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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2010 - 11 KR 4173/10
Voraussetzungen für die Zulassung einer logopädischen oder ergotherapeutischen Zweigpraxis zur Erbringung von Heilmittelleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Da der Leistungserbringer nach der gesetzlichen Konstruktion die Leistungen nicht persönlich erbringen muss, kann er seiner Verantwortung gegenüber den Krankenkassen auch dadurch gerecht werden, dass er den Filialbetrieb unter die Leitung eines Mitarbeiters stellt, der die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V erfüllt und, würde er über eine entsprechende Praxis verfügen, selbst als Leistungserbringer zugelassen werden könnte. Mithilfe dieser Regelung wird mithin sichergestellt, dass auch in einem Filialbetrieb die fachlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Heilmittelleistungen erfüllt sind. Die Gründung und Führung eines Filialbetriebs ist jedoch nicht von einer höchstpersönlichen Bindung an einen bestimmten Mitarbeiter abhängig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 124 Abs. 2
,
SGB V § 125 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 06.08.2010 S 10 KR 3428/10 ER
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren auf je 180.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: