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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2012 - 11 KR 2566/12
Wirkung einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid; Einstufung einer selbständigen Tätigkeit als hauptberuflich
Die Wirkung einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung. Mit Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides wird die vorläufige Regelung gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Für die Einstufung einer selbständigen Tätigkeit als hauptberuflich i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB 5 ist die Funktion als Arbeitgeber nicht ohne Weiteres ausschlaggebend.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
1. Die Wirkung einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsachentscheidung.
2. Mit Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides wird die vorläufige Regelung gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
3. Für die Einstufung einer selbständigen Tätigkeit als hauptberuflich im Sinne des § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V ist die Funktion als Arbeitgeber nicht ohne Weiteres ausschlaggebend.
Normenkette:
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB X § 45
,
SGB V § 240 Abs. 4 S. 2
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 08.05.2012 S 14 KR 1706/12 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 08.05.2012 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 27.02.2012, mit dem die Antragsgegnerinnen die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.01.2008 neu festsetzen und Beiträge nachfordern, wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Instanzen als Gesamtschuldner.

Entscheidungstext anzeigen: