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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 - 3 SB 2093/16
Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Lymphödemen
Bei der Bewertung des GdB von Lymphödemen im Sinne der VG, Teil B, Nr. 9.2.3 ist allein auf die Funktionseinschränkung beziehungsweise Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaße und nicht auf den mit dem Tragen von Kompressionsstrümpfen sowie der Durchführung von Lymphdrainage und Lymphentstauung zusammenhängenden Therapieaufwand abzustellen.
1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
2. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt; in einem zweiten Schritt sind diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten; in einem dritten Schritt ist dann - nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. a in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden.
3. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen.
4. Außerdem sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben sind.
5. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe; dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen.
Normenkette:
SGB X § 48
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Vorinstanzen: SG Mannheim 11.05.2016 S 2 SB 1318/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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