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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2010 - 13 AL 3303/06
Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren zur Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses
Zur Begründung eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich ein Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses. Hat sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, genügt die Absicht nicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 26.04.2006 S 14 AL 3586/05
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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