Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2011 - 9 R 1371/09
Aufschub der Nachversicherung für unversorgt aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte
Für den Aufschub der Beitragszahlung im Sinne von § 184 Abs. 2 S. 1 SGB VI kommt es darauf an, ob bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, dass dieser binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen wird, mithin, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht, dass der Beschäftigte innerhalb der Frist eine erneute entsprechende Beschäftigung aufnimmt. Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muss auf Grund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen wird, in der er - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungsbeiträge - wiederum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sein wird. Eine hinreichende (subjektive und objektive) „Voraussichtlichkeit“ ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus. Der Aufschubgrund entfällt und die grundsätzlich maximal zweijährige Aufschubzeit endet bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die Aufnahme einer versicherungsfreien Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der letzten versicherungsfreien Tätigkeit nicht mehr möglich ist, also wenn die „objektive“ oder „subjektive“ Voraussicht der Aufnahme einer versicherungsfreien oder entsprechenden Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden entfallen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 948
Normenkette:
GG Art. 14 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
SGB V § 186 Abs. 3
,
SGB VI § 184 Abs. 2
,
SGB VI § 184 Abs. 3
, ,
SGB VI § 185 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 186 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 8 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 31 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 28.01.2009 S 12 R 5238/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: