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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - 11 KR 2846/19
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Prüfung der Erforderlichkeit im Hinblick auf eine fristgerecht eingeleitete Abrechnungsprüfung Notwendigkeit der Einleitung eines Prüfverfahrens zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses
Der Grundsatz, dass die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung im Rechtsstreit von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vollständig zu überprüfen ist, gilt auch dann, wenn die Krankenkasse ihre Leistungspflicht nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum bestreitet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Krankenkasse die Prüfungsvoraussetzungen gemäß § 275 Abs 1 SGB V in der bis 11.05.2019 geltenden Fassung (aF) beachtet. Nur im Rahmen einer (fristgerecht eingeleiteten) Abrechnungsprüfung trägt der Krankenhausträger die objektive Beweislast für die Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung. Führt die Krankenkasse keine Abrechnungsprüfung durch oder leitet sie eine solche Prüfung erst nach Ablauf der in § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V in der vom 01.01.2016 bis 11.05.2019 geltenden Fassung (bzw jetzt: § 275c Abs 1 Satz 1 SGB V) geregelten Frist ein, kann sie die Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung nicht mehr bestreiten. (Der Senat hat die Revision zugelassen)
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 2
,
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
SGB V a.F. § 275 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V a.F. § 275 Abs. 1c S. 1-2 und S. 4
,
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
,
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1
,
KHEntgG § 11
,
KHG
Vorinstanzen: SG Stuttgart 23.07.2019 S 15 KR 6688/18
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.07.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.203,85 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

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