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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - 11 KR 131/16
Anforderungen an die Anerkennung einer Adaptionsbehandlung im Anschluss an eine Drogenentwöhnungstherapie als Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung
Eine sog. Adaptionsbehandlung, die im Anschluss an eine Drogenentwöhnungstherapie durchgeführt wird, kann eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 40 SGB V sein. Der Umstand, dass ärztliche Interventionen im Rahmen einer Entwöhnungstherapie mit zunehmender Dauer weniger intensiv werden, spricht für den Erfolg der Maßnahme und führt nicht dazu, dass aus der mit dem Ziel der Entwöhnung medizinisch ausgerichteten Maßnahme eine berufliche oder soziale Maßnahme wird.
Normenkette: ,
SGB IX § 20 Abs. 2a
,
SGB V § 107 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB V § 11 Abs. 2 S. 1
, ,
SGB V § 111a
,
SGB V § 111c
, ,
SGB V § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 40 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 40 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 40 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Konstanz 26.11.2015 S 2 KR 3052/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.11.2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 12.915,90 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 06.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.915,90 € festgesetzt.

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