Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
Zulässigkeit der Berücksichtigung von Einkommen trotz Abtretung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 streitig.
Die im Jahr 1965 geborene Klägerin ist ausweislich der von ihr erstellten Homepage als Betreiberin der Videothek "Video A."
sowie im Bereich Musikvermarktung/-verwertung und als Satellitenbetreiberin mit den Firmen "B.-A. Ltd." und "Lady B. Records"
und Finanz-/Immobilienmanagement mit der Firma "immo-A." selbständig erwerbstätig, wobei es sich nach ihren Angaben in der
unter dem 10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit um einen einheitlichen Gewerbebetrieb
handelt. Die Klägerin erhielt vom Beklagten Leistungen nach SGB II vom 25.11.2010 bis zum 31.05.2011. Er berücksichtigte dabei einen monatlichen Bedarf in Höhe von 359,00 € bis zum 31.12.2010
und sodann von 364,00 € ab 01.01.2011 für die Regelleistung, von 836,53 € bis zum 30.04.2011 und sodann von 503,10 € für Kosten
der Unterkunft und Heizung, von 182,68 € für die Krankenversicherung sowie von 28,11 € für die Pflegeversicherung.
Die Klägerin erkundigte sich mit Schreiben vom 31.07.2011 nach dem Bearbeitungsstand eines von ihr nach ihren Angaben bereits
im Juni 2011 gestellten Weiterbewilligungsantrages. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 01.08.2011 darauf hingewiesen hatte,
er habe den Weiterbewilligungsantrag nicht erhalten, legte die Klägerin am 24.08.2011 ihren Weiterbewilligungsantrag vor.
Der Beklagte versagte zunächst mit Bescheid vom 07.11.2011 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, da für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit für erforderlich erachtete Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die Klägerin
führte unter dem 07.12.2011 aus, den Weiterbewilligungsantrag am 20.06.2011 abgegeben zu haben. Ferner stellte sie mit Schreiben
vom 28.12.2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den sie damit begründete, keine Kenntnis von der postalischen
Nichtzustellung ihres rechtzeitig gestellten Weiterbewilligungsantrages gehabt zu haben. Der Beklagte lehnte mit Schreiben
vom 14.03.2012 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. An ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hielt
die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2012 fest.
Die Klägerin gab in ihrer unter dem 10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Betriebseinnahmen
in Höhe von 3.630,50 € im Juli 2011, von 3.116,50 € im August 2011, von 3.567,00 € im September 2011, von 3.746,00 € im Oktober
2011, von 3.725,50 € im November 2011 sowie von 3.871,00 € im Dezember 2011 und in ihren beigefügten Übersichten unter Vorlage
von Nachweisen Betriebsausgaben in Höhe von 3.409,85 € im Juli 2011, von 6.033,43 € im August 2011, von 3.141,82 € im September
2011, von 6.850,69 € im Oktober 2011, von 3.128,35 € im November 2011 sowie von 5.357,07 € im Dezember 2011 an.
Die Klägerin legte im Laufe des Verfahrens unter anderem die von der Kreissparkasse C. für das Konto mit der IBAN DE 87 ....
erstellten Kontoauszüge über an sie am 30.04.2007 in Höhe von 10.000,00 € und am 30.07.2007 in Höhe von 20.000,00 € erfolgte
Überweisungen ihrer Mutter, den Vertrag vom 01.06.2011 über den Verkauf ihres Grundstücks in der D. Straße in C. an die E.
GmbH für 430.000,00 €, die von ihr an die E. GmbH gestellte Rechnung vom 01.08.2011 über 25.000,00 € für den Verkauf von Zubehör
ihres Grundstücks in der D. Straße in C., dessen Geldwert an ihre Mutter zur Sicherung deren Kapitals abgetreten sei, sowie
von der Volksbank F. H+G Bank eG für das Konto mit der IBAN DE26 .... erstellte und unter anderem eine an sie am 05.08.2011
in Höhe von 25.000,00 € erfolgte Überweisung der E. GmbH sowie Kontostände zum 30.09.2011 in Höhe von 17.843,47 € und am 31.12.2011
in Höhe von 4.064,23 € ausweisende Kontoauszüge vor. Die Klägerin gab an, die in Höhe des Geldwerts des Geschäftsvermögens
in Form des Grundstückszubehörs bestehende Forderung sei an ihre Mutter abgetreten worden, da diese ihr im Jahr 2007 einen
Betrag in Höhe von 30.000,00 € betrieblich zur Verfügung gestellt habe, und vertrat die Ansicht, somit habe lediglich ein
Aktiva-Passiva-Tausch stattgefunden, der keine wirtschaftliche Einnahme darstelle. Die Klägerin gab ferner an, der Erlös aus
dem Verkauf des Grundstücks in der D. Straße in C. in Höhe von 430.000,00 € sei zur Lastenfreistellung an die Sparkasse R.-H.
geflossen.
Mit Bescheid vom 15.06.2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 ab. Er führte zur Begründung unter anderem aus, als Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit sei ein Betrag in Höhe von 847,78 € zu Grunde zu legen, so dass nach Abzug von Freibeträgen ein Einkommen in Höhe
von 598,22 € berücksichtigt werde. Ferner sei der Geldeingang in Höhe von 25.000,00 € als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
zu berücksichtigen, da dieser aus dem Verkauf von Grundstückszubehör stamme und sich die Gewerbetätigkeit der Klägerin auch
auf den Verkauf von Objekten erstrecke. Eine Erklärung über eine Abtretung dieser Forderung an ihre Mutter sei nicht vorgelegt
worden. Im Übrigen sei zu beachten, dass eine Abtretung vor dem erstmaligen Leistungsbezug hätte abgeschlossen sein müssen.
Der Geldeingang in Höhe von 25.000,00 € sei auf 6 Monate zu verteilen, so dass er als monatliches Einkommen in Höhe von 4.166,67
€ zu berücksichtigen sei. Damit übersteige das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 598,22 € + 4.166,67 €
= 4.764,89 € ihren Hilfebedarf. Den als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu Grunde gelegten Betrag in Höhe von 847,78
€ ermittelte der Beklagte, indem er von Gewinnen in Höhe von 2.381,48 € im Juli 2011, von 68,12 € im August 2011, von 1.816,52
€ im September 2011, von -1.386,82 € im Oktober 2011, von 1.631,92 € im November 2011 und 573,56 € im Dezember 2011 und damit
5.084,78 € : 6 Monate = 847,56 € ausging. Hiervon zog der Beklagte einen Grundfreibetrag in Höhe von 249,56 € ab und ermittelte
so ein bedarfsminderndes Einkommen in Höhe von 847,56 € - 249,56 € = 598,22 €.
Hiergegen legte die Klägerin, die ab 01.01.2012 wieder Leistungen nach dem SGB II erhielt, Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung unter anderem aus, der Erlös aus dem Verkauf des Grundstückszubehörs
sei bereits im Jahr 2009 an ihre Mutter abgetreten worden. Sie legte die Abtretungserklärung vom 10.01.2009 vor. Darin ist
ausgeführt, die Klägerin erkläre, dass sie ihr gesamtes Zubehör bezüglich der Sanierung des Objekts in der D. Straße in C.
beziehungsweise den Erlös aus dem Verkauf dieses Zubehörs an ihre Mutter zur Sicherung ihres Darlehens in Höhe von 30.000,00
€ vom 15.04.2007 abtrete.
Ferner beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 22.10.2012 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren notwendigen Lebensunterhalt
aus dem tatsächlich von ihrer Mutter zur Verfügung gestellten Geldbetrag decken können, so dass eine durch die Nichtgewährung
von Leistungen nach dem SGB II in der Vergangenheit bis in die Gegenwart fortwirkende Notlage nicht glaubhaft gemacht worden sei (S 12 AS 1910/12 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17.12.2012
aus den vom SG dargelegten Gründen zurück (L 1 AS 4921/12 ER-B).
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2013 zurück. Er führte aus, es sei mit dem Sinn und Zweck
der Leistungen nach dem SGB II, nämlich der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage und der Sicherung nur des Existenzminimums, nicht zu vereinbaren, wenn
Einkommen zur Tilgung von Schulden aus der Zeit vor dem Leistungsbezug verwendet würde. Die Tilgung solcher Altschulden sei
vielmehr so lange zurückzustellen, wie infolge der Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens bestehende offene Schulden seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Einkommen
sei zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Hilfeempfänger dadurch
außerstande setze, bestehende vertragliche Verpflichtungen wie die aus der Abtretungserklärung zu erfüllen. Aus der Subsidiarität
der staatlichen Fürsorge folge, dass diese erst dann eingreifen solle, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende
Mittel verbraucht hätten. Zweifel am Charakter beziehungsweise an der Ernsthaftigkeit der Abtretungserklärung kämen auf, weil
die Klägerin den kompletten am 05.08.2011 von ihr vereinnahmten Betrag auf ihrem Konto belassen habe und über Monate hinweg
davon Barabhebungen vorgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht zumindest einen Teil des Guthabens genutzt
habe, um der in der Abtretungserklärung eingegangenen Verpflichtung nachzukommen. Das Geld habe ihr also tatsächlich zum Lebensunterhalt
zur Verfügung gestanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.03.2013 Klage zum SG erhoben. Sie hat ausgeführt, sie habe bereits bei dem Gespräch über den Verkauf des Grundstücks die E. GmbH auch auf die
Abtretung des Erlöses hingewiesen. Dies könnten der Bankmitarbeiter G., der Buchhalter H. und der E.-GmbH-Geschäftsführer
Sch. bezeugen. Sie hat hierzu die eidesstattliche Versicherung des K. G., Handlungsbevollmächtigter bei der Volksbank F. H+G
Bank in C., vom 06.03.2013 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, dass die Klägerin das Darlehen ihrer Mutter in Form einer Abtretungserklärung
des vorhandenen Materials und Zubehörs zum Ausbau eines Hauses in der D. Straße in C. beziehungsweise des Erlöses aus dessen
Verkauf gesichert habe. Er habe die Abtretungserklärung in den Geschäftsunterlagen der Klägerin bereits im Jahr 2009 gesehen.
Außerdem hat die Klägerin vorgetragen, ihre Mutter habe ihr den Erlös aus dem Verkauf des Zubehörs für betriebliche Zwecke
zur Verfügung gestellt. Es seien kontinuierlich Bargeldabhebungen erfolgt, um die Geschäftskosten zu decken, nicht aber um
ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies könnten ihre Mutter sowie der Buchhalter H. und der Dipl.-Volkswirt I. bezeugen.
Ferner hat die Klägerin eine am 02.03.2014 erstellte und den Betrag in Höhe von 25.000,00 € ausweisende Übersicht "Vorläufige
Sachkonten 2011 ... Konto: 01890 Privateinlagen" vorgelegt. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin die eidesstattliche Versicherung
ihrer Mutter vom 11.08.2014 vorgelegt.
Das SG hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 diverse Zeugen vernommen. Die Mutter der Klägerin hat die im bisherigen
Verfahren gemachten Angaben der Klägerin bestätigt und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe das ihr überlassene Darlehen
noch nicht getilgt. Dipl.-Volkswirt I. hat ausgeführt, im Jahr 2014 die Buchungen des Jahres 2011 für die Steuererklärung
für das Jahr 2011 gemacht zu haben. Der eingegangene Betrag in Höhe von 25.000,00 € sei - unabhängig davon, ob er zivilrechtlich
an die Mutter der Klägerin abgetreten worden sei - steuerrechtlich eine dem Betrieb zur Verfügung gestellte Einnahme. Dieser
Betrag sei sukzessive dem Betrieb zur Verfügung gestellt worden. Der Steuerberater H. hat seine bisherigen Angaben bestätigt.
Das SG hat mit Urteil vom 24.03.2015 die Klage abgewiesen. Der Betrag in Höhe von 25.000,00 € sei der Klägerin zugeflossen. Sollte
der Klägerin das Geld von ihrer Mutter zur freien Verfügung belassen worden sein, würde es sich um eine die Hilfebedürftigkeit
beseitigende private Einnahme handeln. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man diese Einnahme als Betriebseinnahme berücksichtigen
würde. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit sei von den Betriebseinnahmen auszugehen. Zur Berechnung
des Einkommens seien von den Betriebseinnahmen die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche
Vorschriften abzusetzen. Sollte ihre Mutter der Klägerin den Betrag in Höhe von 25.000,00 € ausschließlich zu betrieblichen
Zwecken zur Verfügung gestellt haben, so würde es sich um eine Betriebseinnahme im Rahmen der selbständigen Tätigkeit handeln.
Ausgehend von den Angaben der Klägerin zu ihren Betriebseinnahmen ergäben sich für das zweite Halbjahr 2011 Gesamteinnahmen
in Höhe von 21.662,50 € zuzüglich des Betrages in Höhe von 25.000,00 €, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 46.662,50 €. Die
Betriebsausgaben beliefen sich im gleichen Zeitraum auf 27.921,21 €. Ziehe man die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen
ab und dividiere den sich hieraus ergebenden Betrag durch 6 Monate, so verbleibe immer noch ein monatliches Einkommen aus
der selbständigen Tätigkeit in Höhe von über 3.000,00 €, das der Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung
gestanden habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt alle von der Klägerin angegebenen Betriebsausgaben korrekt
und als solche anerkennungsfähig seien.
Dieses Urteil hat das SG am 21.05.2015 zur Post gegeben. Der Beklagte hat mit Empfangsbekenntnis eine am 26.05.2015 erfolgte Zustellung bestätigt.
Die Klägerin hat eine Ausfertigung dieses Urteils vorgelegt, auf dem ein Eingangsvermerk für den 01.06.2015 angebracht ist.
Die Klägerin hat am 01.07.2015 einen Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe und einen "Klagentwurf für Berufung"
eingereicht. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2016 ausgeführt, sie werde sich für den Fall,
dass ihre Berufung bereits als eingelegt gelte, selbst vertreten.
Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin ausgeführt, das SG habe verkannt, dass ein Darlehen - unabhängig davon, ob es als privates oder betriebliches Darlehen gewährt werde - ein einkommensneutrales
Rechtsgeschäft darstelle und deshalb nicht als Betriebseinnahme und damit nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zu berücksichtigen sei. Ferner wäre das Darlehen nicht erforderlich geworden, wenn der Beklagte ihr Grundsicherungsleistungen
gewährt hätte. Infolge der Verweigerung durch den Beklagten habe es sich dabei um ein Notdarlehen gehandelt. Der bei ihr eingegangene
Betrag in Höhe von 25.000,00 € sei auf ihrem Privatkonto verbucht worden, da ihre Mutter diesen Betrag ausschließlich zur
Verwendung für rein betriebliche Zwecke nach vorheriger Absprache mit ihr wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt habe
und da auf ihr Privatkonto zu diesem Zeitpunkt nur zweckgebundene Geldbeträge - also der Darlehensbetrag für betriebsbedingte
Zwecke und die Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Grundbedarfs - geleitet worden seien. Sodann seien von diesem Geldbetrag unter anderem 8.000,00 € am 23.08.2011
zur Sicherstellung vor Gericht, 3.600,00 € am 04.10.2011 für Dispozinsen sämtlicher Geschäftskonten, 1.245,28 am 25.10.2011
in bar für die Begleichung von Umsatzsteuerschulden und 2.183,80 € für die Tilgungsleistungen in Bezug auf die Gewerbeimmobilie
verwendet worden. Der Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 € habe ihr also wegen seiner Zweckgebundenheit nicht für ihre Grundsicherung
zur Verfügung gestanden. Die Klägerin hat ferner ausgeführt, wenn man vom Bilanz-Ergebnis für Ende 2011 das Bilanz-Ergebnis
für Ende Juni 2011 subtrahiere, ergäbe sich für das zweite Halbjahr 2011 ein Verlust in Höhe von 57.984,69 €. Schließlich
hat die Klägerin vorgetragen, das Darlehen in Höhe von 25.000,00 € sei ihr von ihrer Mutter unter vorübergehendem zeitlichen
Verzicht gewährt worden und sei gegen einen Darlehenszins in Höhe von 5 % pro Jahr spätestens am 10.08.2021 rückzahlbar, wenn
nicht zuvor die Gewerbeimmobilie verkauft werde.
Die Klägerin hat ihre Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2011 samt Anlagen, den einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 41.840,00 € ausweisenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011, die den Betrag in Höhe von 25.000,00 € als steuerfreien
Umsatz ausweisende Übersicht "Sachkosten August 2011 ... Konto: 08100", die einen vorläufigen Verlust in Höhe von 41.880,17
€ ausweisende "Betriebswirtschaftliche Auswertung A. Kostenstatistik I (normal) ... bis Ende Dezember 2011", die einen vorläufigen
Gewinn in Höhe von 16.104,52 € ausweisende "Betriebswirtschaftliche Auswertung ... bis Ende Juni 2011", den von der Kreissparkasse
C. für das Konto mit der Kontonummer 51.... erstellten Kontoauszug für die Zeit vom 25.02.2010 bis zum 26.02.2010, die von
der Deutschen Bank für das Konto mit der IBAN DE72 .... erstellten Kontoauszüge für die Zeit vom 16.06.2011 bis zum 30.12.2011,
die von der Volksbank F. H+G Bank eG für das Konto mit der IBAN DE26 .... erstellten Kontoauszüge für die Zeit vom 05.08.2011
bis zum 31.12.2011 sowie die Übersichten "Sachkonten ... 2011 Konto: 01000" und "Sachkonten ... 2011 Konto: 01200" vorgelegt
und zuletzt vorgetragen, es seien für den streitgegenständlichen Zeitraum Betriebskosten in Höhe von 33.391,94 € zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. März 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ohne Einkommensanrechnung zu gewähren,
hilfsweise ergänzend Herrn K. G. bezüglich der 25.000,00 € und der Darlehensverträge als Zeuge zu vernehmen,
hilfsweise ein Sachverständigengutachten zu der wirtschaftlichen Situation und der Bewertung der Verhältnisse einzuholen,
hilfsweise ein Schriftsatzrecht zu der rechtlichen Bewertung der Darlehensverträge als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich auf das von der Klägerin angegriffene Urteil des SG. Der Versuch der Klägerin, sich durch Umbuchungen zu Lasten der Gemeinschaft der Steuerzahlenden hilfebedürftig zu rechnen,
könne nicht erfolgreich sein. Werte man den Betrag in Höhe von 25.000,00 € als betriebliches Darlehen, stellte es keine Betriebseinnahmen
dar, aber auch damit getätigte betriebliche Ausgaben flössen dann nicht in die Gewinnermittlung mit ein, könnten also nicht
von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Bei einer tatsächlichen Rückzahlung des betrieblichen Darlehens könnte dieses
hingegen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Das Darlehen vollständig außer Betracht zu lassen, hätte zur Folge, dass
es zweimal zu Gunsten der Klägerin und somit zu Ungunsten der Gemeinschaft der Steuerzahlenden berücksichtigt werde; einmal
durch den Abzug als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen und ein weiteres Mal durch den Abzug als Betriebsausgabe bei
der Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte hat ferner ausgeführt, die geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von 27.921,21
€ seien durch den zugeflossenen Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 € teilweise gedeckt worden, so dass ungedeckte Betriebsausgaben
in Höhe von 2.921,21 € verblieben seien, welche wiederum aus den angegebenen Betriebseinnahmen in Höhe von 21.662,50 € zu
begleichen gewesen wären, weswegen im Ergebnis ein Betrag in Höhe von 18.741,29 € zur Bestreitung des Lebensunterhalts verblieben
sei.
Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 15.03.2016 erörtert. Im Rahmen dieses Termins hat die Klägerin
unter anderem ausgeführt, die Vereinbarung mit ihrer Mutter, dass diese ihr den Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 € wieder
als Darlehen zur Verfügung stelle, sei im Juni 2011 getroffen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß §§
143 und
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft und nach §
151 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Obwohl der Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2015 mit
"Klageentwurf und Berufung" überschrieben ist und sie mit Schriftsatz vom selben Tag einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt
hat, wertet dies der Senat nicht als eine nur unter der Bedingung späterer Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung,
zumal die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2015 auch ausgeführt hat, hiermit lege sie Berufung ein.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 24.03.2015, mit dem die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30.01.2013 abgewiesen worden ist. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung dieses Bescheides und die Verurteilung des Beklagten
zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011. Diese prozessualen Ziele kann die Klägerin zulässigerweise gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011.
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen sind §§ 7, 9 und 11 SGB II in Verbindung mit § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V).
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,
erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum
von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II).
Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen
auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen,
die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen
Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich
nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V). Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene
Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V). Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen
in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V). Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V). Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 5 Alg II-V). Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum
durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V). Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen (§ 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V).
Die Klägerin hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so dass sie
zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II erfüllt.
Die Klägerin war jedoch in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Die Klägerin hatte nach den sich aus der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.05.2011 ergebenden und
zutreffenden Berechnungen des Beklagten einen Hilfebedarf in Höhe von 364,00 € für die Regelleistung, von 503,10 € für die
Kosten der Unterkunft und Heizung, von 182,68 € für die Krankenversicherung sowie von 28,11 € für die Pflegeversicherung und
mithin einen Gesamtbedarf in Höhe von 1.077,89 €. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Bedarf für die hier streitgegenständliche
Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 geändert hatte, hat der Senat vor dem Hintergrund, dass auch die Klägerin im Erörterungstermin
vom 15.03.2016 von diesem Bedarf ausgegangen ist, nicht.
Diesem Bedarf ist das Einkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit gegenüberzustellen. Dabei sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Alg II-V von den im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten
notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
Vorliegend sind zunächst die von der Klägerin in ihrer unter dem 10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit als Betreiberin einer Videothek angegebenen Betriebseinnahmen in Höhe von 3.630,50 € im Juli 2011, von 3.116,50
€ im August 2011, von 3.567,00 € im September 2011, von 3.746,00 € im Oktober 2011, von 3.725,50 € im November 2011 sowie
von 3.871,00 € im Dezember 2011 zu Grunde zu legen.
Ferner ist der der Klägerin am 05.08.2011 zugeflossene Geldbetrag der E. GmbH in Höhe von 25.000.00 € als Betriebseinnahme
zu berücksichtigen, die ihrer selbständigen Tätigkeit im Bereich der Immobilienvermietung/-verwaltung zuzuordnen ist, was
sich unschwer daraus ableiten lässt, dass die Klägerin in der dieser Zahlung zu Grunde liegenden Rechnung vom 01.08.2011 unter
"Immobilien-, Finanz-., Musik- und Rechtsmanagement" firmiert.
Da dieser Geldbetrag der Klägerin nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen ist, handelt es sich um berücksichtigungsfähiges
Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Denn Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne des § 12 SGB II das, was er vor Antragstellung bereits hatte, wobei vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist, es sei denn rechtlich wird
ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - [...] Rn. 18), was vorliegend nicht der Fall ist. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass zu den Einnahmen im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Alg II-V auch - wie vorliegend - Erlöse aus Veräußerungen aus Betriebsvermögen gehören. Es sind nämlich sämtliche Zuflüsse in Geld
oder Geldeswert zu berücksichtigen, die betrieblich veranlasst sind, also in tatsächlichem Zusammenhang mit der selbständigen
Tätigkeit stehen (Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 68; Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 53).
Einer bedarfsmindernden Berücksichtigung des Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 € stünde nicht entgegen, wenn die Klägerin
einer Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehensvertrag mit ihrer Mutter ausgesetzt gewesen sein sollte. Nach den Angaben
der Klägerin und ihrer als Zeugin gehörten Mutter soll ihre Mutter sich ihr gegenüber am 15.04.2007 zur Gewährung eines Darlehens
in Höhe von 30.000,00 € verpflichtet haben und soll es sich bei den ausweislich der von der Kreissparkasse C. für das Konto
mit der IBAN DE 87 .... erstellten Kontoauszüge erfolgten Einzahlungen am 30.04.2007 in Höhe von 10.000,00 € und am 30.07.2007
in Höhe von 20.000,00 € um eine durch ihre Mutter erfolgte Erfüllung dieser Darlehensschuld gehandelt haben. Diese Konstruktion
kann aber schon von Rechts wegen nicht dazu führen, von der am 05.08.2011 auf ihr Konto erfolgten Einzahlung der E. GmbH in
Höhe von 25.000,00 € eine sie treffende Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe von 30.000,00 € mit der Folge abzuziehen,
dass es sich bei dieser Einzahlung nicht um bedarfsminderndes Einkommen handelt. Dass die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva erfordert, folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen
soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten
bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem
fraglichen Vermögensgegenstand lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R - [...] Rn. 44). Dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen sind, ergibt
sich auch daraus, dass § 11a SGB II abschließend regelt, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, und Einkommen zuvörderst zur Sicherung des
Lebensunterhalts einzusetzen ist. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Hilfe suchende Person dadurch außerstande setzt, bestehende
vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - [...] Rn. 19; BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - [...] Rn. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2006 - L 29 B 314/06 - [...] Rn. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2007 - L 12 AS 12/06 - [...] Orientierungssatz Nr. 2; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 34). Die Klägerin hat das Darlehen auch nicht zurückgezahlt, so dass die Frage, ob die Einnahme in Höhe von 25.000,00
€ tatsächlich noch zur Verfügung stand, nicht zu erörtern ist (vergleiche zum Problem der "bereiten" Mittel: BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - [...]).
Auch stünde einer bedarfsmindernden Berücksichtigung des Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 € nicht entgegen, wenn die Klägerin
tatsächlich ihre gegenüber der E. GmBH bestehende Forderung an ihre Mutter abgetreten hätte. Nach den Angaben der Klägerin
und ihrer als Zeugin gehörten Mutter sollen beide ausweislich der Abtretungserklärung vom 10.01.2009 und der von der Klägerin
der E. GmbH gestellten Rechnung über 25.000,00 € für den Verkauf von Grundstückszubehör vom 01.08.2011 eine Abtretung des
Erlöses aus dem Verkauf von Zubehör zur Sicherung ihres Darlehens vereinbart haben. Dies führt aber nicht dazu, den Geldbetrag
in Höhe von 25.000,00 € nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Denn Abtretungen hindern die Anrechnung der Einnahme
grundsätzlich nicht, solange die geldwerten Mittel faktisch an den Leistungsberechtigten zur Auszahlung gelangen, er sie also
für sich verwenden kann. Nur Geld, das aufgrund einer Abtretung direkt an Dritte abfließt, ist mangels Erreichbarkeit für
den Leistungsberechtigten nicht anrechenbar (Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 35; Schmidt in Eicher, SGB II, § 11, Rn. 24). Vorliegend war es aber gerade so, dass die E. GmbH die durch den Verkauf von Grundstückszubehör entstandene Forderung
durch Überweisung auf das Konto der Klägerin beglichen hat, mithin dieser Geldbetrag faktisch an die Klägerin zur Auszahlung
gelangt ist, so dass eben die Klägerin dieses Geld für sich hat verwenden können.
Einer bedarfsmindernden Berücksichtigung des Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 € stünde zwar entgegen, wenn es sich dabei
wiederum um ein von der Mutter der Klägerin gewährtes Darlehen und damit um ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft handeln
würde. Insoweit sollen nach den Angaben der Klägerin und ihrer als Zeugin gehörten Mutter sowie der eidesstattlichen Versicherung
ihrer Mutter vom 11.08.2014 ihre Mutter den im August 2011 erzielten Erlös aus dem Verkauf des Grundstückszubehörs in Höhe
von 25.000,00 € der Klägerin ausschließlich zur Verwendung für rein betriebliche Zwecke als Darlehen zur Verfügung gestellt
haben.
Von einer solchen Einkommensneutralität ist nur auszugehen, wenn es sich um eine von einem Dritten lediglich vorübergehend
zur Verfügung gestellte Leistung handelt. Da nur der wertmäßige Zuwachs Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II darstellt, sind als Einkommen nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes
dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben,
denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen
ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als bereites Mittel
zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - [...] Rn. 16; BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - [...] Rn. 16). Dabei ist es allerdings, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, geboten,
an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen.
Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer
verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - [...] Rn. 21). Erforderlich ist auch, dass der Zufluss mit einer gleichzeitigen Rückforderung verknüpft ist. Die Rückforderung
muss tatsächlich und gleichzeitig, das heißt im Zuflussmonat, entstehen. Später entstehende Rückforderungen gelten als bloße
Schulden und sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es muss eine reale Rückzahlungsvereinbarung und gegebenenfalls
deren tatsächliche Umsetzung nachgewiesen sein (BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - [...] Rn. 16; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 10, 14, 37; Striebinger in Gagel, SGB II, § 11, Rn. 35). Einnahmen, die lediglich unter dem Vorbehalt einer Rückforderung bei Eintritt einer bestimmten Bedingung stehen,
sind nicht als Darlehen zu qualifizieren und daher anrechenbar, weil die Rückforderungsverpflichtung nicht gleichzeitig mit
der Zuwendung entsteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2009 - L 7 B 351/09 AS - [...] Rn. 8; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 14; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11, Rn. 273; Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 28). Diese Grundsätze gelten für private und betriebliche Darlehen gleichermaßen (Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 72).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 €
der Klägerin nur darlehensweise überlassen wurde. Zwar soll nach den Angaben der Klägerin und ihrer als Zeugin gehörten Mutter
sowie deren eidesstattlicher Versicherung vom 11.08.2014 der im August 2011 erzielte Erlös aus dem Verkauf des Grundstückszubehörs
in Höhe von 25.000,00 € der Klägerin ausschließlich zur Verwendung für rein betriebliche Zwecke als Darlehen zur Verfügung
gestellt worden sein. Dass es sich dabei aber nicht um die erneute Gewährung eines einkommensneutralen Darlehens gehandelt
hat, ergibt sich schon daraus, dass die E. GmbH diesen Geldbetrag zur Begleichung der ihr von der Klägerin gestellten Rechnung
auf das Konto der Klägerin einzahlte. Damit hat die E. GmbH ihre sich aus §
433 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) ergebende Kaufpreiszahlungspflicht erfüllt. Selbst wenn der von der Klägerin in der Rechnung vom 01.08.2011 mitgeteilten
Zustimmung der Mutter der Klägerin zur Stellung dieser Rechnung ein aufgrund der vorgetragenen Abtretung im Sinne des §
398 BGB erteiltes Einverständnis mit der Einzahlung des Kaufpreises auf das Konto der Klägerin zu Grunde liegen sollte und man darin
wiederum schuldrechtlich eine gegenüber der Klägerin eingegangene Verpflichtung ihrer Mutter zur Überlassung des einzuzahlenden
Betrages zu Gunsten der Klägerin sehen wollte, würde es sich dabei nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht
um eine Darlehensabrede im Sinne des §
488 BGB handeln. Denn dafür, ob ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist oder nicht, ist zu prüfen, ob die im Geschäftsverkehr
üblichen Modalitäten - wie die Vereinbarung der in §
488 Abs.
1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten wie Verzinsung sowie Fälligkeit und Modalitäten der Rückzahlung - eingehalten worden
sind und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt und ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages
genannt werden kann (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - [...] Rn. 22). Gegen einen wirksamen Darlehensvertrag und damit gegen eine nur vorübergehende und damit als einkommensneutral
zu bewertende Überlassung des Geldbetrages spricht vorliegend schon, dass der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
dargelegt worden ist sowie weder die Fälligkeit noch die Modalitäten der Rückzahlung geregelt worden sind. Hinzu kommt, dass
die Mutter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim SG am 24.03.2015 - also knapp vier Jahre nach der behaupteten Darlehensvereinbarung - angegeben hat, dass eine Rückzahlung immer
noch nicht erfolgt ist.
Mithin ist der der Klägerin am 05.08.2011 zugeflossene Geldbetrag in Höhe von 25.000,00 € als Betriebseinnahme bedarfsmindernd
zu berücksichtigen. Auch wenn es sich dabei nicht um eine auf demselben Rechtsgrund beruhende und regelmäßig erbrachte laufende
Einnahme, sondern um eine sich in einer Leistung erschöpfende einmalige Einnahme (BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R - [...]; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 47; Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 37, 39) handelt, wird diese nicht im Leistungsbezug erfolgte, bedarfsdeckende einmalige Einnahme vorliegend nicht nach
§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II in monatlichen gleichen Beträgen auf einen im Zuflussmonat beginnenden Zeitraum von 6 Monaten (Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 51, 52, 53; Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 41) und damit erst ab 01.08.2011 verteilt. Vielmehr ist im Falle von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum
durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Nach dieser Regelung wird das Einkommen aus einer während des
gesamten Berechnungszeitraums durchgeführten selbständigen Arbeit auf Basis der tatsächlichen Einnahmen im Berechnungszeitraum
ermittelt, so dass diese in gleich hohen Beiträgen auf die Monate des Berechnungszeitraums zu verteilen sind (BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - [...] Rn. 33; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 65, 86, 91; Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 52). Mithin sind vorliegend die gesamten Betriebseinnahmen auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2011
bis zum 31.12.2011 zu verteilen. Werden während der laufenden Tätigkeit in einzelnen Monaten keine Einnahmen erzielt, so verkürzt
sich der Berechnungszeitraum dadurch nicht (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AS 720/13 NZB - [...] Rn. 28; Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 86).
Nach den Feststellungen des Senats betragen die Betriebseinnahmen der Klägerin unter Zugrundelegung der von ihr unter dem
10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 3.630,50 € im Juli 2011, 3.116,50 € im August
2011, 3.567,00 € im September 2011, 3.746,00 € im Oktober 2011, 3.725,50 € im November 2011 sowie 3.871,00 € im Dezember 2011
und mithin insgesamt 21.656,50 €. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des ihr am 05.08.2011 zugeflossenen Geldbetrages in
Höhe von 25.000,00 € betragen ihre Betriebseinnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum daher 21.656,50 € + 25.000,00 € =
46.656,50 €.
Zur Berechnung des Einkommens sind gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V von diesen Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach
§ 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
Hinsichtlich der Betriebsausgaben geht der Senat zu Gunsten der Klägerin von deren Angaben in ihrer unter dem 10.04.2012 ausgefüllten
Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und in ihren beigefügten Übersichten samt vorgelegter Nachweise, also
unter Außerachtlassung der vom Beklagten erfolgten Kürzungen der geltend gemachten Ausgaben aus. Damit berücksichtigt der
Senat Betriebsausgaben in Höhe von 27.921,21 €, nämlich 3.409,85 € im Juli 2011, 6.033,43 € im August 2011, 3.141,82 € im
September 2011, 6.850,69 € im Oktober 2011, 3.128,35 € im November 2011 sowie von 5.357,07 € im Dezember 2011. Die von der
Klägerin unter dem 10.04.2012 gefertigte Aufstellung erachtet der Senat für abschließend. Weitere darüber hinaus gehende Betriebsausgaben
legt der Senat seiner Berechnung nicht zu Grunde. Dies gilt z.B. für die in Bezug auf die zuletzt von der Klägerin vorgelegten
Unterlagen "Sachkonten ... 2011" zu den Konten 01000 und 01200 für den streitgegenständlichen Zeitraum und die hierzu von
ihr gemachten Angaben. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass beispielsweise die geltend gemachten Kfz-Kosten ebenso
wie diverse Entnahmen für Benzin bereits in der Aufstellung vom 10.04.2012 enthalten sind und die ferner geltend gemachten
lediglich mit "Geldtransit" deklarierten Kosten in Höhe von 23.830,78 € in Bezug auf Zweck und Empfänger der Zahlungen nicht
substantiiert sind.
Hieraus ergibt sich ein Gesamtgewinn im Bewilligungszeitraum in Höhe von 46.656,50 € - 27.921,21 € = 18.735,29 €. Auf den
Bewilligungszeitraum verteilt ist daher ein Gewinn in Höhe von 18.735,29 € : 6 Monate = 3.122,55 € bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Von diesem Gewinn ist der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von 249,56 € abzusetzen, so dass ein monatlicher Betrag in Höhe von 3.122,55 € - 249,56 € = 2.872,99 € bedarfsmindernd
zu berücksichtigen ist.
Der oben dargelegte Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 1.077,89 € ist durch den bedarfsmindernd zu berücksichtigenden Gewinn
in Höhe von monatlich 2.872,99 € gedeckt.
Ohne dass es hierauf noch ankommt, führt der Senat lediglich ergänzend aus, dass sich keine andere Beurteilung ergäbe, wenn
- wie von der Klägerin im Widerspruchsverfahren begehrt - statt den vom Beklagten zu Grunde gelegten "Brutto"-Betriebseinnahmen
in Höhe von 21.656,50 € nur "Netto"-Betriebseinnahmen in Höhe von 18.198,74 € zu berücksichtigen wären. Denn unter zusätzlicher
Berücksichtigung des zugeflossenen Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 € ergäben sich für diese Sicht der Dinge Gesamt-Betriebseinnahmen
in Höhe von 18.198,74 € + 25.000,00 € = 43.198,74 € und unter Abzug der von ihr angegebenen Betriebsausgaben in Höhe von 27.921,21
€ ein auf den Bewilligungszeitraum zu verteilender Gewinn in Höhe von (43.198,74 € - 27.921,21 €) : 6 Monate = 2.546,56 €,
der nach Absetzung des Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von 249,56 € den Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 1.077,89 € ebenfalls übersteigen würde. Ein für die Klägerin
günstigeres Ergebnis ergäbe sich ferner nicht, wenn - wie von der Klägerin in ihrem zuletzt hergereichten Schriftsatz vorgetragen
- Betriebskosten in Höhe von 33.391,94 € berücksichtigt würden. Denn für diesen Fall ergäbe sich ein auf den Bewilligungszeitraum
zu verteilender Gewinn in Höhe von (43.198,74 € - 33.391,94 €) : 6 Monate = 1.634,47 €, der nach Absetzung des Grundfreibetrag
nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von 249,56 € den Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 1.077,89 € ebenfalls übersteigen würde.
Auch die Hinweise der Klägerin auf die steuerrechtliche Beurteilung ihrer Einnahmen und Ausgaben sowie die von ihr vorgelegten
steuerrechtlichen Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Alg II-V sind für die Gewinnermittlung nicht steuerrechtliche Regelungen, sondern allein die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben
im Berechnungszeitraum relevant (Mues in Estelmann, SGB II, § 11, Rn. 67).
Die auf die Aufhebung des Urteils des SG vom 24.03.2015 sowie des Bescheides des Beklagten vom 15.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013
und Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 ohne Einkommensanrechnung gerichteten Hauptanträge waren daher zurückzuweisen.
Auch den Hilfsanträgen war der Erfolg zu versagen. Die hilfsweise gestellten Anträge sind schon nicht in prozessordnungsgemäßer
Weise formuliert, da sie das Beweisthema nicht konkret genug angeben und auch nicht wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme
ergeben soll. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche Angaben der von ihr als Zeuge benannte K. G. bezüglich der erfolgten
Zahlung in Höhe von 25.000,00 € und "der Darlehensverträge" machen soll und welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus seiner
Aussage zu ziehen sein sollen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin gewünschte Einholung eines Sachverständigengutachten
"zu der wirtschaftlichen Situation und der Bewertung der Verhältnisse". Welche konkreten Beweisfragen zu welchen Sachverhalten
beantwortet werden sollen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Im vorliegenden Fall an die Stellung eines prozessordnungsgemäßen
Beweisantrages geringere Anforderungen zu stellen - wie es bei nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretenen Beteiligten
angebracht sein kann -, kam vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach ihren Angaben auf der von ihr erstellten Homepage
alle Scheine für die Zulassung zum Ersten Juristischen Examen erworben hat und auch sonst im Gerichtsverfahren in der Lage
war, rechtlich versiert zu agieren, für den Senat nicht in Betracht (zum Ganzen Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, §
160, Rn. 18a). Im Übrigen hält der Senat den diesem Rechtsstreit zu Grunde zu legenden Sachverhalt für ausermittelt. Nach dem
Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne des §
103 SGG muss das Gericht nur diejenigen Ermittlungen durchführen, zu denen es sich nach der Sach- und Rechtslage gedrängt fühlen
muss, was nur dann der Fall ist, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist. Angesichts der Aktenlage und dem erschöpfenden
Vortrag der Klägerin sieht der Senat den Sachverhalt für hinreichend geklärt an, so dass von weiteren Ermittlungen von Amts
wegen, insbesondere die Vernehmung des K. G. als Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Umständen
und der Bewertung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin, des am 05.08.2011 erfolgten Zahlungseingangs in Höhe von 25.000,00
€ und der aus Sicht der Klägerin als Darlehensverträge einzuordnenden Vereinbarungen, abzusehen war. Die wirtschaftliche Situation
der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den der Entscheidung des Senats zu ihren Gunsten zu Grunde
gelegten Angaben der Klägerin in ihrer unter dem 10.04.2012 ausgefüllten Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
samt beigefügter Nachweise. Der am 05.08.2011 erfolgte Zahlungseingang in Höhe von 25.000,00 € beruhte auf der von der Klägerin
gestellten Rechnung vom 01.08.2011. Die mit ihrer Mutter getroffenen Abreden ergeben sich aus der Abtretungserklärung vom
10.01.2009 und den zeugenschaftlichen Angaben der Mutter. Die Einordnung dieses Sachverhalts ist eine vom Senat zu treffende
rechtliche Bewertung und bedarf keiner weiteren Einholung sonstiger Expertisen.
Auch war der Klägerin kein weiteres Schriftsatzrecht zu gewähren. Die Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung
ausreichend erörtert. Neue Sachverhalte oder rechtliche Bewertungen des bekannten Sachverhalts sind in der mündlichen Verhandlung
nicht zu Tage getreten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.