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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - 5 R 1899/14
LKW-Fahrer sind bei Fahrten, die sie mit einem fremden LKW durchführen, regelmäßig abhängig beschäftigt. Dies gilt auch dann, wenn sie daneben über einen eigenen LKW verfügen und wenn sie den fremden LKW für Rückladungen auf eigene Rechnung benutzen können.
Fundstellen: DStR 2016, 11
Normenkette:
SGB IV § 28 p
Vorinstanzen: SG Ulm 28.03.2014 S 7 R 1566/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 30.883,20 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: