Gründe
I.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen eines Mehraufwands für kostenaufwändige Ernährung in der Zeit von Juni bis November 2014 und von Juni 2015 bis Mai
2016.
Der 1975 geborene Kläger ist gelernter Masseur und medizinischer Bademeister sowie Kaufmann im Gesundheitswesen. Zusammen
mit seiner im Jahr 1980 geborenen Partnerin und ihrer im Jahr 2011 geborenen Tochter bezieht er Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Seit Januar 2014 bemüht sich der Kläger (teilweise rückwirkend) um die Gewährung von zusätzlichen Leistungen wegen eines
Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Der Beklagte forderte den Kläger in diesem Zusammenhang zur Bezifferung des Ernährungsmehrbedarfs wegen der geltend gemachten
Neurodermitiserkrankung auf. Der Kläger teilte mit, dass er einen monatlichen Mehraufwand von 184,- € habe, der sich zusammensetze
aus den höheren Lebensmittelkosten und den weiteren Wegen zu deren Beschaffung. Hierzu legte er eine Liste der zu vermeidenden
Produkte vor und stellte dieser eine Liste der von ihm verwendeten Nahrungsmittel und den damit verbundenen Mehrkosten gegenüber
(Bl. 580 ff. der Verwaltungsakte).
Der Beklagte holte eine Stellungnahme des Dr. W. vom ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit vom 11.07.2014 ein, der
darauf hinwies, dass die hausärztliche Diagnose einer Neurodermitis von den Hautärzten des Klägers nicht bestätigt werde.
Eine Symptomverstärkung durch Konsum bestimmter Nahrungsmittel sei ärztlich nicht dokumentiert, eine Nahrungsmittelallergie
nicht nachgewiesen. Es handele sich lediglich um vom Kläger angegebene unspezifische Beschwerden. Der Hautarzt spreche vom
Verdacht auf eine psychosomatische Erkrankung und empfehle eine Psychotherapie sowie eine Behandlung in einer Hautklinik.
Es bedürfe noch weiterer Diagnostik, eine abschließende diätetische Empfehlung könne nicht abgegeben werden.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 03.06.2015 nach einer vorhergehenden, wegen des Einkommens seiner Partnerin
vorläufigen Bewilligung (Bescheid vom 13.05.2014) nunmehr endgültig Leistungen in Höhe von 438,61 € für Juni 2014 (Regelleistung
260,36 €, Kosten für Unterkunft und Heizung - KdU - 178,25 €), 404,30 € für Juli 2014 (205,33 € + 198,97 €), 396,11 € für
August 2014 (197,14 € + 198,97 €), 404,96 € für September 2014 (205,99 € + 198,97 €), 434,44 € für Oktober 2014 (235,47 €
+ 198,97 €) und 418,06 € für November 2014 (219,09 € und 198,97 €) unter Anrechnung anteiligen Einkommens der Lebenspartnerin
des Klägers aus abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit in tatsächlicher Höhe abzüglich der gesetzlichen Freibeträge.
Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2015 gewährte der Beklagten dem Kläger für die Zeit von Juni 2015 bis Mai 2016 vorläufig Leistungen
monatlich in Höhe von 342,83 € (143,86 € + 198,97 €). Ein endgültiger Bescheid für diesen Zeitraum ist bisher nicht ergangen.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger jeweils am 26.06.2014 Widerspruch und begehrte höhere Leistungen wegen kostenaufwändiger
Ernährung. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2015 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
Dagegen haben der Kläger, seine Partnerin und seine Tochter am 21.08.2015 zwei Klagen (S 6 AS 4317/15 und S 6 AS 4318/15) zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Partnerin und die Tochter des Klägers haben ihre Klagen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 27.10.2015 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27.10.2015 hat das SG die Klagen unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4317/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat zur Klagebegründung vorgetragen, er habe eine krankheitsbedingte
Unverträglichkeit auf Weizen, Soja und Milchprodukte. Der Kläger hat dem SG eine Aufstellung über seine Mehrkosten in den Monaten Juni bis August 2015 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass dies lediglich
die reinen Mehrkosten für den Einkauf seien. Dazu komme der Aufwand für erhöhte Fahrkosten, um unter den teuren Ersatzprodukten
die günstigsten zu finden und solche zu meiden, die sich als unverträglich herausgestellt hätten. Außerdem seien Zusatzkosten
zu berücksichtigen, die dadurch entstünden, dass er von den reinen Produkten erst noch verarbeitete Produkte herstellen müsse
(z.B. Brot backen, Nudeln herstellen usw.)
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten unter Hinweis auf Stellungnahmen des Dr. W. (Bundesagentur für Arbeit) vom 11.07.2014
und vom 20.03.2015. Danach sei die Diagnose Neurodermitis in den vorgelegten Unterlagen fachärztlich nicht belegt. Auch die
angegebenen Nahrungsmittelunverträglichkeiten seien nicht belegt. Hierzu werde verwiesen auf einen Bericht der Universitätsklinik
F., Hochschulambulanz der Klinik für Dermatologie (Dr. T. und G. S.) vom 06.06.2013, in dem ausdrücklich festgehalten sei,
dass ein Nahrungsmittelscreen negativ ausgefallen sei.
Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verfahrensakte des Rechtsstreits S 6 AS 3816/14 (Klage betreffend den Zeitraum Januar bis Mai 2014) beigezogen, in welchem die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich
als sachverständige Zeugen gehört worden sind. Dr. J. hat unter dem 12.02.2015 angegeben, seit 2011 bestehe eine ausgeprägte
Neurodermitis. Hauptsächlich seien der Gesichtsbereich, die oberen Extremitäten, Brust und Bauch sowie teilweise die Oberschenkel
betroffen. Die Beschwerden schwankten sehr stark, psychische Belastung verschlimmere das Krankheitsbild. Der Kläger gebe einen
eindeutigen Zusammenhang mit bestimmten Lebensmitteln an. Durch die Hautrötung, Trockenheit und Juckreiz komme es auch zu
Schlafstörungen. Die beste Therapie scheine eine psychische Entlastung zu sein, die in der aktuellen Lebenssituation nicht
realistisch sei. Der Genuss von Soja, Weizen und laktosehaltigen Produkten führe zu einer deutlichen Verschlimmerung.
Dr. J. hat ergänzend einen Arztbrief der Dermatologin Dr. T. vom 06.06.2013 beigefügt, die ein intrinsisches atopisches Ekzem
festgestellt hat. Die allergologischen/immunologischen Befunde hätten ein Gesamt-IgE von 69 kU/L ergeben, ein Nahrungsmittelscreen
sei aber negativ gewesen. Er hat weiter einen Entlassungsbericht der T.-Klinik Bad K. vom 11.06.2013 vorgelegt (Diagnosen:
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, psoriasiformes Ekzem, multiple Nahrungsmittelunverträglichkeiten).
Der Kläger wurde dort mit chinesischer Arzneimitteltherapie, Qigong und psychotherapeutischen Einzelgesprächen sowie Akupunktur
behandelt. Eine Diagnostik auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten erbrachte dort bei Soja-Lecithin, Weizenkorn und Gewürze
einmalig ein positives Ergebnis mit Rasterklasse 1, Tests mit Sojamehl, Kuhmilch, Sojaeiweiß, Weizenmehl, Gluten, Getreidemischung,
Schimmelpilzmischung waren negativ. Eine Testung mit Mehlen ergab einen Befund der Rasterklasse 2 (noch Neuwert). Der Gesamt-IgE
lag bei 39,6 und 41 HJ/m (Normal bis 100). Die Fachärztin für Neurologe, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. hat unter dem
08.01.2015 in einem Arztbrief die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung als mittelgradige Episode und eine Neurodermitis
mitgeteilt.
Bei den Akten befinden sich außerdem eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. J. vom 31.03.2014
und ein Arztbrief des Internisten, Gastroenterologen und Endokrinologen Dr. H. vom 10.04.2014 (Geringe Refluxösophagitis,
leichte Antrum- und Korpusgastritis). Der Dermatologe Dr. B. hat unter dem 04.03.2013 eine chronisch rezidivierende Neurodermitis
seit Jahren, eine Psoriasis und eine ausgeprägte psychosomatische Komponente diagnostiziert. Unter dem 23.09.2014 hat Dr.
B. bescheinigt, dass multiple Lebensmittelunverträglichkeiten (Soja, Weizen, Laktose auch gegen Spuren dieser Lebensmittel)
sich auf das Krankheitsbild des Klägers stark negativ auswirkten, wodurch die Dermatitis, die Schlafstörungen und die Intensität
des Juckreizes stark zunähmen. Für einen stabilen Allgemeinzustand sei eine spezielle, medizinisch indizierte kostenaufwändige
Ernährung notwendig. Der Kläger hat außerdem ein Attest des Dr. J. vom 16.04.2015 und einen Arztbrief der Neurologin, Psychiaterin
und Psychotherapeutin Dr. G. vom 02.04.2015 (rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode, Neurodermitis) zu
den Akten gereicht. Der Dermatologe Dr. B. hat unter dem 27.02.2015 angegeben, es bestünden chronisch rezidivierende psoriasiforme
Ekzeme mit starkem Juckreiz und Schlafstörungen mit jahreszeitlicher Schwankung. Es bestehe ein erheblicher psychosomatischer
Zusammenhang. Ob eine bestimmte Ernährungsweise das Hautbild verbessere, könne er nicht sicher beantworten. Jedenfalls sei
der Kläger stark auf die Nahrungsmittelabhängigkeit seiner Beschwerden fixiert.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27.10.2015 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er habe von den Nahrungsmittelunverträglichkeiten durch Auslassversuche
erfahren. Er habe darüber hinaus auch Hautreaktionen verspürt, wenn er, ohne es zu wissen, versehentlich von den genannten
Produkten auch nur Spuren zu sich genommen habe. Es sei auch schon vorgekommen, dass er Produkte nicht vertragen habe, die
er vorher unproblematisch habe zu sich nehmen können. Dann sei in der Mühle vorher Weizen verarbeitet worden, so dass noch
Spuren desselben am verwendeten Mehl vorhanden seien. Aus diesem Grund verwende er auch nur selten Dinkelmehl, weil es da
gehäuft zu Spuren komme. Das versuche er immer wieder und wenn es - wie im August - dazu komme, dass er ein bestimmtes Mehl
vertrage, versuche er gleich mehrere Kilogramm davon zu kaufen, um alle Packungen von der gleichen Charge zu erhalten. Die
Reaktion auf diese Stoffe drücke sich an der Haut aus. Er habe dann einen starken Juckreiz und die Haut schäle sich ab. Wenn
er sich unter Vermeidung der drei genannten Stoffgruppen ernähre, passiere das nicht. Aufgrund der Neurodermitis könne er
auch keine Feuchtarbeiten mehr verrichten, sich nicht in beheizten Räumen oder unter Staubbelastung aufhalten.
In Bezug auf weitere streitige Zeiträume haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich dahingehend geschlossen,
dass der Beklagte sich bereit erklärt hat, für diese Zeiträume entsprechend dem Ausgang im hiesigen Verfahren zu verfahren.
Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 27.10.2015 abgewiesen mit der Begründung, der von § 21 Abs. 5 SGB II geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen der begehrten besonderen Ernährung des Klägers und den bei ihm auftretenden
Hauterscheinungen sei nicht hinreichend belegt. Bei den mehrfachen Testungen auf Nahrungsmittelallergien in der Universitätsklinik
F. und der T.-Klinik in Bad K. hätten keine Nahrungsmittelallergien auf die dort getesteten Produkte, die insbesondere auch
die vom Kläger genannten Produktgruppen umfassten, nachgewiesen werden können. Auch im Übrigen lasse sich ein ursächlicher
Zusammenhang nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit herstellen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigen am 06.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.11.2015 Berufung beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom
3. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit von Juni 2014 bis
November 2014 und von Juni 2015 bis Mai 2016 höhere Leistungen in Form eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs von 150,- €/Monat
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren,
ist vom Senat mit Beschluss vom 04.04.2016 abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom 08.04.2016 hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der
genannten Akten des SG sowie der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Die form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß §
153 Abs.
4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligen die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für
begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten
sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach §
153 Abs.
4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat hat hierzu im genannten Beschluss vom 04.04.2016 Folgendes ausgeführt:
"Dem Kläger stehen bei summarischer Prüfung keine höheren Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im streitbefangenen Zeitraum zu. Dieser kann, wie das Sozialgericht Freiburg (SG) in dem angefochtenen Urteil vom 27.10.2015 rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, voraussichtlich auch keinen Mehrbedarf für eine
besondere kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II beanspruchen. Der Kläger litt zwar in den hier streitigen Bewilligungszeiträumen (Juni bis November 2014, Juni 2015 bis Mai
2016) unter einer rezidivierenden Hauterkrankung, die fachärztlich als intrinsisches atopisches Ekzem (Dr. T., Klinik für
Dermatologie, Universitätsklinikum F.) bzw. als psoriasiformes Ekzem (Dr. B., Arzt für Dermatologie, F.) und hausärztlich
als Neurodermitis (Dr. J., Allgemeinarzt, F.) eingestuft wurde. Diese macht aber voraussichtlich keine kostenaufwändige Ernährung
erforderlich.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen
Ernährung "bedürfen". Dies setzt, wie das SG zutreffend dargelegt hat, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen
Ernährung voraus (von Boetticher/Münder in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 Rdnr. 27). Der erkennende Senat teilt die Auffassung des SG, dass sich ein solcher Zusammenhang zwischen der Hauterkrankung und der Notwendigkeit zu besonderer, kostenaufwändiger Ernährung
vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen des SG Bezug genommen.
Ergänzend ist mit Blick auf das Berufungsvorbringen (lediglich) darauf hinzuweisen, dass die angegebenen Lebensmittelunverträglichkeiten
des Klägers schulmedizinisch nicht objektiviert sind. Nach dem Bericht der Dermatologin Dr. T. (Universitätsklinikum F.) vom
06.06.2013 ergaben die allergologischen und immunologischen Befunde einen Gesamt-IgE von 68 kU/L (Normbereich bis 100 kU/L),
ein Nahrungsmittelscreen war ebenso negativ wie ein Inhalationsscreen. Auch soweit ärztlicherseits einzelne Nahrungsmittelunverträglichkeiten
festgestellt wurden (nach dem Entlassungsbericht der T.-Klinik Bad K. vom 11.06.2013 bezüglich Soja-Lecithin, Weizenkorn und
Gewürze, nicht dagegen für Sojamehl, Kuhmilch, Sojaeiweiß, Weizenmehl, Gluten, Getreidemischung, Schimmelpilz-Mischung; eine
Testung mit Mehlen ergab einen Befund der Rasterklasse 2 - noch Normalwert -, der Gesamt-IgE lag ebenfalls im Normbereich),
lässt sich ein kausaler Zusammenhang zu Entstehung und Verlauf der Hauterkrankung fachärztlich nicht belegen. So hat der behandelnde
Dermatologe Dr. B. - worauf bereits das SG hingewiesen hat - unter dem 27.02.2015 ausgeführt, es bestehe ein erheblicher psychosomatischer Zusammenhang mit den chronischen
Ekzemen. Ob eine bestimmte Ernährungsweise zu einer Verbesserung des Hautbildes beitrage, könne von ihm nicht eindeutig beantwortet
werden. Der Kläger sei allerdings stark auf die Nahrungsmittelabhängigkeit seiner Beschwerden fixiert. Der Hinweis auf die
psychosomatische Komponente deckt sich mit der Einschätzung der Neurologin und Psychiaterin Dr. G. vom 02.04.2015, die beim
Kläger auf der Grundlage seelischer Unausgeglichenheit und existenzieller Sorgen eine rezidivierende depressive Störung als
mittelgradige Störung diagnostiziert und therapeutisch eine Psycho- und Ergotherapie psychisch-funktionell empfohlen hat.
Dr. W. vom ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit (Stellungnahmen vom 11.07.2014 und 21.03.2015) hat zudem darauf
hingewiesen, dass sich den vorliegenden Unterlagen weder die fachärztliche Diagnose einer Neurodermitis noch die sichere Feststellung
entnehmen lässt, dass eine Symptomverstärkung bei bestimmter Ernährung erfolgt. Entsprechende vom Kläger angegebene "Auslassversuche"
sind von keinem der behandelnden Ärzte (Hausarzt Dr. J., Dermatologe Dr. B.) dokumentiert.
Hiervon ausgehend besteht weder Veranlassung für weitergehende Ermittlungen noch lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht
aus anderen Gründen bejahen."
An diesen Ausführungen hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf.
Da der Kläger auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf höhere Leistungen im streitbefangenen Zeitraum
hat, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb auch die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.