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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - 11 KR 3154/17
Genehmigungsfiktion für Straffungsoperationen Eintritt und Umfang der Genehmigungsfiktion Systemversagen Interesse aller Berechtigten an einem beschleunigten Verwaltungsverfahren
1. § 13 Abs 3a SGB V begründet einen eigenen Anspruch der Berechtigten, den ihnen das Gesetz kraft Genehmigungsfiktion durch fingierten Verwaltungsakt zuerkennt; der Gesetzgeber ging damit bewusst über den bisher mittels sachleistungsersetzender Kostenerstattung gewährten Schutz hinaus.
2. Während dort die Berechtigten im Streitfall bei auf eigene Kosten selbstbeschafften Leistungen das Risiko der Nichterweislichkeit der Voraussetzungen ihres Leistungsanspruchs tragen, genügt in den Fällen des § 13 Abs 3a SGB V der Eintritt der Genehmigungsfiktion, weil deren Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Mit § 13 Abs 3a SGB V begegnet der Gesetzgeber einem spezifischen Systemversagen, der nicht zeitgerechten Entscheidung der Krankenkasse über einen hiervon erfassten Leistungsantrag; der berechtigte Antragsteller soll schnell Gewissheit erlangen, ob ihm die beantragte Leistung endgültig zusteht.
4. Der gesetzliche Regelungszweck würde verfehlt, wollte man einen rechtmäßig nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V fingierten Verwaltungsakt als einen eine Leistung rechtswidrig bewilligenden Verwaltungsakt ansehen.
5. Die Gesamtregelung bezweckt, das Interesse aller Berechtigten an einem beschleunigten Verwaltungsverfahren zu schützen und zögerliche Antragsbearbeitung der Krankenkassen zu sanktionieren; eine Genehmigung ist dementsprechend rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6
Vorinstanzen: SG Mannheim 06.07.2017 S 11 KR 933/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.07.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

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