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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - 11 KR 4536/17
Krankenversicherungsbeitragshöhe Berücksichtigung einer Unterhaltsabfindung nach Ehescheidung Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen Einnahme für den Lebensunterhalt
1. Eine Abfindung auf nachehelichen Unterhalt ist als "Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann" beitragspflichtig.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft.
3. Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.
4. Die Unterhaltsabfindung ist insoweit eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann.
5. Als Ersatz für laufende Unterhaltszahlungen dient sie gerade dazu, den Lebensunterhalt zu sichern.
Normenkette:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 2
,
BVSzGs § 3 Abs. 1
,
BGB § 1585 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.10.2017 S 28 KR 1748/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.10.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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