Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Wärmeablesers/Monteurs
Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
Überwiegende Merkmale einer Tätigkeit
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2012 als Beschäftigter tätig
war und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
unterlag.
Die Klägerin erbringt Energiedienstleistungen wie das Ablesen und Abrechnen von Heizung und Warmwasser sowie das Installieren
und Warten von Ablesegeräten. Der am 12.08.1984 geborene Beigeladene zu 1), der den Beruf des Gas-/Wasser- und Heizungsinstallateurs
erlernt hatte, war im streitgegenständlichen Zeitraum für die Klägerin als Ableser und Monteur von Erfassungsgeräten für Wärme
und Wasser tätig. Zum 01.09.2012 hatte der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe mit der Tätigkeit "Reparaturservice i. Montage Spiegel,
Schränke, Möbel, Montageservice für Wasserzähler, Wärmemengenzähler, Wartung von Zählern" angemeldet. Zum 01.01.2013 erfolgte
eine Änderung der Erwerbsform von Haupt- in Nebenerwerb sowie die Anmeldung des Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin zur
Sozialversicherung, da der Beigeladene zu 1) nunmehr in Festanstellung bei der Klägerin arbeitete.
Der Tätigkeit im Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2012 zu Grunde lag eine "Vertragsvereinbarung über eine freie Mitarbeitertätigkeit".
Nach § 1 der Vereinbarung übertrug die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) "die Ablesung und die Montage der Erfassungsgeräte
für Wärme und Wasser im/ab 01.09.2012 auf unbestimmte Zeit". Das Vertragsverhältnis konnte mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist
beendet werden; es erlosch mit sofortiger Wirkung bei Zahlungseinstellung, der Anmeldung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens
über das Firmen- und/oder Privatvermögen des Beigeladenen zu 1) oder mit dem Beginn der Liquidation der Klägerin. Unberührt
blieb das Recht zur fristlosen Kündigung. Die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) gegen Rechnung erfolgte - so § 1 weiter
- aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Beigeladenen zu 1), dass eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung vorliegt und er
die Einkünfte selbst versteuert sowie für die Zahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen der von ihm beschäftigten
Mitarbeiter selbstverantwortlich Sorge trägt. Nach dem Vertrag erklärte der Beigeladene zu 1) weiter ausdrücklich, dass er
die Klägerin von jeglicher Haftung für Umsatz- bzw. Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit
für die Klägerin auf erstes Anfordern freistellt. Am Ende von § 1 hieß es, dass der Beigeladene zu 1) völlig frei in der zeitlichen
Gestaltung seiner Tätigkeit für die Klägerin sei und mündliche Nebenabreden nicht getroffen seien. In § 2 der Vertragsvereinbarung
war weiterhin geregelt, welche Vergütung der Beigeladene zu 1) für jeweils einzelne Tätigkeiten erhielt, etwa für das Ablesen
"Euro 0,44/Erfassungsgerät", für den Austausch Wärmezähler "Euro 10/Stück" oder für Zwischenablesungen "Euro 13,00/je Ablesung".
Daneben hieß es noch: "Fahrkosten lt. Abrechnung Euro 0,35/je Kilometer Helfervergütung und Fahrkosten nach Vereinbarung".
Von der Klägerin erhielt der Beigeladene zu 1) schriftlich Aufträge, in denen die Stückzahl der abzulesenden oder zu montierenden
Geräte und das jeweilige Objekt unter Nennung der Adresse angegeben wurden. Die Aufträge hatte der Beigeladene zu 1) in der
Regel in einem Zeitraum von drei Monaten abzuarbeiten und war in diesem Rahmen in der Zeiteinteilung frei. Wenn der Zeitrahmen
im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte bzw. ein Verhinderungsfall vorlag, war eine Benachrichtigung und Rücksprache
mit der Klägerin erforderlich. In der Hauptsache bestanden die Aufträge in Montagearbeiten, wofür normale Handwerkzeuge wie
Hammer und Schraubenzieher benötigt wurden, die der Beigeladene zu 1) selbst mitbrachte. Von der Klägerin wurde bei Bedarf
ein spezieller Montagekoffer mit Spezialwerkzeug zur Verfügung gestellt, den sich der Beigeladene zu 1) am Anfang seiner Tätigkeit
nicht hatte leisten können. Zu den Einsatzorten gelangte der Beigeladene zu 1) mit seinem eigenen PKW; Firmenkleidung der
Klägerin trug er nicht. Gegenüber den jeweiligen Kunden hatte er sich als Monteur für die Klägerin zu erkennen gegeben. Die
Aufträge wurden vom Beigeladenen zu 1) immer persönlich erfüllt; eigene Mitarbeiter beschäftigte er nicht. Im streitgegenständlichen
Zeitraum führte der Beigeladene zu 1) nur einen anderen weiteren Auftrag aus, der Abbrucharbeiten an einer Mauer betraf.
Aufgrund eines Antrags des Beigeladenen zu 1) auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige
wegen der Tätigkeit als Ableser und der Montage von Erfassungsgeräten für Wärme und Wasser entschied die Beigeladene zu 4)
durch Bescheid vom 20.02.2013, dass keine selbständige Tätigkeit vorlag, und lehnte den Antrag ab. Die Beigeladene zu 4) übermittelte
der Beklagten unter dem 27.05.2013 den Bescheid vom 20.02.2013 und bat um eine Überprüfung der Versicherungspflicht des Beigeladenen
zu 1) als Beschäftigter.
Auf den von der Beklagten mit Schreiben vom 09.05.2014 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung nach §
28 Abs.
2 SGB IV an den Beigeladenen zu 1) versandten Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status trug der Prozessbevollmächtigte
des Beigeladenen zu 1) und später auch der Klägerin vor, dass keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Es habe sich
bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) um eine Existenzgründung gehandelt, was sich auch aus der Gewerbeanmeldung ergebe.
Der Beigeladene zu 1) habe Werkleistungen erbracht und dafür in unregelmäßigen Zeitabständen Rechnungen gestellt. Die Aufträge
seien mit einem zeitlichen Aufwand von 200 Stunden verbunden gewesen, was zum einen einen Stundenlohn von rund 40 Euro und
zum andern in Bezug auf den zu beurteilenden Zeitraum (4 x 160 Arbeitsstunden/Monat = 640 Stunden) genügend Freiraum für weitere
Tätigkeiten bedeutet habe. In dem Fragebogen, "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status", auf dem
auch die Klägerin unterschrieben hatte, hieß es unter anderem, dass der Auftragsnehmer in keinem Umfang in die Arbeitsorganisation
eingegliedert sei "Ausnahme Schulungen (Trinkwasser)". Als ausgeübte Tätigkeiten wurden genannt "Trinkwasserbeprobungen, Ablesungen,
Austausch Wasserzähler, Zwischenablesungen, Montage Heizkostenverteiler".
Mit einem jeweils an die Klägerin und an den Beigeladenen zu 1) gerichteten Schreiben vom 14.08.2015, abgeschickt am 17.08.2015,
teilte die Beklagte mit, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-
und Pflegeversicherung auslöse. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1) trage kein Unternehmerrisiko. Er trete
zudem nicht in der Öffentlichkeit als Selbständiger auf; es seien keine Firmenembleme oder eigene Betriebsmittel mit Firmennamen
des Beigeladenen zu 1) verwendet worden. Eine eigene Preisgestaltung sei angesichts der genau vorgegebenen Vergütung, die
der typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten entsprechen würde, nicht möglich gewesen. Der Beigeladene zu 1), der
ab dem 01.01.2013 auch als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, führe die gleichen Arbeiten wie fest
angestellte Mitarbeiter der Klägerin aus. Die Gewerbeanmeldung sei kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
Gegen diese Schreiben legte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 1) und der Klägerin für Beide mit Schreiben vom
17.09.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Schreiben vom 14.08.2015 seien mangels hinreichend konkreter
Regelung keine Verwaltungsakte. Die Schreiben stünden überdies inhaltlich im Widerspruch zu dem bestandskräftig gewordenen
Bescheid des Beigeladenen zu 4) vom 20.02.2013. Im Übrigen liege keine abhängige Beschäftigung vor und insoweit werde auch
auf das Schreiben vom 18.06.2014 verwiesen; die Annahme eines Unternehmerrisikos setze keinesfalls den Einsatz eigenen Vermögens
voraus.
Im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheides verneinte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 1) und
der Klägerin mit Schreiben vom 03.12.2015 wiederum das Vorliegen eines Verwaltungsakts bei den Schreiben vom 14.08.2015 und
sah einen Widerspruch zum Bescheid des Beigeladenen zu 4) vom 20.02.2013. Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht
wies er darauf hin, dass sich der Beigeladene zu 1) seine Zeit habe frei einteilen können und die Aufträge hinter dem Umfang
einer Vollzeitbeschäftigung deutlich zurückgeblieben wären. Der Beigeladene zu 1) sei für den Arbeitsablauf, selbst wenn ergebnisorientierte
Weisungsrechte des Leistungsempfängers bestünden, eigenverantwortlich gewesen. Dem Beigeladenen zu 1) seien nur Rahmenbedingungen
vorgegeben worden, innerhalb derer er weisungsunabhängig mit seiner Fachkenntnis die Möglichkeit der freien Arbeitszeiteinteilung
gehabt hätte. Der Beigeladene zu 1) habe auch eine eigene Betriebsstätte mit eigenem Betriebskapital unterhalten. Er habe
jederzeit rechtlich Aufträge ablehnen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit gehabt; aus der tatsächlichen
Nichtausübung lasse sich nicht auf das Nichtbestehen eines Rechts schließen. Der Rechtsmacht komme im Zweifel nach der Rechtsprechung
die entscheidende Bedeutung zu.
Die Beklagte wies die beiden Widersprüche gegen die Schreiben vom 14.08.2015 mit zwei Widerspruchsschreiben vom 24.02.2016
jeweils gerichtet an den Beigeladenen zu 1) und die Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen
auf die beiden Schreiben vom 14.08.2015.
Am 24.03.2016 hat die Klägerin Klage beim SG Heilbronn gegen das Schreiben vom 14.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.02.2016 erhoben. Die Klage betreffe die Frage, ob der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum versicherungspflichtig
beschäftigt gewesen sei und die Klägerin deshalb wie von der Beklagten gefordert Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.895,67
Euro zu zahlen habe. Zur Begründung dafür, dass eine selbständige Tätigkeit und keine Beschäftigung vorlag, hat sie auf ihr
bisheriges Vorbringen und insbesondere auf die Schreiben vom 18.06.2014 und 03.12.2015 verwiesen.
Mit Beschluss vom 17.07.2017 ist der Beigeladene zu 1) beigeladen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26.10.2017 hat der Beigeladene zu 1) erklärt, er habe keine eigene Betriebsstätte gehabt. Für die Tätigkeit bedürfe es
keines Lagers; das Material habe er von der Klägerin gestellt bekommen. Er habe lediglich sein Werkzeug benötigt. Die Klägerin
hat vorgetragen, dass der Beigeladene zu 1) höchstens ca. 6 bis 8 Stunden pro Woche für sie tätig gewesen sei und hauptsächlich
Montagearbeiten verrichtet habe.
Durch Urteil vom 26.10.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beigeladenen zu 4) vom 20.02.2013 stehe einer Feststellung der Versicherungspflicht
nicht entgegen, da der Bescheid nur die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige abgelehnt
habe und im Übrigen nicht in Widerspruch zur Entscheidung der Beklagten stehe, die auch eine selbständige Tätigkeit verneint
habe. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 14.08.2015 handele es sich um einen Verwaltungsakt, denn die dafür notwendige Regelung
ergebe sich aus der Überschrift bzw. den Entscheidungsgründen des Bescheids. Nach Ansicht des Sozialgerichts sprechen nach
der vorzunehmenden Gesamtschau die überwiegenden Aspekte für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1). Ausgangspunkt
für die Beurteilung sei die "Vertragsvereinbarung über eine freie Mitarbeitertätigkeit", wonach nach dem Willen der Vertragsparteien
der Beigeladene zu 1) als Selbständiger tätig werden sollte: Doch sei für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des
bestehenden Rechtsverhältnisses weder die von den Beteiligten gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung
maßgeblich; vielmehr seien die relevanten Merkmale zu gewichten. Für eine abhängige Beschäftigung spreche die Eingliederung
in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten können.
Dem Beigeladenen zu 1) hätten lediglich einfache und untergeordnete Arbeiten oblegen; hinsichtlich Inhalt, Art und Weise sowie
Ort der Arbeitsausführung habe er nur einen geringen Spielraum gehabt. Der Inhalt der Tätigkeit - das Montieren bzw. Ablesen
der einzelnen Erfassungsgeräte, welche in den jeweiligen Montage-/Ableseaufträgen aufgelistet gewesen wären - sei von vornherein
festgestanden; Abweichungsmöglichkeiten hätten insoweit nicht bestanden. Bei derartigen Tätigkeiten sei eher eine Eingliederung
in eine fremde Arbeitsorganisation und damit eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber anzunehmen als bei gehobenen
Tätigkeiten. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit sei der Beigeladene zu 1) nicht völlig frei gewesen. Zwar sei er innerhalb
der drei Monate in seiner Zeiteinteilung frei gewesen, die Vorgabe der Erledigung einer bestimmten Arbeitsmenge innerhalb
eines gewissen Zeitrahmens mit freier Einteilung der Arbeitszeit innerhalb des vorgegeben Rahmens sei jedoch auch bei leitenden
Angestellten nicht unüblich.
Für eine abhängige Tätigkeit spreche weiterhin, dass der Beigeladene zu 1) die Montage-/Ablesetätigkeiten ausnahmslos persönlich
erbracht habe und im Verhinderungsfall zur Benachrichtigung der Klägerin verpflichtet gewesen sei. Zudem spreche dafür, dass
der Beigeladene zu 1) sich gegenüber dem jeweiligen Kunden als Monteur der Klägerin zu erkennen gegeben habe und darüber hinaus
an Schulungen der Klägerin zu Trinkwasser teilgenommen habe. Entscheidend spreche gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit,
dass der Beigeladene zu 1) keinerlei Unternehmerrisko zu tragen gehabt habe. Er habe weder eine eigene Betriebsstätte noch
eigene Mitarbeiter und an eigenem Werkzeug lediglich einen Hammer und einen Schraubenzieher gehabt. Von der Klägerin habe
er einen für die Montagetätigkeiten erforderlichen speziellen Montagekoffer mit teurem Spezialwerkzeug gestellt bekommen.
Weiterhin hätten keinerlei Möglichkeiten für den Beigeladenen zu 1) bestanden, Einfluss auf die Preisgestaltung zu nehmen.
Die Vergütung sei durch den Vertrag genau festgelegt gewesen; überdies wären die Kilometer pauschal vergütet worden. Der Beigeladene
zu 1) habe nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung keinerlei Werbung für sich selbst gemacht. Ferner spreche die
Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum einen anderen Auftrag angenommen habe, in dessen Rahmen
er Abbrucharbeiten an einer Mauer vorgenommen hat, nicht wesentlich gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung: Zum
einen handele es sich lediglich um einen einzigen anderen Auftrag; zum anderen sei das jeweilige konkrete Auftragsverhältnis
zu beurteilen. Schließlich sei die Gewerbeanmeldung kein Argument für die Selbständigkeit, da die Gewerbeaufsicht nicht das
Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung prüfe.
Gegen das der Klägerin am 09.11.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.12.2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung
führt sie aus, dass das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruhe, der Sachverhalt unvollständig und die aufgegriffenen Tatsachen
durchgängig einseitig zu Gunsten der Beklagten gewürdigt worden seien, dass gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen werde
und Umstände, die zu ihren Gunsten sprächen, vernachlässigt würden. Völlig unbeachtet gelassen werde das Verhältnis von Leistung
und Gegenleistung. So sei für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 ein Entgelt in Höhe von 6.800 Euro gezahlt worden,
dem ein Zeitaufwand von höchstens ca. 6 bis 8 Stunden pro Woche gegenübergestanden habe. Da der Beigeladene zu 1) 16 Wochen
für die Klägerin tätig gewesen sei, ergebe sich durchschnittlich ein Entgelt von 428,75 Euro; bei einem Stundenaufwand von
6 bis 8 Stunden pro Woche führe dies zu einer Vergütung von 54 bis 72 Euro pro Stunde, was über den Stundenlohn, den Handwerksbetriebe
in der fraglichen Zeit für eine Gesellentätigkeit in Rechnung gestellt hätten, hinausgehe. Zu Recht gehe die Kammer davon
aus, dass dem Beigeladenen zu 1) lediglich einfache und untergeordnete Arbeiten oblegen hätten. Diese Arbeiten seien am ehesten
vergleichbar mit Arbeiten eines Hausmeisterdienstes oder solchen für einfache Wohnungsrenovierungen, kleinere Reparaturarbeiten
oder Gartenpflege, die für 25 bis 30 Euro erbracht würden. Normale Monteure hätten in diesem Zeitraum deutlich weniger verdient.
Auch die Arbeitszeit mit einem Erledigungszeitraum von drei Monaten bedeute für einfache und untergeordnete Tätigkeiten ebenso
wie für hochqualifizierte Tätigkeiten einen ungewöhnlich großen Spielraum. Mehr als befremdlich sei in diesem Zusammenhang
der Vergleich mit einem leitenden Angestellten. Zum einen habe auch ein leitender Angestellter nicht generell die Möglichkeit,
anfallende Arbeiten auf einem Zeitraum von drei Monaten nach freiem Belieben zu verteilen, zum anderen widerspreche es allgemeinen
Denkgesetzen, einen leitenden Angestellten mit jemandem zu vergleichen, der lediglich einfache und untergeordnete Arbeitern
zu tätigen habe.
Eine Einordnung in die Arbeitsorganisation liege bei einer derart freien Arbeitsgestaltung nicht vor. Dass er die abzulesenden
Objekte nicht selbst heraussuchen und nicht die Preise mit Hauseigentümern selbst haben vereinbaren können, sei nicht erheblich,
sondern ergebe sich aus der Natur der Sache, da der Beigeladene zu 1) nicht Vertragspartner der Hauseigentümer gewesen sei.
Der Beigeladene zu 1) habe auch keine Firmenkleidung der Klägerin tragen müssen. Aus der Formulierung, er sei Monteur für
die Klägerin, könne nicht geschlossen werden, er sei Monteur der Klägerin gewesen. Was den speziellen Montagekoffer betreffe,
so handele es sich um für einzelne Tätigkeiten erforderliches teures Spezialwerkzeug. Der Geschäftsführer der Klägerin habe
in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf verwiesen, dass dieses Spezialwerkzeug auch anderen Handwerksbetrieben,
z.B. befreundeten Installateuren, ausgeliehen werde; dies sei bei der Würdigung der Kammer völlig außen vor geblieben. Der
Beigeladene zu 1) habe sich damals selbständig machen wollen; erst als er habe feststellen müssen, dass sein anfänglicher
Optimismus sich nicht bewahrheitet habe, habe er sich entschlossen, in Vollzeit für die Klägerin tätig zu werde. Es sei dem
Beigeladenen zu 1) auch nicht untersagt gewesen, mit Personal zu arbeiten; viele Kleingewerbetreibende seien zudem unzweifelhaft
selbständig, obgleich sie über kein Personal verfügten. Bei der Bewertung des unternehmerischen Risikos müsse berücksichtigt
werden, dass der Beigeladene zu 1) nicht viel mehr gebraucht habe als gebräuchliches Werkzeug und ein Auto.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.10.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 24.02.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Wärmeableser/Monteur bei der
Klägerin im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht mehr geäußert.
Durch Beschluss vom 13.02.2018 sind noch die Beigeladenen zu 2) - 4) beigeladen worden. Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren
keine Anträge gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Geschäftsführer der Klägerin ua erklärt, der Beigeladene zu 1) habe mit
den frei ausgehandelten Stückpreisen mehr verdient als ein nach Arbeitszeit bei ihr Beschäftigter für eine entsprechende Tätigkeit
erhalten habe. Der Beigeladene zu 1) habe Aufträge ablehnen können und auch darauf geachtet, nicht zu viele Aufträge zu übernehmen,
um noch Zeit für andere Tätigkeiten zu haben. Die Ablese- und Montagetermine habe der Beigeladene zu 1) aufgrund der ihm schriftlich
gegebenen Adressen nach eigener Planung innerhalb von drei Monaten frei vereinbart. Der Beigeladene zu 1) habe etwa seine
Telefonnummer auf den Terminankündigungen zum Ablesen angegeben und sei auch Ansprechpartner bei Terminproblemen gewesen.
Eine Kontrolle der Tätigkeit durch die Klägerin sei nicht erfolgt; der Beigeladene zu 1) habe die Klägerin nur über die Erledigung
informiert.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten
beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl die Beklagte keinen Vertreter
in die mündliche Verhandlung entsandt hatte und im Berufungsverfahren auch keinen förmlichen Antrag gestellt hat. Die Beklagte
ist gemäß §
110 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der Terminsbestimmung darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann. Die Beklagte
ist nicht verpflichtet, einen Sachantrag zu stellen. Maßgeblich für den Streitgegenstand sind die von der Klägerin erhobenen
Ansprüche.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§
143,
144 SGG) und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 14.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2016 ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2012 nicht
abhängig beschäftigt und unterlag nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach
dem Recht der Arbeitsförderung.
Rechtsgrundlage des als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Schreibens vom 14.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.02.2016 ist §
28h Abs.
2 SGB IV. Die Beklagte war als Einzugsstelle für den Erlass des Bescheides zuständig. Einer Entscheidung durch die Beklagte stand
die Bestandskraft des Bescheides vom 20.03.2013 durch den Beigeladenen zu 4) über das Nichtvorliegen einer Rentenversicherungspflicht
als Selbständiger nicht entgegen, da der Bescheid eine andere Frage betrifft. Ein Statusfeststellungsverfahren (§
7a SGB IV) war nicht anhängig, vielmehr hatte die Beklagte mit Schreiben vom 09.04.2013 ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung
eingeleitet. Zwar verschickte die Beklagte mit dem Schreiben "Versicherungsrechtliche Beurteilung nach §
28 Abs.
2 SGB IV" einen mit "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" überschriebenen Fragenbogen, auf dem auch
der Beigeladene zu 1) sowie die Klägerin jeweils ankreuzten, dass sie beantragen, nach §
7a SGB IV festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliegt, jedoch sollte damit ausweislich des Schreibens der Beklagten und des
weiteren Verfahrensablaufs kein Statusfeststellungsverfahren nach §
7a SGB IV betrieben werden.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungs- bzw.
Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB XI, §
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI, §
25 Abs.
1 SGB III). Nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (dazu und zum Folgenden statt
Vieler m.w.N. BSG, Urt. v. 11.11.2015, B 12 R 10/14 R, SozR 4-2400 §
7 SGB IV Nr. 28). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert
ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit
kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess
verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein
einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend
von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung
einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus,
dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend
erkannt und gewichtet in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend
und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400, §
7 SGB IV Nr. 28).
Ausgangspunkt zur Feststellung des Gesamtbildes für die Beurteilung ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es
sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Maßgeblich
ist insoweit die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig
ist (vgl. BSG v. 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400, §
7 SGB IV Nr. 17; LSG Baden-Württemberg v. 24.1.2017, L 11 KR 1554/16, juris). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist somit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten
getroffenen Vereinbarungen auszugehen (dazu und zum Folgenden statt Vieler m.w.N. BSG, Urt. v. 11.11.2015, B 12 R 10/14 R, SozR 4-2400 §
7 SGB IV Nr. 28). Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen
vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt
sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der
dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt,
der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des §
117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, gegebenenfalls den Inhalt des hierdurch verdeckten
Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen
ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und
in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu
1) im Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2012 eine selbständige Tätigkeit als Wärmeableser/Monteur bei der Klägerin ausgeübt
hat und daher nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
unterlag.
Die der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin zugrunde liegende "Vertragsvereinbarung über eine freie Mitarbeitertätigkeit"
spricht von einer freien Mitarbeitertätigkeit. Doch ist die Bezeichnung als solche allein nicht maßgebend für die Einordnung
als Beschäftigter oder Selbständiger. Vielmehr kommt es auf die vertragliche Ausgestaltung im Konkreten an. Mit dem Vertrag
überträgt die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) das Ablesen und die Montage der Erfassungsgeräte für Wärme und Wasser. Weitere
Vorgaben im Hinblick auf die Art und Weise der Erledigung der Aufgabe werden in der Vereinbarung nicht getroffen. Es findet
sich weder eine Regelung im Vertrag, dass der Beigeladene zu 1) zur persönlichen Erbringung der Leistung verpflichtet ist,
so dass er sich Dritter bedienen konnte und er damit, selbst wenn er Dritte nicht einsetzte, die entsprechende Rechtsmacht
besaß, noch sind etwa Präsenzpflichten im Betrieb und Kontroll- oder Weisungsrechte der Klägerin vertraglich geregelt. Die
Übertragung der Aufgaben erfolgte durch schriftliche Einzelaufträge der Klägerin, in denen die Objekte und Wohnung benannt
wurden, bei denen Wartungsarbeiten durchzuführen waren. Der Beigeladene zu 1) war nicht verpflichtet, die von der Klägerin
angefragten Tätigkeiten zu übernehmen, sondern konnte darüber frei entscheiden und Anfragen der Klägerin ablehnen. Er bestimmte
damit selbst über den Umfang seiner Tätigkeit für die Klägerin, die andererseits frei darüber entscheiden konnte, ob und in
welchem Maße der Beigeladene zu 1) beauftragt wird. Im streitgegenständlichen Zeitraum blieb die Tätigkeit des Beigeladenen
zu 1) für die Klägerin vom Arbeitsumfang her hinter dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung zurück, so dass er noch andere
Tätigkeiten in der Zeit hätte ausführen können. Dass er tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum nur einen weiteren
anderen Auftrag ausführte, ist insoweit für die Beurteilung der Tätigkeit für die Klägerin, die gerade auch nicht Vollzeit
erfolgte, nicht relevant.
Aus der fehlenden Vereinbarung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder von bezahltem Urlaub folgt allerdings noch nicht
eine Qualifikation als selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 24.01.2017, L 11 KR 1554/16, juris). Ist eine selbständige Tätigkeit gewollt, wie hier mit der Vertragsvereinbarung über eine freie Mitarbeitertätigkeit,
entspräche die Gewährung von Entgeltfortzahlung und Urlaubsgeld nicht dem gewollten Vertragstyp und ist insoweit als typisch
für entsprechende Verträge anzusehen. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die Gewerbeanmeldung. Der Gewerbeanmeldung des Beigeladenen
zu 1) kommt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit keine Aussagekraft zu (vgl. LSG Baden-Württemberg
v. 24.01.2017, L 11 KR 1554/16, juris), denn es findet bereits keine Überprüfung durch die zuständigen Gewerbebehörden hinsichtlich des Vorliegens einer
sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung statt. Zwar setzt die Anmeldung eines Gewerbes eine selbständige Tätigkeit voraus,
doch begründet sie für sich allein noch keine solche.
Für eine selbständige Tätigkeit spricht die fehlende Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin.
Von der Klägerin erhielt er bei Übernahme eines Auftrags die Adresse des jeweiligen Objekts mit der Mitteilung der dort zu
erledigenden Aufgaben, ohne dass damit Weisungen im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung und Erledigung der Aufgaben
im Einzelnen erfolgten. Vielmehr blieb es dem Beigeladenen zu 1) freigestellt, wie er die Arbeiten erledigte. Der Beigeladene
zu 1) vereinbarte selbständig die Termine, war insoweit auch Ansprechpartner bei Terminproblemen der Kunden und führte die
Tätigkeit des Ablesens und der Montage nach seinen Vorstellungen aus, ohne dass dabei durch die Klägerin Kontrollen und Weisungen
erfolgten. Zeitlich war der Beigeladene zu 1), wie schon in der vertraglichen Vereinbarung geregelt, in der Gestaltung seiner
Tätigkeit frei und hatte die Arbeiten nur innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu erledigen, so dass damit ein zeitliches
Weisungsrecht, wie für einen Beschäftigten typisch, nicht bestand. Ein solches Weisungsrecht wäre z.B. gegeben, wenn ständige
Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter auch ohne entsprechende Vereinbarung in nicht unerheblichem Umfang herangezogen
wird, ihm die Arbeitszeiten letztlich zugewiesen werden (vgl Senatsurteile vom 07.11.2017, L 11 R 2507/16 ZVW und vom 21.10.2014, L 11 R 4761/13, beide in juris). Dies war nicht der Fall.
Dass der Beigeladene zu 1) im Verhinderungsfall die Nichterledigung der Klägerin mitteilen und nach Erledigung der Tätigkeit,
die Klägerin über die Erledigung und deren Ergebnis informieren musste, führt nicht dazu, dass er damit arbeitnehmertypisch
in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert war. Nicht jede Abstimmung über einzelne Arbeitsabläufe führt zu einer
Eingliederung des Auftragnehmers in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Wie der Senat bereits entscheiden hat, ist
z.B. eine Rücksichtnahme auf betriebliche Belange bei selbstständigen Auftragsarbeiten ebenso üblich wie die Vereinbarung,
projektbezogene Zeitvorgaben einzuhalten (Senatsurteil vom 06.02.2018, L 11 R 4499/16, juris). Zudem fuhr der Beigeladene zu 1) weder einen Firmenwagen noch trug er Firmenkleidung der Klägerin. Dass er sich
als Ableser für die Erfassungsgeräte der Klägerin zu erkennen geben musste, bedeutet nicht, dass er damit als Beschäftigter
der Klägerin auftrat.
Der Klägerin stand aufgrund der zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) getroffenen Vereinbarungen kein Weisungsrecht zu.
Die tatsächliche Durchführung der Ablese- und Wartungsarbeiten erforderte auch keine Einzelweisungen seitens der Klägerin,
weil der vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistungsumfang bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde (Anzahl
der Wohnungen, zeitlicher Rahmen und das konkrete Honorar nach Pauschalen). Andere oder zusätzliche Aufgaben konnten dem Beigeladenen
zu 1) aufgrund des zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Vertrages nicht zugewiesen werden. Diese Gesichtspunkte sprechen
für ein Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter (Selbständiger). Darin unterscheiden sich sog freie Mitarbeiter von Beschäftigten,
die auf Abruf tätig werden und deren Tätigkeit dennoch als abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren
ist. Personen, die auf Abruf tätig werden, üben idR selbst dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn sie - in begrenztem
Umfang - die Möglichkeit haben, einen Arbeitseinsatz abzulehnen, weil sie bei Annahme des "Auftrags" verpflichtet sind, die
im Betrieb des Auftraggebers anfallenden Arbeiten ggf nach Weisung zu erledigen (vgl Senatsurteil vom 26.07.2016, L 11 R 4903/15 juris).
Das im Regelfall erforderliche Werkzeug in Form von Hammer und Schraubenzieher stammte zudem vom Beigeladenen zu 1) selbst,
sodass ein bei Bedarf ggf. erforderlicher, von der Klägerin gestellter Montagekoffer mit Spezialwerkzeug nicht dazu führt,
dass der Beigeladene zu 1) allein schon mit einem Nutzen des Koffers in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert
war und damit deren Weisungen unterlag; entsprechendes gilt im Hinblick auf die Teilnahme an Schulungen (Trinkwasser), die
als solches in Anbetracht des ansonsten bestehenden Gestaltungsspielraums noch nicht zur Qualifikation der gesamten Tätigkeit
als abhängige Beschäftigung führen. Angesichts des für die Tätigkeit regelmäßig nur in geringem Umfange erforderlichen Werkzeuges
und der Bereitstellung der Austauschuhren durch die Klägerin, bedurfte es zudem keiner eigenen Betriebsstätte. Im Vordergrund
der Tätigkeit stand die Dienstleistung bei einem nur geringen Einsatz sächlicher Mittel, so dass dem Fehlen einer besonderen
Betriebsstätte keine indizielle Bedeutung für das Vorliegen einer Beschäftigung zukommt. Dem Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
kommt für die Beschäftigung und gegen selbständige Tätigkeit indizielle Bedeutung in der Regel nur dann zu, wenn eine solche
Betriebsstätte bei Tätigkeiten der fraglichen Art zu erwarten oder notwendig ist (vgl. BSG v. 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400, § 7 Nr. 30).
Der Beigeladene zu 1) trug trotz des im Vordergrund stehenden Dienstleistungscharakters der Tätigkeit ein - wenn auch eher
geringes - unternehmerisches Risiko. So konnte er eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er Aufträge erhielt und die Leistung
auch erbracht hatte, während hingegen einem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit
hält. Ein Mindesteinkommen war dem Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, vielmehr hing sein Verdienst davon ab, wie viele Aufträge
er erhielt und annehmen konnte. Zwar folgt aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise
die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, noch kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl
BSG v.18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400, §
7 SGB IV Nr. 25). Doch ist ein unternehmerisches Tätigwerden bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit
und Arbeitsaufwand voraussetzen, ohnedies nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgerät oder Arbeitsmaterialien
verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist deshalb bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine
(abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG, v. 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400, §
7 SGB IV Nr. 30). Im Übrigen konnte der Beigeladene zu 1) mit der Vereinbarung eines höheren Preises nach Stückzahlen größere Gewinne
durch ein höheres Entgelt erzielen und konnten ihm bessere Verdienst- und Gewinnchancen als einem vergleichbaren Beschäftigten
durch mehr Aufträge und schnelleres Arbeiten erwachsen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung
darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Preise nicht bei allen freien Mitarbeitern ("Sublern") gleich waren. Andererseits
hatte der Beigeladene zu 1) auch unternehmerische Risiken. So hätte es sein können, dass die Ausführung einzelner Arbeiten
länger dauerte als von ihm erhofft und dass er mehrere Besuche in einem Objekt unternehmen musste, weil nicht alle vereinbarten
Termine eingehalten wurden.
Dass die Vergütung in § 2 des Vertrages im Vorhinein festgelegt war, spricht schließlich ebenfalls nicht gegen eine selbständige
Tätigkeit, denn die Entgelthöhe nach Stückzahlen wurde von der Klägerin nicht einseitig vorgegeben, sondern war nach den Ausführungen
des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Ergebnis der Vertragsverhandlungen. Die
Vergütung unterscheidet sich im Übrigen mit dem Abstellen auf die Stückzahlen von einer an der Arbeitszeit nach Stunden orientierten
Entlohnung wie sie für eine Beschäftigung typisch ist. Dass der Beigeladene zu 1) die gleichen Arbeiten wie fest angestellte
Mitarbeiter der Klägerin erledigte und ab dem 01.01.2013 ausdrücklich auch als Beschäftigter für die Klägerin tätig wurde,
steht einer Einordnung der vorher auf einer anderen Grundlage und nach vereinbarten Stückpreisen bezahlten Tätigkeit im streitgegenständlichen
Zeitraum, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist, als selbständige Tätigkeit nicht entgegen.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1, 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §
197a SGG iVm. § 52 Abs. 3 GKG. Das Verfahren betrifft eine reine Statusfeststellung auf der Grundlage von §
28h SGB IV, so dass wie bei Verfahren nach §
7a SGB IV der Auffangstreitwert festzusetzen ist (st Rspr des Senats).