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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2016 - 5 R 4194/13
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei psychischen Erkrankungen; Abgrenzung zu einer Akuterkrankung; Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Bei einem Empfangsbekenntnis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO, die damit grundsätzlich den vollen Beweis dafür erbring, dass der darin angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Dies gilt freilich dann nicht, wenn die Urkunde äußere Mängel aufweist. Dies ist etwa gegeben, wenn das Ausstellungsdatum des Empfangsbekenntnisses nach dem Empfangsdatum liegt.
2. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist eine Abgrenzung zwischen einer Akuterkrankung und einer länger dauernden zeitlichen Leistungseinschränkung von mehr als sechs Monaten erforderlich. Psychische Erkrankungen sind dabei grundsätzlich erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. Wie aus den Leitlinien der Beklagten für die sozialmedizinische Begutachtung (Stand August 2012, Leitlinien) hervorgeht, bedingt eine einzelne mittelgradige oder schwere depressive Episode in den meisten Fällen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und erfordert eine Krankenbehandlung, stellt jedoch in Anbetracht der üblicherweise vollständigen Remission keine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit dar.
Normenkette: ,
SGG § 63 Abs. 2
,
ZPO § 418
,
ZPO § 419
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.07.2013 S 19 R 1057/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.07.2013 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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