf Honorarbasis erbracht werden kann.
3. Im Krankenhausrecht hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung (Gesetz vom 21. Juli 2012, BGBl I 1613) durch die Klarstellung, dass Krankenhausleistungen auch ärztliche Leistungen nicht festangestellter Ärztinnen und Ärzte sind, in der Rechtsprechung daran geäußerten Zweifeln den Boden entzogen.
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 27.09.2016 S 13 R 745/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen Ziff. 1 die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

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