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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 10 U 945/10
Feststellungsinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Feststellung von Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Das berechtigte Interesse einer Klage auf Feststellung von Unfallfolgen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG setzt voraus, dass der Unfallversicherungsträger in einem vorherigen Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasst war; eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich.
1. Das berechtigte Interesse einer Klage auf Feststellung von Unfallfolgen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG setzt voraus, dass der Unfallversicherungsträger in einem vorherigen Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasst war; eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich.
2. Dabei muss sich die begehrte Feststellung auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz beziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Konstanz 01.02.2010 S 11 U 2212/08
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 01.02.2010 abgeändert. Als Folge des Arbeitsunfalls vom 08.09.2005 werden eine Bewegungseinschränkung am rechten Daumen mit Einschränkung der Abspreizfähigkeit, reizlose Narben am Handgelenk und an der Hand rechts sowie eine Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts sowie über dem zweiten Mittelhandknochen festgestellt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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