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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2009 - 3 AS 668/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss bei stationärer Unterbringung; Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe; Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB ist eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II.
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II tritt auch bei der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB ein.
2. Ist es dem Untergebrachten objektiv möglich, aus der Anstalt heraus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden nachzugehen, so greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II bei stationärer Unterbringung nicht durch. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGG § 77
,
SGG § 87
,
StGB § 43
,
StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1
,
StVollzG § 37 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 06.11.2008 S 6 AS 51/08
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.

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