Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2016 - 11 KR 3861/14
Der auf der Grundlage von § 129a SGB V geschlossene Arzneimittel-Liefervertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd § 53 Abs. 1 SGB X. Für die Auslegung einzelner Vertragsbestimungen sind die §§ 133, 157 BGB maßgegend. Ergeben Wortlaut und Systematik des Vertrages, dass die Vertragsparteien bewusst zwischen verschiedenen Arten von Apothekenleistungen (Zubereitungen, Arzneimittel mit und ohne offiziellen Lauer-Einkaufspreis sowie Applikationshilfen) unterschieden haben, können Höchstpreisregelungen, die nur bei einer Leistungsart (hier: Fertigarzneimittel) aufgeführt werden, nicht im Wege der Auslegung auf andere Leistungarten (zB Zubereitungen) übertragen werden.
Normenkette:
SGB V § 129a
Vorinstanzen: SG Freiburg 22.07.2014 S 5 KR 5676/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 792,75 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: