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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2012 - 4 R 272/11
Kostenerstattung für einen Aufenthalt am Toten Meer als Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Zum Anspruch auf Erstattung der Kosten einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation am Toten Meer; hier verneint, da keine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde.
1. Zum Anspruch auf Erstattung der Kosten einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation am Toten Meer; hier verneint, da keine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde.
2. Für eine stationäre Rehabilitationseinrichtung ist erforderlich, dass sie fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und dass die Patienten dort untergebracht und verpflegt werden. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme setzt voraus, dass der Versicherte in der Einrichtung, in der die Maßnahme durchgeführt wird, untergebracht ist und verpflegt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Konstanz 14.12.2010 S 11 R 904/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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