Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz; Anwendbarkeit der Übergangsregelung ab dem 1.7.2004; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen nach dem
Altersteilzeitgesetz (A1tTZG) für den ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin, Herrn K. T. und damit über die Erstattung und Auszahlung eines weiteren
Aufstockungsbetrages in Höhe von 21.548,- €.
Die Klägerin, eine eingetragene Winzergenossenschaft, vereinbarte mit Herrn T. mit Altersteilzeitvereinbarung datierend vom
31.01.2001 Altersteilzeit im Blockmodell vom 01.01.2001 bis 31.12.2004 (Arbeitsphase vom 01.01.2001 bis 31.12.2002; Freistellungsphase
vom 01.01.2003 bis 31.12.2004). Die Wiederbesetzung der Stelle des Herrn T. erfolgte mit Herrn A. S. zum 01.10.2001 mittels
Anstellungsvertrag vom 21.09.2001.
Am 06.04.2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten formlos unter Übersendung der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer T. und
S. sowie des übernommenen Auszubildenden M. W. einen Antrag auf Leistungen nach § 4 A1tTZG. Mit Schreiben vom 18.08.2004 forderte
die Beklagte die Klägerin auf, diverse Unterlagen (Rentenauskunft von Herrn T. und Nachweis über die Beendigung der Ausbildung
von Herrn W.), insbesondere einen Formantrag, vorzulegen und weitere Angaben zur Wiederbesetzung zu machen.
Nachdem die angeforderten Unterlagen seitens der Klägerin nicht vorgelegt wurden und auch keine weiteren Angaben zur Wiederbesetzung
erfolgten, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2004 nach §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) die beantragten Leistungen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 11.10.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 14.02.2005 als unbegründet zurück.
Nach Übersendung der angeforderten Unterlagen und insbesondere des ausgefüllten Formantrags nebst Ausführungen zur Wiederbesetzung
des Arbeitsplatzes des Herrn T. am 08.11.2004 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2004 die Voraussetzungen für die
Gewährung von Leistungen nach dem A1tTZG für den Arbeitnehmer K. T. vom 01.04.2004 bis 31.12.2004 dem Grunde nach an. Der
dagegen am 20.12.2004 erhobene Widerspruch wurde von der Klägerin nicht begründet. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht.
Am 17.10.2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 16.11.2004 nach § 44 SGB X. Nach den Durchführungsanweisungen der Beklagten gelte für alte Anträge nur noch die vierjährige Verjährungsfrist. Über die
seit dem 01.07.2004 geltende Rechtslage und insbesondere über die Übergangsvorschrift nach § 15g Satz 2 AltTZG habe die Beklagte
die Klägerin trotz des eingelegten Widerspruchs nicht informiert bzw. nicht beraten. Die Klägerin habe daher nach § 44 Abs. 1 SGB X einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 16.11.2004 und Anerkennung der Leistungsgewährung nach § 4 AltTZG bereits
ab 01.01.2003 und somit auf Erstattung und Auszahlung eines weiteren Aufstockungsbetrages in Höhe von 21.548,- €. Dieser Anspruch
ergebe sich zudem auf Basis eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aufgrund unterlassener Beratung der Klägerin durch
die Beklagte über die Übergangsvorschrift des § 15g Satz 2 AltTZG.
Die Durchführungsanweisungen der Beklagten zur Übergangsregelung des § 15g AltTZG lauten auszugsweise wie folgt:
"...(3) Da für die Beantragung der Leistungen in Neufällen (Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.06.2004) nur noch
die vierjährige Verjährungsfrist gilt, können die Leistungen nach § 4 bei Umstellung auf die neuen Förderkonditionen selbst
dann erbracht werden, wenn sie nach alter Rechtslage auf Grund der Versäumung der Antragsfrist nicht mehr rechtswirksam geltend
gemacht werden können."
Mit Bescheid vom 03.11.2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 16.11.2004 ab, da die Überprüfung ergeben
habe, dass dieser nicht zu beanstanden sei. Weder sei das Recht unrichtig angewendet, noch von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen worden. Die Übergangsregelung nach § 15g A1tTZG beziehe sich lediglich auf den Wegfall der sechsmonatigen Antragsfrist
nach § 12 Abs. 2 A1tTZG, nicht jedoch auf § 12 Abs. 1 A1tTZG, da insoweit weiterhin eine dreimonatige Antragsfrist gelte.
Den mit Schreiben vom 25.11.2008 erhobenen und im Wesentlichen mit der gleichen Argumentation wie im Antrag auf Überprüfung
begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 unter Berufung auf die Begründung des angefochtenen
Bescheides als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.03.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg (Az.: S 3 AL 1273/09) erhoben. In der seit Juli 2004 geänderten Rechtslage erbringe die Beklagte gemäß § 15g Satz 2 AltTZG Leistungen nach § 4
A1tTZG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür maßgebenden Voraussetzungen erfüllt seien. Die Gewährung
der Leistungen nach § 4 A1tTZG vom 01.01.2003 bis 31.03.2004 sei unter Berücksichtigung der Durchführungsanweisungen der Beklagten
zu § 15g Satz 2 AltTZG zu Unrecht nicht anerkannt worden, weil der Antrag vom 08.11.2004 fälschlicherweise nach der alten
Rechtslage (vor dem 01.07.2004) beurteilt worden sei. Da nach § 15g Satz 2 AltTZG und den Durchführungsanweisungen nur noch
die vierjährige Verjährungsfrist gelte, hätten die Leistungen für den vollen Förderungszeitraum anerkannt werden müssen. In
"Altfällen" wie dem vorliegenden könnten Leistungen selbst dann erbracht werden, wenn sie nach alter Rechtslage aufgrund der
Antragsstellung nicht mehr rechtswirksam geltend gemacht werden könnten. Im Gesetz fänden sich keine Hinweise, dass die Feststellung
im Wege des Anerkennungsverfahrens Voraussetzung für einen "Erstattungsanspruch" nach § 12 Abs. 2 A1tTZG sei. Dieses Ergebnis
folge auch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da die Klägerin bei entsprechendem Hinweis der Beklagten auf
die Übergangsvorschrift des § 15g Satz 2 AltTZG einen Antrag auf Anerkennung der Leistungen nach § 4 A1tTZG nach der ab 01.07.2004
geltenden Rechtslage gestellt hätte.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2012, der Klägerin am 06.03.2012 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen hinsichtlich des Bescheides vom 16.11.2004 nicht vor. Dieser erweise sich als rechtmäßig. Bei dem Bescheid vom 16.11.2004
handele es sich um einen Anerkennungsbescheid nach § 12 Abs. 1 A1tTZG. Das Subventionsverfahren nach dem A1tTZG vollziehe
sich in zwei Stufen. Zunächst sei nach § 12 Abs. 1 A1tTZG eine Grundentscheidung zu treffen, ob die Voraussetzungen der Förderung
nach dem A1tTZG dem Grunde nach überhaupt erfüllt sind (Anerkennungsbescheid). Sei diese Grundentscheidung (positiv) ergangen
und habe der Arbeitgeber die zu erstattenden Aufstockungsleistungen erbracht, sei auf der zweiten Stufe die Auszahlung der
(vorher anerkannten) Fördermittel durchzuführen, wobei offen bleiben könne, ob auf dieser zweiten Stufe ein zusätzlicher Bewilligungsbescheid
erforderlich sei. Jedenfalls regele § 12 Abs. 2 A1tTZG eine reine Auszahlungsmodalität zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes.
Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien. Der Anerkennung der Leistungen nach dem AltTZG für
den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.03.2004 stehe das - fristgebundene - Antragserfordernis des § 12 Abs. 1 AltTZG entgegen.
Ein Antrag auf Anerkennung sei vorliegend frühestens am 06.04.2004 gestellt worden. Dieser Antrag sei jedoch nicht innerhalb
von drei Monaten nach Vorliegen der in § 3 Abs. 1 A1tTZG geregelten Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen nach § 4 A1tTZG
gestellt worden. Mit der Wiederbesetzung durch den Arbeitnehmer A. S. zum 01.10.2001, jedenfalls aber mit dem Übergang des
Arbeitnehmers K. T. in die Freistellungsphase zum 01.01.2003 seien alle Voraussetzungen der Leistungen nach § 4 AltTZG erfüllt
gewesen. Da der Antrag mehr als drei Monate nach diesem Zeitpunkt gestellt worden sei, wirke dieser vom Beginn des Monats
der Antragstellung, somit ab dem 01.04.2004. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X seien nicht ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Durchführungsanweisungen der Beklagten. Zum einen bestehe
nach allgemeiner Meinung keine Bindung des Gerichts an die rein intern wirkenden Verwaltungsvorschriften der Beklagten. Zum
anderen würden sich die Durchführungsanweisungen nach Wortlaut und systematischer Auslegung ausschließlich auf die Auszahlung
der (bereits anerkannten) Leistungen nach § 12 Abs. 2 A1tTZG und den zum 01.07.2004 erfolgten Wegfall der sechsmonatigen Antragsfrist
für die Auszahlung beziehen. Mangels einer sich aufdrängenden Beratungspflicht und mangels Kausalität (der hier streitentscheidende
§ 12 Abs. 1 A1tTZG habe sich im Zuge der Reform des A1tTZG zum 01.07.2004 nicht geändert) würde auch ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch ausscheiden. Der Antrag auf Auszahlung eines weiteren Aufstockungsbetrages in Höhe von 21.548,- € könne
schon deshalb keinen Erfolg haben, da die Anerkennung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2004 dem
Grunde nach aufgrund des zweistufigen Verfahrens Grundvoraussetzung für die Auszahlung der Leistungen sei und diese Anerkennung
dem Grunde nach wegen Versäumung der Antragsfrist nicht erfolgen könne.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.04.2012 eingelegten Berufung. Zur Begründung hat sie ihren bisherigen Vortrag
wiederholt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.03.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2008 in der Gestalt
des Widerspruchbescheids vom 09.02.2009 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2004 dahingehend
abzuändern, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG für Herrn K. T. dem Grunde nach bereits
ab dem 01.01.2003 anerkannt werden und die Beklagte zu verpflichten der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.03.2004
Leistungen nach § 4 AltTZG für Herrn K. T. in Höhe von 21.548,- € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§
143,
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 SGG) beachtet. Die Zustellung des Gerichtsbescheids an die Klägerin erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 06.03.2012.
Unter Beachtung des §
64 Absatz
3 SGG (der 06.04.2012 war Karfreitag und der 09.04.2012 war Ostermontag) erfolgte die Berufungseinlegung am 10.04.2012 innerhalb
der Monatsfrist.
Die Berufung ist unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht
[BSG], Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R - veröffentlicht in [...]) ist der den vom 17.10.2008 gestellten Zugunstenantrag der Klägerin ablehnende Bescheid vom 03.11.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2009. Die Klägerin begehrt die Abänderung des Bescheids vom 16.11.2004
dahingehend, dass Leistungen nach § 4 AltTZG bereits ab 01.01.2003 dem Grunde nach gewährt werden, sowie die Auszahlung der
dementsprechenden Aufstockungsbeträge in Höhe von 21.548,- €. Der Bescheid vom 16.11.2004 erweist sich als rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG bereits ab 01.01.2003.
Die Beklagte hat deshalb den Zugunstenantrag der Klägerin vom 17.10.2008 zu Recht abgelehnt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm liegen jedoch nicht vor; bei Erlass des Bescheids
vom 16.11.2004 hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich
aus heutiger Sicht als unrichtig darstellt. Der von der Klägerin angeführte § 15g AltTZG sieht vor, dass die Vorschriften
in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden sind, wenn mit der Altersteilzeitarbeit
vor dem 01.07.2004 begonnen wurde. Abweichend von Satz 1 erbringt nach Satz 2 der Vorschrift auf Antrag des Arbeitgebers die
Bundesagentur Leistungen nach § 4 in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 01.07.2004 maßgebenden
Voraussetzungen erfüllt sind. § 15g Satz 2 AltTZG findet entgegen der Auffassung der Klägerin auf das Antragserfordernis des
§ 12 Abs. 1 AltTZG keine Anwendung.
Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind ebenfalls nicht gegeben. Danach kann ein Betroffener
bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger
die ihm obliegenden Pflichten (vgl. §§
14,
15 SGB I) ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012 - B 12 R 7/10 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 16 und vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 9 = NJW 2013, 1624). Eine Beratungspflichtverletzung im Hinblick auf die ohnehin auf § 12 Abs. 1 AltTZG nicht anwendbare Übergangsvorschrift
§ 15g Satz 2 AltTZG liegt nicht vor.
Zu diesem Ergebnis kommt auch das SG nach ausführlicher rechtlicher Auseinandersetzung mit der Übergangsvorschrift des § 15g Satz 2 AltTZG und den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Da die Klägerin im Berufungsverfahren
keine neuen Sachargumente vorgetragen, sondern ihren bisherigen Vortrag lediglich wiederholt hat, sieht der Senat in Anwendung
des §
153 Abs.
2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist nach erneuter Überprüfung durch den Senat auf die
zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG vom 01.03.2012.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Übergangsvorschrift des § 15g Satz 2 AltTZG in Bezug auf den für die Bewilligung von
Leistungen nach § 4 AltTZG dem Grunde nach (1. Stufe des zweistufigen Verfahrens) maßgeblichen § 12 Absatz 1 AltTZG allein
schon deshalb nicht einschlägig sein kann, weil § 12 Absatz 1 AltTZG zum 01.07.2004 überhaupt nicht geändert wurde. Die Regelung
in § 12 Absatz 1 Satz 2 AltTZG über die Antragstellung für Leistungen nach § 4 AltTZG dem Grunde nach war zum 30.06.2004 und
zum 01.07.2004 identisch. Eine Übergangsregelung wie vorliegend § 15g Satz 2 AltTZG setzt jedoch denknotwendigerweise eine
Regelungsänderung voraus. Eine solche Änderung hat demgegenüber die Regelung in § 12 Absatz 2 AltTZG zur Beantragung der jeweiligen
monatlichen Erstattungsforderung (2. Stufe des zweistufigen Verfahrens) erfahren. Dort wurde die sechsmonatige Antragsfrist
zum 01.07.2004 ersatzlos gestrichen. Allein auf diese (weggefallene) Antragsfrist bezieht sich die von der Klägerin zitierte
Durchführungsanweisung der Beklagten.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist nach den obigen Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 15g Satz 2 AltTZG
und der damit zusammenhängenden mangelnden Beratungspflicht der Beklagten nicht erkennbar.
Festzuhalten bleibt, dass sowohl nach der Rechtslage am 30.06.2004 als auch nach der Rechtslage am 01.07.2004 unter jedem
denkbaren Gesichtspunkt Leistungen nach § 4 AltTZG vor dem 01.04.2004 nicht in Betracht kommen. Dem steht das Antragserfordernis
des § 12 Absatz 1 AltTZG entgegen. Die Antragstellung erfolgte frühestens am 06.04.2004. Eine Rückwirkung der Antragstellung
um 3 Monate nach § 12 Absatz 1 Satz 2 AltTZG ist ausgeschlossen. Eine Rückwirkung um bis zu 3 Monate kann nur dann erfolgen,
wenn zwischen dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und dem Antrag maximal 3 Monate liegen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen die Anspruchsvoraussetzungen aber bereits deutlich früher vor, nämlich bereits zum 01.01.2003
(Übergang des Arbeitnehmers K. T. in die Freistellungsphase).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin
insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG) liegen nicht vor.