Festsetzung von Pauschalbeiträgen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten; Zusammenrechnung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten
geltenden Beitragssätzen in der Zeit vom 20. Oktober 2006 bis zum 28. Februar 2007.
Der Kläger beschäftigt G.S. als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. G.S. reinigt seit Jahren
die Büroräume der Anwaltskanzlei des Klägers. Der Kläger meldete diese Beschäftigung bei der Beklagte an und entrichtet Sozialversicherungsbeiträge.
Seit dem 20. Oktober 2006 reinigt G.S. auch die Wohnung des Klägers, die sich in einem anderen Gebäude als die Kanzleiräume
befindet.
G.S. erbrachte folgende Arbeitsleistungen und erzielte folgende Einkommen: Monat Wohnung Kläger Kanzlei Kläger Arbeitszeit
Entgelt Arbeitszeit Entgelt Oktober 2006 6 h 57,- EUR 7,5 h 76,- EUR November 2006 13 h 123,50 EUR 7,5 h 76,- EUR Dezember
2006 9,75 h 92,62 EUR 6,25 h 76,- EUR Januar 2007 12,5 h 118,75 EUR 5.75 h 0,- EUR Februar 2007 14 h 133,- EUR 7,25 h 52,25
EUR
Am 20. Oktober 2006 meldete der Kläger G.S. hinsichtlich der am 20. Oktober 2006 begonnenen Reinigungstätigkeit in seinem
Privathaushalt im Haushaltscheckverfahren an. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 die Teilnahme am Haushaltscheckverfahren
ab, da dieses Verfahren ausschließlich für Tätigkeiten in Privathaushalten Anwendung finde. Der Arbeitnehmer übe mehrere Minijobs
für den gleichen Arbeitgeber aus, es sei ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich
von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, so dass das Haushaltscheckverfahren keine Anwendung finden könne.
Hiergegen legte der Kläger am 03. November 2006 Widerspruch ein. Die Putzstelle in seiner Kanzlei sowie in seinem Privathaushalt
hätten rechtlich gesehen nichts miteinander zu tun. Bereits steuerrechtlich sei er gezwungen, nur die Kosten für das Reinigen
der Kanzlei in die Buchhaltung zu nehmen und die Kosten der privaten Lebensführung hiervon getrennt zu halten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007, der am 01. Februar 2007 zur Post aufgegeben
wurde, als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 01. März 2007 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Es handele sich um zwei selbständige Arbeitsverhältnisse. Die Reinigungskosten für die Büroräume stellten Betriebsausgaben
dar, die Kosten für die Reinigung der Wohnräume dagegen nicht. Die Reinigungskosten würden von verschiedenen Bankkonten bezahlt.
Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis mit G.S. hinsichtlich der Reinigung der Privaträume zum 28. Februar 2007; seine
Ehefrau setzte dieses zum 1. März 2007 fort. Diese meldete G.S. ab 01. März 2007 mittels Haushaltscheck bei der Beklagten
an.
Das SG hat mit Urteil vom 19. August 2009 den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23.01.2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Teilnahme der G.S. am Haushaltscheckverfahren vom 20. Oktober 2006
bis zum 28. Februar 2007 zuzulassen. Die Reinigungskraft G.S. sei im streitgegenständlichen Zeitraum zum Haushaltscheckverfahren
zuzulassen. Das geringfügige Arbeitsverhältnis bezüglich der Reinigung der Wohnräume des Klägers unterfalle der Regelung des
§
8a SGB IV. Keine andere Bewertung ergebe sich daraus, dass G.S. bereits seit Jahren als Reinigungskraft für die Kanzleiräume des Klägers
beschäftigt sei. Es könne nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden. Hinsichtlich der Arbeitgeberstellung
könne zwischen dem geschäftlichen und dem privaten Bereich unterschieden werden. Der Kläger habe nachvollziehbar die konsequente
Trennung der beiden Arbeitsverhältnisse dargelegt. Eine Missbrauchsgefahr sei in diesem konkreten Fall nicht erkennbar.
Gegen das ihr am 15. September 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. September 2009 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 04. Juli 2011 die Berufung gegen das Urteil des SG vom 19. August 2009 zugelassen.
Die Beklagte trägt zur Begründung vor, das SG weiche im Ergebnis von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Februar 1983 (12 RK 26/81) ab. Inhalt der Entscheidung des BSG sei die Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber. In den Entscheidungsgründen werde ausgeführt,
dass ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis
vorliege, wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, dass seine Ehefrau von Anfang an arbeitsrechtlich Arbeitgeberin der G.S. gewesen
sei. Diese habe G.S. ausgesucht und entschieden, wann, was und wie oft und wie intensiv in der Wohnung geputzt werde. Er -
der Kläger - habe lediglich das Anmeldeformular für die Mini-Job-Zentrale ausgefüllt und unterschrieben. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag habe weder für das Putzen der Kanzlei noch für das Putzen der Privatwohnung bestanden. Die Arbeitszeiten seien
jedoch getrennt erfasst und abgerechnet worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten
der Beklagten und die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
1. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 4. Juli 2011 zugelassen mit der Folge, dass das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
der Beklagten L 7 R 4461/09 NZB als Berufungsverfahren fortzusetzen war; der Einlegung einer Berufung durch die Beklagte bedurfte es nicht (§
145 Abs.
5 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
2. Die Berufung ist begründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
23. Januar 2007 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
a. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet das Begehren des Klägers, die Pauschalbeiträge für die von ihm geringfügig
beschäftigte G.S. hinsichtlich der Reinigung der Wohnräume für die Zeit vom 20. Oktober 2006 bis zum 28. Februar 2007 nach
den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten geltenden Beitragssätzen festzusetzen. Zwar hat der Kläger die Teilnahme
am Haushaltscheckverfahren beantragt. Bei verständiger Würdigung der weiteren Umstände ist dies jedoch als Antrag auf Festsetzung
der Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gemäß §§
249 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V), 172 Abs. 3 a Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) in Verbindung mit §
8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (
SGB IV) geltenden Beitragssätzen auszulegen. Hierüber haben die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie das SG in der Sache auch entschieden. Die Auffassung des SG, wonach ein solches Begehren im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf Zulassung zur Teilnahme am Haushaltscheckverfahren
zu prüfen sei, ist nicht zu folgen, denn ein solches Zulassungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 4/10 R - [...] Rdnr. 10).
b. Die Beklagte - als nach § 28i Satz 5
SGB IV als Rentenversicherungsträger bei geringfügigen Beschäftigungen sachlich zuständige Einzugsstelle - hat zutreffend entschieden,
dass die Pauschbeiträge für die vom Kläger geringfügig beschäftigte G.S. hinsichtlich der Reinigung der Wohnräume für die
Zeit vom 20. Oktober 2006 bis zum 28. Februar 2007 nicht nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten geltenden
Beitragssätzen festzusetzen sind.
§
8a SGB IV in seiner seit 01. April 2003 unverändert geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, Seite 4621) enthält nach seiner Überschrift spezielle Regelungen für "geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten". Nach Satz 1 der
Regelung gilt §
8 SGB IV, wenn geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden. Nach §
8a Satz 2
SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die
Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Nach §
28a Abs.
7 SGB IV erstattet der Arbeitgeber der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der Meldung nach §
28a Abs.
1 SGB IV unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltscheck) mit den Angaben nach §
28a Abs.
8 SGB IV, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 EUR im Monat nicht übersteigt. Für Beschäftigte in Privathaushalten
nach §
8a Satz 1
SGB IV werden (niedrigere) Pauschalbeitragssätze in Höhe von 5 v.H. des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzt (§§ 249b Satz 2
SGB V, 172 Abs. 3 a
SGB VI). Mit dem zum 01. April 2003 eingeführten Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten wurde ein
weiterer Weg zur Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung eingeschlagen (vgl. dazu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 4/10 R - [...] Rdnr. 18). Im Hinblick darauf, dass gerade in privaten Haushalten in großer Zahl Tätigkeiten ausgeübt wurden, die
ohne sozialrechtliche Absicherung in der Illegalität stattfanden, sollten Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei
ausgeübter Schwarzarbeit legalisiert werden. Entsprechende Beschäftigte oder selbständig Tätige sollten motiviert werden,
dies zukünftig legal und damit unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch
Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmer begründet werden, sollten dem gegenüber von den Neuregelungen nicht erfasst
werden. Für die letztgenannten Arbeitgeber sah der Gesetzgeber keinen gesetzlichen Handlungsbedarf. Der Gesetzgeber sah die
Ursache der Illegalität geringfügiger Beschäftigungen in Privathaushalten in der Komplexität und von Betroffenen so empfundenen
Kompliziertheit der Regelungsmaterie und führte deshalb ein vereinfachtes Melde- und Beitragsabführungsverfahren in Gestalt
des Haushaltcheckverfahrens ein und schuf beitragsrechtliche Privilegierungen.
§
8a Satz 1
SGB IV knüpft an die Regelung des §
8 SGB IV an, wonach eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat
400 EUR nicht übersteigt (Nr. 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig
ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt (§
8 Abs.
1 SGB IV). Bei der Anwendung des §
8 Abs.
1 SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen (§
8 Abs.
2 Satz 1
SGB IV). Bei der Auslegung des §
8 SGB IV besteht in der Rechtsprechung des BSG Einigkeit, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung
im Sinne von §
8 SGB IV anzusehen sind (beispielsweise BSG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 - BSGE 55, 1 -; Urteil vom 06. Februar 1992 - 7 RAr 78/90 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 9 -; Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R - SozR 4-2400 § 8 Nr. 5; so auch in der sozialrechtlichen Literatur Axer in SRH, 5. Aufl. 2012, §
14 Rdnr. 35; Dankelmann in Eichenhofer/Wenner,
SGB I, IV, X, §
8 SGB IV Rdnr. 54; Marschner in Kreikebohm,
SGB IV, 2008, §
8 Rdnr. 14; Rittweger in Beck'scher Online-Kommentar, §
8 Rdnr. 14 f., Seewald in Kasseler Kommentar, §
8 SGB IV Rdnr. 29). Nach dieser Rechtsprechung ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung mehrerer Beschäftigungen nur
vorzunehmen, wenn diese bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden und nicht die Zusammenrechnungsvorschrift in §
8 Abs.
2 SGB IV anzuwenden ist, also nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen vorliegen, sondern eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung
und eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen (BSG, Urteil vom 16. Februar 1983, a.a.O.). Der Senat wendet diesen "allgemeinen Grundsatz" (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 06. Februar 1992 - 7 RAr 78/90, a.a.O.) wegen der tatbestandlichen Anknüpfung an §
8 SGB IV auch im Rahmen des §
8 a SGB IV an (so auch Dankelmann, a.a.O. §
8a SGB IV Rdnr. 5; Knospe in Hauck/Haines, §
8a SGB IV Rdnr. 5; Ziff. 2.1 der Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen [Geringfügigkeitsrichtlinien]
vom 20. Dezember 2012 des GKV-Spitzenverbandes Bund, der Deutschen Rentenversicherung Bund, Deutschen Rentenversicherung Knappschaft
und der Bundesagentur für Arbeit). Demnach werden mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich
als Einheit betrachtet und zwar ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung.
Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität
besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (bspw. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R - [...] Rdnr. 17). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb
eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt
(BSG, a.a.O.). G.S. war in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft vom 20. Oktober 2006 bis zum 28. Februar 2007 abhängig beschäftigt.
Hiervon gehen übereinstimmend auch die Beteiligten aus.
G.S. war auch bei demselben Arbeitgeber, nämlich dem Kläger beschäftigt. Arbeitgeber ist derjenige, dem der Anspruch auf die
vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als
Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (BSG, a.a.O. [...] Rdnr. 18). Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische
Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat. Das ist regelmäßig derjenige, der Vertragspartei ist.
Vorliegend war der Kläger zur Überzeugung des Senats in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum sowohl für die Tätigkeit
der G.S. in seinen Kanzleiräumen als auch in der Privatwohnung Arbeitgeber. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem
Kläger und G.S. liegt nicht vor und kann demnach nicht zur Bestimmung der Person des Arbeitgebers herangezogen werden. Der
Kläger hat sich jedoch in der Erstanmeldung im Haushaltscheckverfahren vom 20. Oktober 2006 als Arbeitgeber angesehen, sich
selbst so bezeichnet und in dieser Funktion die Erstmeldung persönlich unterzeichnet. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat
sich der Kläger in der Klageschrift vom 27. Februar 2007 dahingehend eingelassen, dass das Problem für die Zukunft gelöst
sei, wenn das Arbeitsverhältnis betreffend das Reinigen der Wohnräume zwischen G.S. und dem Kläger einvernehmlich beendet
und zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zwischen seiner Ehefrau und G.S. begründet werde. Mit Schriftsatz vom 11. August
2009 trug er vor, dass er sich beim Ausfüllen des Formulars für die Anmeldung der G.S. keine Gedanken darüber gemacht habe,
wer nun ihr Arbeitgeber sei. Deshalb und weil er auch privat für den "Papierkram" zuständig sei, habe er seinen Namen in das
Formular eingetragen. Unter diesen Umständen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis
mit G.S. zum 20. Oktober 2006 über Reinigungsarbeiten in der Privatwohnung begründet hat. Nur so ist verständlich, dass er
selbst als Arbeitsgeber agiert hat und eine Beendigung des von ihm begründeten Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2007 und
den Eintritt seiner Ehefrau in das Arbeitsverhältnis mit G.S. zum 1. März 2007 für erforderlich hielt. Auch ist für den Senat
plausibel, dass der Kläger, der G.S. schon seit Jahren in seiner Kanzlei beschäftigt hat und sich nach seiner Einlassung auch
privat um den "Papierkram" kümmerte, die "Einstellung" des G.S. auch für die Reinigungstätigen in den Privaträumen vorgenommen
sowie die Meldung gegenüber der Beklagten abgegeben hat. Dass die Ehefrau des Klägers G.S. hinsichtlich der Reinigungsarbeiten
in der Privatwohnung instruiert haben mag, ändert nichts an seiner Stellung als Arbeitgeber.
Somit lag im streitgegenständlichen Zeitraum - unabhängig von der arbeitsrechtlichen Gestaltung - ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis
zwischen dem Kläger und G.S. hinsichtlich der Reinigungsarbeiten in den Kanzlei- und Wohnräumen vor. Dabei handelte es sich
folglich nicht - wie von §
8a S. 1
SGB IV gefordert - ausschließlich um eine im Privathaushalt ausgeübte Beschäftigung, sondern eine "gemischte" Tätigkeit für denselben
Arbeitgeber sowohl in dessen Privathaushalt als auch im Bereich seiner selbständigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt. Die
vom Gesetzgeber mit der Einführung des §
8a SGB IV bezweckte Privilegierung geringfügiger Beschäftigungen in Privathaushalten bedarf es im hier zu beurteilenden Fall der "gemischten"
Tätigkeit für denselben Arbeitgeber nicht, weil dieser ohnehin dem Meldeverfahren des §
28a Abs.
1 SGB IV unterliegt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1 Halbs. 3
SGG, §
154 Abs.
1 VwGO.
4. Die Streitwertentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1 Halbs. 1
SGG, §§ 1 Nr.
4, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und berücksichtigt die Differenz zwischen den vom Kläger zu entrichtenden Beiträgen nach den reduzierten Beitragsätzen für
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und den Beiträgen nach den Sätzen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die
die Beklagte auf 94,47 EUR beziffert hat (Schreiben vom 11. März 2010).
5. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG), liegen nicht vor, nachdem der Senat die Berufung bereits mit Beschluss 4. Juni 2011 zugelassen hatte, jedoch die streitentscheiden
Rechtsfrage mittlerweile durch das BSG geklärt ist (Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R - SozR 4-2400 § 8 Nr. 5).