Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung
Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns bei Betriebsaufgabe
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob steuerliche Veräußerungsgewinne bei Aufgabe des Gewerbebetriebs beitragspflichtig in
der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Der 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten zu 1) als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig krankenversichert, er betrieb
eine Gaststätte. Im Jahr 2012 gab der Kläger den Betrieb aufgrund seines Alters auf, er ist weiterhin bei der Beklagten zu
1) freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert in der Pflegeversicherung. Mit Einkommenssteuerbescheid
vom 26.02.2014 für das Jahr 2012 setzte das Finanzamt S. H. als Besteuerungsgrundlagen ua Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
80.041 € fest (als Einzelunternehmer 25.392 €, aus Veräußerungsgewinnen 99.649 € abzüglich steuerfrei bleibender Veräußerungsgewinne
von 45.000 €). Daneben hatte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (Renten, Kapitalerträge).
Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids setzte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - den monatlichen
Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Bescheid vom 25.03.2014 ab 01.03.2014 auf 686,48 € fest (603,45 € KV, 83,03
€ PV) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für 2014 (4.050 €).
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 54.649 € seien als steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn nicht beitragspflichtig. Er habe aus Altersgründen den Betrieb seiner Gaststätte aufgegeben und die Betriebsgegenstände
entnommen. Keiner dieser Gegenstände sei veräußert worden, es handele sich nur um eine Entnahme von Wirtschaftsgütern aus
dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Ein Geldzufluss habe nicht stattgefunden.
Mit einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 13.05.2014 machte die Beklagte zu 1) nochmals Ausführungen zur
Rechtslage und bestätigte die mit Bescheid vom 25.03.2014 getroffene Beitragsfestsetzung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2015 wies die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - sodann den Widerspruch
zurück. Für freiwillige Mitglieder sei bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds
zu berücksichtigen (§
240 Abs
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -
SGB V). In den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) sei geregelt, dass ua Einnahmen und Geldmittel, die
für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen seien.
Ab Beginn des auf die Ausfertigung des Steuerbescheids folgenden Monats (01.03.2014) seien die höheren Einkünfte zu berücksichtigen.
Für die Verbeitragung von Veräußerungsgewinnen gelte § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz. Danach seien die beitragspflichtigen Einnahmen
mit einem Zwölftel des Betrags für 12 Monate zuzuordnen. Im Steuerbescheid für 2012 würden Veräußerungsgewinne iHv 54.649
€ nachgewiesen. Diese Werte seien bei der Betriebsaufgabe in das private Vermögen des Klägers übergegangen und deshalb auch
steuerlich veranlagt worden, es handele sich um eine Zunahme des Privatvermögens. Die Generalklausel sei zur Erfassung dieser
Einnahmen ausreichend, eine konkretisierende Satzungsregelung sei nicht erforderlich.
Mit Wirkung ab 01.03.2015 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge neu fest auf einer Bemessungsgrundlage von 3.025,71 € unter
Berücksichtigung des Einkommenssteuerbescheids für 2013.
Am 13.05.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Gerade bei mittelständischen Handwerksbetrieben sei die Betriebsaufgabe die weitaus häufigere Beendigungsform als
die tatsächliche Betriebsveräußerung. Demgemäß hätte der Spitzenverband, wenn er die Betriebsaufgabe der Beitragspflicht hätte
unterwerfen wollen, diese in den Katalog mit aufgenommen. Da es sich lediglich um eine steuerliche Fiktion als Veräußerungsgewinn
im Rahmen des §
16 Einkommenssteuergesetz (
EStG) handele und keinerlei Zahlungsströme oder Einnahmen flössen, seien die Betriebsaufgabengewinne auch nicht katalogisiert.
Die Beklagte zu 1) ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass ein tatsächlicher Geldzufluss unerheblich
sei. Maßgeblich sei die steuerrechtliche Betrachtungsweise. Nach §
16 Abs
3 Satz 1
EStG gelte auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebs als Veräußerung.
Mit Urteil vom 26.01.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richte sich nach §
240 SGB V i.V.m. den BeitrVerfGrsSz. Nach §
3 Abs
1 BeitrVerfGrsSz seien als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den
Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu
legen. Bei den Veräußerungsgewinnen bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs handele es sich um Einnahmen iSv § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz.
Ob und in welchem Umfang diese Einnahmen anfielen, ergebe sich aus dem Einkommenssteuerbescheid, der als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
die erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung steuerrechtlich anerkannter einkommensmindernder Aufwendungen ausweise. Andere
Unterlagen als der Einkommenssteuerbescheid seien nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende
Datenbasis zu liefern (unter Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG> 28.05.2015, B 12 KR 12/13 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 26). Die Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung finde ihren
Ausdruck auch in §
15 Abs
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV). Satz 2 der Vorschrift ordne an, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn es nach dem Einkommenssteuerrecht
als solches zu bewerten sei. Nach §
16 Abs
3 Satz 1
EStG gelte auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebs als Veräußerung. Demnach seien die steuerrechtlichen Gewinne hieraus bei der
Beitragsberechnung mit zu berücksichtigen. Dem stehe nicht entgegen, dass keine liquiden Mittel geflossen seien, denn das
Privatvermögen des Klägers habe steuerrechtlich zugenommen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 04.02.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.02.2016 eingelegte Berufung des
Klägers. Zwar sei nach §
240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Durch die Betriebsaufgabe habe sich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers jedoch weder verbessert, noch habe er Einnahmen erzielt. Das vom SG herangezogene Urteil des BSG (28.05.2015, B 12 KR 12/13 R) sei nicht einschlägig. Dort gehe es um thesaurierte Gewinne bei einer Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds. Insoweit
seien tatsächlich Gewinne entstanden, die das Betriebsvermögen des Immobilienfonds erhöhten. Die Inhaber hätten im Rahmen
einer Veräußerung ihrer Beteiligung den thesaurierten Gewinn sofort zu Geld machen können. Im Gegensatz dazu gebe es beim
Kläger überhaupt keine Erhöhung des Vermögens. Das Gebäude, welches zu einem steuerlichen Entnahmegewinn geführt habe, habe
immer den gleichen Wert gehabt, auch während der Zeit der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Der Kläger stellt klar, dass
sich seine Klage nur auf den Zeitraum 01.03.2014 bis 28.02.2015 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.01.2016 und die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 25.03.2014 und 13.05.2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2015 aufzuheben, soweit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus
dem Veräußerungsgewinn bei Aufgabe des Gewerbebetriebs erhoben werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil des SG an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§
153 Abs
1,
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des
Rechtsstreits ist (§
69 Nr 2
Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur Kranken- und
zur Pflegeversicherung gewandt; das SG hat auch über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entschieden. Die Beklagte zu 1) hat zum Ausdruck gebracht, auch
im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch <SGB XI>).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§
151 Abs
1 SGG) ist statthaft (§
143 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 25.03.2014 und 13.05.2014 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beitragsfestsetzung
ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 1) hat zu Recht auch den Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe iHv 54.649 € (bis
zur Beitragsbemessungsgrenze) bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.
Streitig ist allein der Zeitraum 01.03.2014 bis 28.02.2015. Hierauf hat der Kläger seine Klage ausdrücklich beschränkt, denn
die hier streitige Verbeitragung des steuerlichen Veräußerungsgewinns ist allein in diesem Zeitraum erfolgt. Die nachfolgenden
Beitragsbescheide sind daher nicht Gegenstand des Klage- bzw Berufungsverfahrens geworden.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im streitigen Zeitraum 01.03.2014 bis 28.02.2015 sind unter Berücksichtigung
des Veräußerungsgewinns bei Betriebsaufgabe zu erheben und von der Beklagten zu 1) zutreffend unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze
festgesetzt worden. Der Kläger ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung
(§
223 SGB V). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft
in der sozialen Pflegeversicherung (§
20 Abs
3 SGB XI) sowie die Pflicht, Beiträge zu entrichten (§
54 Abs
2 SGB XI).
Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach §
240 SGB V (idF des Gesetzes vom 20.12.2011, BGBl I S 2854), der über §
57 Abs
4 Satz 1
SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend gilt. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige
Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung
die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs 1). Es müssen mindestens die
Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten
der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 240 aF ist bei der Beitragsgestaltung
die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle Einnahmen und Geldmittel, die das
Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen (BT-Drs 11/2237 S 252 zu § 249).
Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst
zu entrichtenden Beiträge (BeitrVerfGrsSz) vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 BeitrVerfGrsSz) gehen von
diesem im Gesetz geregelten (§ 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz)
Begriffen aus. Nach § 2 Abs 1 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen.
Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt
verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Auslegung des §
240 Abs
1 Satz 2
SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, [...]RdNr 19). Eine solche Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen
Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des
BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, [...]RdNr 19). Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung nach §
240 Abs
2 Satz 1
SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten
der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (vgl BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, [...]RdNr 19). Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die
beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht von Dritten gemeldet werden, zu verlangen (§ 6 Abs 1 BeitrVerfGrsSz). Einmalige beitragspflichtige
Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem
Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen (§ 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz).
Die Regelungen der BeitrVerfGrsSz bieten ab 01.01.2009 grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung
gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 17) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Senatsurteile vom 18.06.2013, L 11 KR 300/12; 14.05.2013, L 11 KR 1553/11).
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe ist der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe als "Einnahme, die
für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann" (§
240 Abs
1 SGB V i.V.m. § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz) beitragspflichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich
auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da §
240 Abs
1 Satz 2
SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft (BSG 24.01.2007, B 12 KR 28/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 22 mwN; BSG 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 24). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings
regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur
Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Leistungen von der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen,
die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den Einnahmen zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet
werden können (vgl BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Das BSG nimmt insoweit zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht aus. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation
eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen"
Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (zB BSG 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 zur Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG; BSG 21.12.2011, aaO zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung). Zum anderen sind nicht zu
verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen
Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG 24.01.2007, aaO zur BVG-Grundrente; BSG 03.07.2013, B 12 KR 27/12 R, BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18 zu SED-Opferpensionen). Zu diesen Fallgruppen gehören steuerliche Veräußerungsgewinne bei Betriebsaufgabe
ersichtlich nicht.
Jedenfalls soweit er der Besteuerung unterliegt, ist der Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe auch eine Einnahme, die zum
Lebensunterhalt verbraucht werden kann (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, § 240 RdNr 59 und 147). Es handelt sich nicht um eine bloße Vermögensumschichtung. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass über die Generalklausel (§
240 Abs
1 SGB V i.V.m. §
3 Abs
1 BeitrVerfGrsSz) auch aus dem privaten Vermögen erzielte Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen, wie zB Einkünfte aus
Kapitalvermögen oder Vermietung, aber auch der Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils iSv §
17 EStG Einnahmen sind, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 6). Ebenso sind thesaurierte Gewinne aus der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds, die einkommenssteuerrechtlich
als Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt worden sind, der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung zugrunde
zu legen. Dem steht nicht entgegen, dass es zu keiner Ausschüttung kommt und über die Anteile des geschlossenen Fonds (zunächst)
nicht frei verfügt werden kann (BSG 28.05.2015, B 12 KR 12/13 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 26). Nichts anderes kann für die hier streitigen steuerlich relevanten Veräußerungsgewinne bei Betriebsaufgabe gelten.
Eine Betriebsaufgabe iSv §
16 Abs
3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb
als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen
Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder - wie
hier - in das Privatvermögen überführt (Bundesfinanzhof <BFH> 16.12.2009, IV R 7/07, BFHE 228, 59; BFH 19.05.2005, IV R 17/02, BFHE 209, 384; BFH 30.08.2007, IV R 5/06, BFHE 218, 569). Mit der Einbeziehung der Veräußerungs- und Aufgabengewinne in die gewerblichen Einkünfte konkretisiert §
16 EStG die Grundsatznorm des §
2 Abs
1 Satz 2 i.V.m. §
15 EStG hinsichtlich der sachlichen Steuerpflicht der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch diese Erfassung wird eine ansonsten sich
ergebende Lücke bei der Gewinnermittlung geschlossen und sichergestellt, dass durch die Erfassung von Veräußerungsgewinnen
auch die bisher nicht realisierten stillen Reserven zum letztmöglichen Zeitpunkt erfasst werden. Für den Fall der Betriebsaufgabe
ergibt sich die Notwendigkeit der Erfassung bei bloßer Überführung der Wirtschaftsgüter in den außerbetrieblichen Bereich
aus der dualistischen Einkünftekonzeption. Ebenso wie durch die Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter nach §
4 Abs
1 Satz 2
EStG stille Reserven wegen der Bewertung mit dem Teilwert nach §
6 Abs
1 Nr
4 EStG steuerlich aufgedeckt werden, ist dies bei der Betriebsaufgabe durch die Bewertung mit dem gemeinen Wert (§
16 Abs
3 Satz 7
EStG) der Fall. Für die Betriebsaufgabe enthält §
16 Abs
3 Satz 1
EStG insoweit einen speziellen steuerlichen Realisationstatbestand als ultima ratio (Reiß in Kirchhof,
EStG, 15. Aufl, §
16 RdNr 6). Veräußerungs- und Aufgabegewinne werden als außerordentliche Einkünfte allerdings steuerlich begünstigt durch Freibeträge
(§
16 Abs
4 EStG) und einen ermäßigten Steuersatz (§
34 Abs
1 und
3 EStG).
Durch die Aufdeckung der stillen Reserven kommt es auch im vorliegenden Fall zu einem Vermögenszuwachs im Privatvermögen des
Klägers. Seine Argumentation, das hier betroffene Betriebsgrundstück habe stets den gleichen Wert gehabt, geht an der Problematik
vorbei, denn entscheidend sind die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe während der aktiven Zeit des Betriebs und bei der
Aufgabe. Die Maßgeblichkeit der Feststellungen des Einkommenssteuerbescheids zum Nachweis der Einnahmen folgt auch aus der
im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung. §
15 Abs
1 Satz 2
SGB IV ordnet insoweit an, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht
zu bewerten ist. Gleiches gilt in Bezug auf andere Bestandteile des Gesamteinkommens iSv §
16 SGB IV, welches als Summe der Einkünfte iSd Einkommenssteuerrechts definiert ist (BSG 28.05.2015, aaO). Der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe iHv 54.649 € kann nach
alledem bei der Beitragsbemessung nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).