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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 - 7 R 3108/14
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit
1. Eine - trotz mindestens sechsstündiger Leistungsfähigkeit - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtfertigende Ausnahme ist dann gegeben, wenn qualitative Leistungsbeschränkungen vorliegen, die eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen, oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht in der Lage ist, noch unter betriebsüblichen Bedingungen Tätigkeiten zu verrichten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist.
2. Hinsichtlich von vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht in Bezug auf eine konkrete Verweisungstätigkeit entscheidend von deren Anzahl, Art und Schwere ab, wobei die Frage der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zweckmäßigerweise in zwei Schritten zu klären ist; zunächst ist in einem ersten Prüfungsschritt festzustellen, ob das Restleistungsvermögen der Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.).
3. Erst wenn insoweit Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit bestehen, folgt eine weitere Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die alsdann zur Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit führt.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 17.06.2014 S 5 R 3746/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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