LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2008 - 11 KR 2438/08
Gewährung von Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung, Versorgung durch Vertragspartner, Anwendung der Übergangsvorschrift
des § 126 Abs. 2 SGB V bei Zulassung bis zum 31.3.2007
Leistungserbringer, die über eine Zulassung nach dem bis zum 31.3.2007 geltenden Recht verfügen, werden durch die Übergangsvorschrift
des §
126 Abs.
2 SGB V auch dann zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln bis 31.12.2008 berechtigt, wenn die Krankenkasse nach §
127 Abs.
1 SGB V die Versorgung ausgeschrieben und einen Vertrag mit einem Wettbewerber abgeschlossen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Konstanz 22.04.2008 S 2 KR 621/08 ER