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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 - 2 SO 1151/16 ER-B
Kein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII bei fehlendem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund eines Aufenthaltsrechts allein aus dem Zweck der Arbeitssuche und durchgehend bestehender Obdachlosigkeit
Eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts eines EU-Ausländers, die nach der Rechtsprechung des BSG das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduzieren kann, ist nicht gegeben bei länger als sechs Monate und durchgehend bestehender Obdachlosigkeit.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 15.03.2016 S 4 SO 772/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts F. vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts F. vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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