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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2016 - 5 R 4225/15
Anspruch auf Vollwaisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Versterben der Mutter und des Stiefvaters bei unbekanntem Aufenthaltsort des leiblichen Vaters
"Elternlosigkeit" als Voraussetzung für die Gewährung von Vollwaisenrente (§ 48 Abs. 2 SGB VI) setzt nicht zwingend das Versterben beider Elternteile voraus. Ein nichteheliches Kind, dessen noch lebender Vater nicht bekannt (festgestellt) und auch nicht mit Aussicht auf Erfolg zu ermitteln ist, hat nach dem Tod der Mutter Anspruch auf Vollwaisenrente. Das gilt nicht, wenn der Vater (als ehelicher Vater) zwar bekannt oder (als nichtehelicher Vater) festgestellt und nur sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Die zum vorausgegangenen Recht ergangene Rechtsprechung des BSG ist auch für die Auslegung des § 48 Abs. 2 SGB VI maßgeblich.
Fundstellen: NZS 2016, 627
Normenkette:
SGB VI § 48 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 15.09.2015 S 17 R 3373/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.09.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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